Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen / Urteil vom 11.08.1942
Vogel, Georg
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, kurz vor Weihnachten 1941 bei einem
deutschsprachigen englischen Sender gehört zu haben, dass das deutsche Panzerregiment
Wünsdorf in Afrika vernichtet worden sei. Einer im selben Hause wohnenden Dame, deren
Neffe jenem Regiment angehörte, soll er daraufhin gesagt haben: „Ihren Neffen sehen sie
nicht mehr, der Engländer hat gemeldet, dass das Panzerregiment Wünsdorf aufgerieben ist.“
Die Ermittlungen waren in Gang gekommen aufgrund der Anzeige eines Konkurrenten des
Beschuldigten, des Bäckermeisters August Schneider (geb. 14.01.1878), whft. in Bayreuth,
Carl-Schüller-Str. 44.
Georg Vogel wurde am 04.07.1942 festgenommen und befand sich seit 18.07.1942 in Untersuchungshaft
im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 28.07.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen (RundfunkmaßnahmenVO) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung des Sondergerichts vom 11.08.1942 entsprach dem schließlich ergangenen Urteil.
- Der Angeklagte wird wegen eines Verbrechens nach § 2 der Verordnung über
außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1.9.1939
zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten
und zu den Kosten verurteilt. - Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
aberkannt. - Dem Angeklagten werden 5 Wochen der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft
auf die Strafe angerechnet. - Das sichergestellte Rundfunkempfangsgerät Marke Salvo Aachen Super D 52 und
der Kopfhörer werden eingezogen.
26.10.1942 Antrag des Verteidigers (RA Dr. Fritz Meyer, Bayreuth) an den
Oberreichsanwalt am Reichsgericht in Leipzig mit der Bitte,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des SG einzulegen.
16.11.1942 Mitteilung des Oberreichsanwalts, dass er nach Prüfung des Sachverhalts
keinen Anlass für eine Nichtigkeitsbeschwerde sehe.
27.05.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
„Auf Grund der Ermächtigung durch den Reichsminister der Justiz gemäß
§ 20 f der Gnadenordnung vom 6.2.35 wird die Vollstreckung der … erkannten
Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten … hinsichtlich des ab 1. Oktober 1943
24 Uhr nicht verbüßten Strafrestes mit Bewährungsfrist bis 1. November 1946
ausgesetzt.“
08.06.1943 Antrag des Verteidigers (RA Fritz Meyer):
Sofortige Freilassung des Verurteilten mit folgender Begründung
- Der Bäckergehilfe Jakob Förster, der die Hauptlast der Bäckerei Vogel zu
tragen hat, muss am 15.06.1943 zur Waffen-SS einrücken.
- Ersatz ist nicht zu beschaffen
- Höchste Gefahr, dass Bäckereibetrieb zum Erliegen kommt
- Gefährdung der Lebensmittelversorgung der Stadt Bayreuth
18.06.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Vorzeitige Entlassung auf Bewährung bereits am 20.06.1943
20.06.1943 Haftentlassung
Das eingezogene Rundfunkgerät erhielt das Zuchthaus Ebrach.
06.05.1946 Antrag des Verurteilten:
„Ich bin von der Sozialdemokratischen Partei für die am 26.05.1946
stattfindende Stadtratswahl als Kandidat aufgestellt. Aus diesem Grunde bitte
ich, mir mit tunlichster Beschleunigung die Reststrafe zu erlassen und die
bürgerlichen Ehrenrechte wieder zu verleihen.“
06.05.1946 Weiterleitung des Gesuchs durch die Staatsanwaltschaft an den Bayer.
Justizminister
12.05.1946 Entscheidung des Bayer. Ministerpräsidenten Dr. Wilhelm Hoegner (Gns. 590/1946):
„Der nicht verbüsste Rest der Strafe wird erlassen.
Dem Georg Vogel werden die bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen.
Die Folgen der Verurteilung zur Zuchthausstrafe werden aufgehoben.
Der auf die Verurteilung bezügliche Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.“
28.05.1946 Wiedergutmachungsgesetz
30.11.1954 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth vom 11.08.1942 ist durch
§§ 2g, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben.

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