Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 17.06.1943
Lippacher, Luise
Die Angeklagte betrieb gemeinsam mit ihrer ebenfalls ledigen Schwester Charlotte eine
Pension in Bischofsgrün. Am Sonntag, 10.01.1943 suchte der Johann Heinrich Meier die
Angeklagte in ihrer Wohnung auf, um den Jahresbeitrag für den Obstbauverein zu kassieren.
Ihr wurde zur Last gelegt, sich bei diesem Gespräch aus Verärgerung über Soldaten wie
folgt geäußert zu haben:
„Meinetwegen sollen die Soldaten alle verrecken, ich habe mit keinem ein Erbarmen mehr.“
Die Beschuldigte wurde am 21.02.1943 festgenommen und befand sich seit 22.02.1943
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth. Am 22.03.1943 wurde sie wegen
Haftunfähigkeit aus der Untersuchungshaft entlassen.
Mit Datum 20.04.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1
und 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 17.06.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen des in der Anklage zur Last gelegten Vergehens zu einer
Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten zu verurteilen.
Tenor:
Lippacher Luise wird wegen einer böswilligen, gehässigen Äußerung über deutsche Soldaten
im Sinne des § 2 Abs. I und II des Heimtückegesetzes zur Gefängnisstrafe von acht Monaten
und zu den Kosten verurteilt.
angerechnet.
Die Verurteilte war bereits vor ihrer Verurteilung und aufgrund eines Gutachtens des
Gefängnisarztes wegen Haftunfähigkeit am 22.03.1943 aus der U-Haft entlassen worden.
Für die Vollstreckung der Gefängnisstrafe war seitens der StA Bayreuth das
Frauenstrafgefängnis Rothenfeld bestimmt worden.
Nach ihrer Verurteilung wurden mehrfach ärztliche Gutachten eingeholt, die jedoch sämtlich
die weitere Haftunfähigkeit der Verurteilten (wegen hochgradigen Bronchialasthmas,
vergesellschaftet mit Bronchitis) bestätigten.
Eine Inhaftierung der Verurteilten erfolgte nicht mehr.
02.09.1948 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 17.06.1943 ist durch § 2 b des
Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk ist im Strafregister und polizeilichen Strafregister zu tilgen.



