Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Verbrechen nach § 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit §§ 133, 242, 73 RStGB, sachlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO, § 74 RStGB / Urteil vom 29.03.1944
Haas, Anna
Der Angeklagten lag zur Last, in amtlicher Verwahrung befindliche Lebensmittelmarken
gestohlen und durch Beiseiteschaffen von Lebensmitteln und anderen bezugsbeschränkten
Erzeugnissen böswillig die Deckung des Bedarfs der Bevölkerung gefährdet zu haben.
Die Angeklagte war seit 01.10.1940 beim Landratsamt in Bayreuth als Putzfrau beschäftig und
soll seit Sommer 1942 bis November 1943 in regelmäßigen Abständen aus
dem Büro, in dem die von den Geschäften abgelieferten Marken aufbewahrt worden sein
sollen, Bogen mit aufgeklebten Marken entwendet haben, unter anderem 30-40 Bogen
Fleischmarken, 10-12 Bogen Butter- und Fettmarken, 2-3 Bogen Zuckermarken und 2 Bogen
Seifenmarken. Die abgelösten Marken soll die Angeklagte zum größten Teil für sich und
ihren Haushalt gebraucht haben. Zum Teil habe sie diese auch an andere Personen verschenkt.
Die Menge der entzogenen bezugsbeschränkten Erzeugnisse sei erheblich. Die Angeklagte
soll durch diese erheblichen Einkäufe die Bedarfsdeckung der Bevölkerung gefährdet haben
und hierbei böswillig gehandelt haben, da sie aus verwerflicher, eigennütziger Gesinnung
heraus gehandelt habe.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 09.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach
§ 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit §§ 133, 242, 73 RStGB, sachlich
zusammentreffend mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO,
§ 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 29.03.1944 beantragte der Anklagevertreter, die
Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1 Abs. 1 und 2 KriegswirtschaftsVO,
rechtlich zusammentreffend mit §§ 133, 242 RStGB zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren zu verurteilen,
ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihr die Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
abzuerkennen.
Tenor:
Die Angeklagte hat als Putzfrau des Landratsamts in Bayreuth aus dem Markenrücklauf im
Ernährungsamt fortgesetzt noch nicht entwertete Fleisch-, Fett-, Zucker- und Seifenmarken
in großer Menge entwendet und verwertet.
Sie wird hiewegen als Kriegswirtschaftsverbrecherin zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6
Monaten kostenfällig verurteilt.
Die Ehrenrechte werden auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt.
ab 29.03.1944 Strafvollstreckung im Gerichtsgefängnis in Bayreuth
22.04.1944 Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach
19.05.1945 Entlassung auf Anordnung der Amerikanischen Prüfungskommission
17.08.1948 Beschluss der Strafkammer des Landgerichts Bayreuth:
Herabsetzung der durch Urteil des Sondergerichts Bayreuth vom
29.03.1944 verhängten Zuchthausstrafe auf 1 Jahr 1 Monat Zuchthaus;
die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wird in Wegfall gestellt
(2. Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in
der Strafrechtspflege vom 19.11.1946)
Das Wiedergutmachungsgesetz in seiner ersten Fassung vom 28.05.1946 vgl. hier.
02.09.1948 Feststellung der vollständigen Verbüßung der Zuchthausstrafe




