Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Verbrechen des verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen nach § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 26.06.1944
Stößlein, Martha
Der Angeklagten lag zur Last, mit einem Kriegsgefangenen fortgesetzt Geschlechtsverkehr gepflegt zu haben.
Sie soll seit Mai 1942 mit dem in ihrem elterlichen Anwesen beschäftigten serbischen Kriegsgefangenen Iwan Arsenovic, geb. 05.01.1913 (ErkennungsNr. 11192, Stalag XIII B in Weiden), ein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr unterhalten haben. Der Geschlechtsverkehr habe sehr häufig, meist wöchentlich ein- bis zweimal in der Scheune stattgefunden. Letztmals habe die Angeklagte am 08.10.1943 mit dem Kriegsgefangenen verkehrt.
Die Angeklagte sei von dem Kriegsgefangenen auch schwanger geworden. Im Mai 1944 wurde die Angeklagte entbunden.
Nach amtsärztlichem Gutachten vom 12.02.1944 erfolgte am 03.03.1944 eine Verlegung in die Heil- und Pflegeanstalt Kutzenberg und nach Abschluss der Untersuchung eine Rückverlegung in das Gerichtsgefängnis Bayreuth am 28.04.1944.
Am 03.05.1944 erfolgte eine Unterbrechung der Untersuchungshaft wegen bestehender Schwangerschaft und bevorstehender Geburt des Kindes.
Mit Datum 02.02.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens des verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 26.06.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens des verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen nach § 4 WehrkraftschutzVO in Verbindung mit der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Keine Einwendungen erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Anrechnung von 3 Monaten Untersuchungshaft auf die zu erkennende Strafe.
Tenor:
Martha Stößlein wird wegen verbotenen Umgangs mit einem Kriegsgefangenen zur
Zuchthausstrafe von 1 Jahr 2 Monaten kostenfällig verurteilt.
Die Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
3 Monate 2 Wochen der Polizei- und Untersuchungshaft werden auf die erkannte Strafe angerechnet.
06.07.1944: Vorläufige Einstellung der Strafvollstreckung im Hinblick auf das notwendige
Stillen des Säuglings durch die Verurteilte
13.07.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Bewilligung von Strafaufschub bis 01.11.1944
23.09.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Weitergehendes Gesuch auf Strafaufschub wird abgelehnt.
Ein weiterer Strafaufschub oder der Vollzug der Zuchthausstrafe ist der Akte nicht zu
entnehmen.
10.09.1948 Verfügung der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
Die Verurteilung des SG Bayreuth v. 26.06.1944 ist durch das
Wiedergutmachungsgesetz v. 28.05.1946, §§ 2h, 9, aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.



