Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 2 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl, Verwahrungsbruch und Urkundenunterdrückung / Urteil vom 05.10.1944
Hoffmann, Otto
Giegold, Andreas
Die Angeklagten sollen am 14.09.1944 gegen 24 Uhr gemeinsam auf dem Hauptbahnhof
in Hof unter Ausnutzung der Verdunkelung ein Expressgutpaket gestohlen haben.
Die beiden Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 22.09.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach
§ 2 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl, § 242 RStGB,
Verwahrungsbruch, § 133 RStGB, und Urkundenunterdrückung, § 274
Ziff. 1 RStGB, §§ 73, 47 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.10.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft
- für den Angeklagten Giegold: Freispruch
- für den Angeklagten Hoffmann: 1 ½ Jahre Zuchthaus
Tenor:
Die Angeklagten Hoffmann und Giegold werden unter Überbürdung der Kosten auf die
Reichskasse freigesprochen.



