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Verfahren des Sondergerichts

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Fortgesetztes Vergehen nach § 2 Abs. 1, 2 des Heimtückegesetzes v. 20.12.1934 / Urteil vom 01.10.1942

SG 19/43
SG Js 33/43
StABa Rep K 106 Nr. 61 + Nr. 311

Krügel, Johanna, geb. Hermann

Geburtstag17.11.1906 in Köstenberg
Beruf Färbersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Helmbrechts, Münchbergerstraße 41 b
22.03.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte soll am 05.01.1942 in der Waschküche des Hauses ihrer Vermieter
gegenüber ihrer Vermieterin fortgesetzt nicht öffentlich, böswillige, gehässige,
hetzerische oder von niederer Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende
Persönlichkeiten des Staates und der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von
ihnen geschaffenen Einrichtungen gemacht haben, die geeignet sein sollen, das
Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wobei sie damit habe
rechnen müssen, dass ihre Äußerungen in die Öffentlichkeit dringen werden. Die
Angeklagte soll hierbei geäußert haben, dass der Führer und die nationalsozialistische
Regierung Schuld seien am Krieg. Weiterhin soll sie eine gehässige Kritik an der deutschen
Propaganda und Nachrichtenübermittlung geäußert haben, deren Wahrheit und Richtigkeit
sie angreife. Auch soll sich die Angeklagte gegen die Währungspolitik der Regierung gewendet
haben und Zweifel an der Stabilität der deutschen Währung geäußert haben.

 

Die Angeklagte soll gesagt haben: „Jetzt hätten wir ein so schönes Haushalten und jetzt sind
die Männer nicht daheim. Den Krieg hätte es nicht gebraucht, der Führer ist daran schuld,
der hat das Elend über die Welt gebracht. Wenn wir eine andere Regierung gehabt hätten,
dann hätten wir vielleicht den Krieg nicht. Wir dürfen den Engländern, dem Churchill und
Berufswelt nicht alles in die Schuhe schieben, unsere Regierung taugt trägt auch Schuld
daran. Die Rundfunkberichte und die Wochenschau im Kino sind auch nicht wahr, sondern
nur Propaganda. Die Zeitungen schreiben mehr als wahr ist. Den russischen Soldaten geht
es bei unseren Soldaten genauso schlecht die deutschen Soldaten haben das Saarland
ausgeräumt und nicht die Franzosen.“


Die Beklagte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 22.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach
§ 2 Abs. 1, 2 des Heimtückegesetzes v. 20.12.1934 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof / Saale vom 15.04.1943 beantragte die
Staatsanwaltschaft, die Angeklagte entsprechend der Anklageschrift zur Gefängnisstrafe von 10 Monaten
und zur Kostentragung zu verurteilen.

01.10.1942
Urteil

Tenor:
 

Die Angeklagte wird wegen heimtückischer Äußerungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2
des Heimtückegesetzes zur Gefängnisstrafe von 8 Monaten und zu den Kosten verurteilt.

Vollstreckung

12.05.1943      Beginn des Strafvollzugs im Frauenstrafgefängnis Rothenfeld

22.07.1943      Verlegung in das Strafgefängnis München-Stadelheim

27.10.1943       Reststrafenaussetzung zur Bewährung ab dem 01.12.1943,
                        Bewährungsfrist bis 01.12.1946

01.12.1943       Entlassung aus der Haft

16.12.1946       Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bayreuth wurde festgestellt,
                        dass das Urteil des Sondergerichts vom 15.04.1943 aufgehoben ist,
                        §§ 2b, 9 Abs. 1 Wiedergutmachungsgesetz vom 28.05.1946

21.01.1949       Mit Spruch der Berufungskammer Nürnberg – Berufungssenat Hof – 
                        wurde die damalige Anzeigenerstatterin Kathi Döring in die Gruppe
                        der Minderbelasteten eingestuft, eine Bewährungsfrist erteilt sowie ihr eine Zahlung an den
                        Wiedergutmachungsfond auferlegt, da sie mit ihrer Erklärung zu Protokoll
                        des Ortsgruppenleiters mit dem Ziel ein Verfahren gegen Frau Krügel
                        einzuleiten, den Tatbestand der Denunziation erfüllt habe.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Dr. Becher, Maximilian

Krumbholtz, Karl

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Krumbholtz, Karl

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