Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO / Urteil vom 08.04.1943
Sachs, Johann
Der Angeklagte war seit 1939 als Postfacharbeiter beim Postamt Münchberg beschäftigt.
Ihm wurde zur Last gelegt, im Zeitraum Juni 1941 bis Ende 1942 in mehreren Fällen
Feldpostpäckchen unterschlagen bzw. Feldpostanweisungen durch Fälschung von
Unterschriften sich selbst habe auszahlen zu lassen.
Der Beschuldigte wurde am 31.12.1942 festgenommen und befand sich seit 02.01.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 26.02.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In den Verhandlungen des Sondergerichts vom 11.03. und 08.04.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung zum Tode, zum dauernden
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und zu den Kosten zu verurteilen.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen fortgesetzter Unterschlagung von Feldpostpäckchen ,
Feldpostanweisungen und anderer Postsendungen im Amte als Volksschädling zum Tode,
zum dauernden Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte und zu den Kosten verurteilt.
09.04.1943 Verlegung in das Gefängnis München-Stadelheim
13.05.1943 Gnadengesuch des Verurteilten an die „Reichskanzlei des Führers“
24.06.1943 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als
unbegründet verworfen.
02.07.1943 Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung des LG Bayreuth vom
24.06.1943 (Verurteilter beharrte darauf, keine Unterschriften gefälscht zu
haben)
09.07.1943 Entschließung des Reichsministers der Justiz (IV g 24 1104 h/43):
Mit „Ermächtigung des Führers“ wird die vom SG verhängte Todesstrafe in
eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren umgewandelt.
15.07.1943 Beschluss des Strafsenats des OLG Bamberg (Ws 4/43):
Der Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth vom 24.06.1943 wird
aufgehoben (Begründung: Strafkammer des LG Bayreuth war für
Entscheidung nicht zuständig)
09.08.1943 Anordnung der StA Bayreuth:
Anwendung der sog. KriegstäterVO (VO über die Vollstreckung von
Freiheitsstrafen wegen einer während des Krieges begangenen Tat v.
11.06.1940 - RGBl. I S. 877): Strafbeginn erst mit Kriegsende
21.08.1943 Verlegung in die Strafanstalt Bernau / Chiemsee
31.08.1943 Verlegung in die Strafanstalt Marburg a. Dr. (Anm.: heute Maribor in Slowenien)
08.05.1945 Bescheinigung des Oberbürgermeisters von Landshut, dass der Verurteilte
aus der Haftanstalt in Marburg a.Dr. entflohen und nun auf dem Weg nach
Hause (Poppenreuth) sei.
11.06.1946 Erlass des Bayer. Staatsministeriums der Justiz:
Die Zuchthausstrafe wird in eine Gefängnisstrafe von 3 Jahren umgewandelt.
Der nicht verbüßte Rest dieser Strafe wird erlassen. Dem Verurteilten werden
die bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen.





