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Verfahren des Sondergerichts

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Verbrechen nach § 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939 (RGBl. I S. 1683) / Urteil vom 06.07.1944

SG 31/44
1 a SG Js 149/44
StABa Rep K 106 Nr. 136 + Nr. 494

Günther, Therese, geb. Müller

Geburtstag 03.04.1910 in Selb
BerufMaurersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Selb, Wartbergweg 38
17.06.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, im April unabsichtlich (fahrlässig) den Sender Calais und hierbei die Meldung gehört zu haben

„Eisenhower wird bis zum 10. Mai seine Flieger rüberschicken und dann will er etwas anders mit den Deutschen machen.“

Am Folgetag soll sie ihrer Nachbarin Jette Wunderlich die Meldung weitergegeben und gesagt haben: „Der Eisenhower tut jetzt noch so bis zum 10. Mai und dann fängt er was anderes an mit Deutschland.“


Die Beschuldigte wurde am 04.05.1944 festgenommen und befand sich seit 08.06.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
 

Mit Datum 17.06.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 2 der RundfunkmaßnahmenVO (VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939; RGBl. I S. 1683) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 06.07.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,

die Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 2 der RundfunkmaßnahmenVO vom 01.09.1939 zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten kostenfällig zu verurteilen und 2 Monate der erlittenen Untersuchungshaft auf die zu erkennende Strafe anzurechnen.

 

06.07.1944
Urteil

Tenor:

 

  1. Therese Günther hat absichtlich den Soldatensender Calais abgehört und wird deshalb zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr kostenfällig verurteilt.
  2. 2 Monate der Polizei- und Untersuchungshaft werden angerechnet.
  3. Das zur Tat benützte Rundfunkgerät Marke Roland Brandt wird eingezogen.
     
Zur Erläuterung:

Das Sondergericht verneinte eine Straftat nach § 2 der RundfunkmaßnahmenVO, da die Weitergabe der Nachricht an die Nachbarin nicht geeignet gewesen sei, die Widerstandskraft des Deutschen Volkes zu brechen. Schließlich habe über die Invasion der Alliierten auch der Deutsche Rundfunk berichtet.

Die Angeklagte habe sich aber nach § 1 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen strafbar gemacht, da sie absichtlich einen ausländischen Sender gehört habe. Das Sondergericht nahm - anders als die Anklage, die insoweit von Fahrlässigkeit ausging - ein vorsätzliches Abhören des Senders Calais an.
Vollstreckung

29.07.1944       Verlegung in die Frauenstrafanstalt Bernau – Laufen
22.08.1944       Gesuch des Ehemanns der Verurteilten auf Strafunterbrechung
                         (der Obergefreite Walter Günther, der an der Westfront eingesetzt
                         war, befand sich auf Heimaturlaub)
22.08.1944       Beschluss der StA Bayreuth:
                         Strafunterbrechung wird im Zeitraum 22.08.-02.09.1944 bewilligt.
24.08.1944       Haftentlassung wegen Strafunterbrechung
03.09.1944       Fortsetzung des Strafvollzugs in Bernau – Laufen
01.03.1945       Beschluss der StA Bayreuth:
                         Die Vollstreckung des ab 14.03.1945 nicht verbüßten Strafrestes von
                         62 Tagen wird mit Bewährungsfrist bis 01.04.1948 ausgesetzt.
14.03.1945       Haftentlassung der Verurteilten
06.05.1947       Beschluss der StA Bayreuth:
                         Das Urteil des SG Bayreuth v. 06.07.1944 ist durch § 2g Wiedergutmachungsgesetz vom
                         28.05.1946 aufgehoben.

                         Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

Staatsanwälte/Hoffmann/Hoffmann

Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

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