Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO u.a. / Urteil vom 29.10.1942
Plochberger, Albin
Der Beschuldigte war seit 1939 bei der Deutschen Reichsbahn (DR) beschäftigt.
Im Zeitraum 01.09.1939 bis 01.05.1941 war er zur Wehrmacht eingezogen.
Ihm wurde zur Last gelegt, im Zeitraum Juni bis September 1942, als er bei der DR als
Bremser eingesetzt war, mehrfach Pakete aus den auf den Bahnsteigen bereitliegenden
Postsendungen entwendet, in sein Bremserhäuschen gebracht, dort geöffnet und den Inhalt
sich angeeignet zu haben. Im September 1942 soll er außerdem ein Fahrrad eines ebenfalls
bei der Reichsbahn Beschäftigten entwendet haben.
Der Beschuldigte wurde am 04.09.1942 festgenommen und befand sich seit 05.09.1942 in
Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 19.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung u.a. Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts am 29.10.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung, rechtlich
zusammentreffend mit einem Verbrechen nach § 2 Volksschädlingsverordnung zur Zuchthausstrafe
von 4 Jahren 9 Monaten, wegen des Fahrraddiebstahls zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr,
umgewandelt in eine Zuchthaustrafe von 8 Monaten, zurückgeführt auf eine Gesamtzuchthausstrafe
von 5 Jahren und zu Kostentragung zu verurteilen, und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte
auf die Dauer von 5 Jahren abzuerkennen.
Keine Einwendungen gegen die Anrechnung der Untersuchungshaft.
Tenor:
- Der Angeklagte wird wegen fortgesetzten unter Ausnutzung der Kriegsverhältnisse, in
einem Fall davon auch unter Ausnutzung der Verdunkelungsmaßnahmen begangenen
Diebstahls von Bahngütern als Volksschädling, sowie wegen eines weiteren
Fahrraddiebstahls
zur Gesamtzuchthausstrafe von 5 Jahren
und zu den Kosten verurteilt.
- Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren
aberkannt.
- Auf die erkannte Strafe werden 7 Wochen der erlittenen Untersuchungshaft
angerechnet.
Die in die Zeit des Kriegszustands fallende Vollzugszeit wird nicht in die
Strafzeit eingerechnet (Kriegstäterverordnung v. 11.06.1940 [RGBl. I. S. 877])
05.12.1942 Zuchthaus Straubing
28.01.1944 Gnadengesuch der Ehefrau, dem sich der Verurteilte anschließt, auf
Haftentlassung und Kriegseinsatz wird, da der Verurteilte als „Kriegstäter“
behandelt wird, abgelehnt.
01.07.1944 Unterbrechung der Strafverbüßung, weil der VU am selben Tag zum Ersatz-
und Ausb.Btl. 999, Truppenübungsplatz Baumholder, eingezogen wurde.
Nach Kriegsende französische Kriegsgefangenschaft
anschl. Beschäftigung als Fremdarbeiter in der Landwirtschaft in Frankreich
1949 Rückkehr nach Deutschland02.02.1949 Strafzeitberechnung des Rechtspflegers der StA Bayreuth:
Verbüßt 611 Tage, Reststrafe 1166 Tage Zuchthaus.
Eine Anrechnung der U-Haft erfolgte unter Bezugnahme auf die VO
v. 11.06.1940 nicht
02.03.1949 Beschluss der Strafkammer des Landgerichts, Az. SG 30/42:
Gemäß dem 2. Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
in der Strafrechtspflege vom 19.11.1946 wird auf Antrag der StA im Wege
anderer rechtlicher Würdigung der Tat und durch Herabsetzung der Strafe das Urteil
des SG Bayreuth vom 29.10.1942 wie folgt geändert:
Der Angeklagte wird wegen zweier Vergehen des Diebstahls, davon eines
in Tateinheit mit Vergehen nach § 133 StGB und § 274 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zur
Gesamtstrafe von 1 Jahr 8 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wird in Wegfall gestellt.
Es bleibt bei der Anrechnung von 7 Wochen der erlittenen Untersuchungshaft
auf die neugebildete Strafe.
Strafe galt somit am 10.05.1944 als verbüßt.

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