Verfahren des Sondergerichts
„Als gefährliche Gewohnheitsverbrecher und rückfällige Diebe“ gemeinsam verübtes Verbrechen des schweren Diebstahls / Urteil vom 20.12.1944
Hampl, Jaroslaus
Peruzeck, Wilhelm
Die beiden Angeklagten waren bei Außenarbeiten am 29.07.1944 aus der Strafhaft, die sie im Zuchthaus St. Georgen Bayreuth verbüßten, entwichen.
Ihnen wurde zur Last gelegt, am 30.07.1944 in die bei Schamelsberg im Gemeindegebiet Metzlersreuth stehende Jagdhütte des Fabrikdirektors Hilmar Heß von Selb eingebrochen und dort Bekleidung, Lebensmittel u.a. entwendet zu haben.
Der Beschuldigte Jaroslaus Hampl hatte sich zuletzt zur Verbüßung einer anderen Strafe im Zuchthaus St. Georgen Bayreuth aufgehalten. Nach seiner Flucht (29.07.1944) wurde er am 08.08.1944 erneut festgenommen und zunächst in die Haftanstalt Eger verbracht.
Der Beschuldigte Wilhelm Peruzeck befand sich während der Dauer des Verfahrens wegen Verbüßung einer anderen Strafe im Zuchthaus St. Georgen Bayreuth.
Mit Datum 17.11.1944 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth
wegen „als gefährliche Gewohnheitsverbrecher und rückfällige Diebe“ gemeinsam
verübten Verbrechens des schweren Diebstahls.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 20.12.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die beiden Angeklagten Hampl und Peruzek wegen der in der Anklageschrift aufgeführten Straftaten zum Tode zu verurteilen und ihnen die Ehrenrechte auf Lebensdauer abzuerkennen.
Tenor:
Die Angeklagten Jaroslaus Hampl und Wilhelm Peruzeck sind aus dem Zuchthaus entwichen und haben durch Einbruch ein eine Jagdhütte Kleidungstücke, Wäsche und Lebensmittel entwendet.
Sie werden daher als rückfällige Diebe zu je 6 Jahren Zuchthaus kostenfällig verurteilt.
Ergänzung:
Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg legte die Akten dem Oberreichsanwalt am Reichsgericht in Leipzig zur Prüfung der Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Sondergerichts vor. Offenbar wollte auch der Generalstaatsanwalt die von der Staatsanwaltschaft Bayreuth beantragte Verurteilung zur Todesstrafe durchsetzen.
Im März 1945 legte der Oberreichsanwalt auch tatsächlich Nichtigkeitsbeschwerde ein, über die (wohl wegen des nahenden Kriegsendes) offenbar nicht mehr entscheiden wurde. Jedenfalls ist in den Akten eine Entscheidung des Reichsgerichts nicht dokumentiert.
Die beiden Verurteilten wurden am 14.02.1945 in die Strafanstalt Landsberg / Lech überstellt (zunächst zur Verbüßung früherer Strafen).
Aus den Akten lässt sich das weitere Schicksal der Verurteilten nicht entnehmen.




