Verfahren des Sondergerichts
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Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 4 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 i. V. m. der Verordnung über d. Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 / Urteil vom 25.08.1942
SG 12/42
SG Js 6/42
StABa Rep K 106 Nr. 13
Bachert, Frieda, geb. Melzer
Geburtstag07.05.1898 in Neu Gurkowschbruch (heute Górczyna), Kreis Friedeberg / Neumark
Beruf Fabrikarbeitersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Berlin, Beußelstraße 64
14.08.1942
Beschreibung der angelasteten Tat
Nach ihrer Festnahme am 03.06.1942 wurde die Beschuldigte in Polizeihaft genommen und
befand sich seit 25.06.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 14.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach
§ 4 der Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen
Volkes vom 25.11.1939 (WehrkraftschutzVO) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom
11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Antrag der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung des Sondergerichts vom 25.08.1942:
Das Sitzungsprotokoll befindet sich nicht in der Akte. Gegenüber dem Generalstaatsanwalt in
Bamberg wurde mit Verfügung vom 14.08.1942 mitgeteilt, dass vorbehaltlich des Ergebnisses
der Hauptverhandlung beabsichtigt werde zu beantragen: Zuchthausstrafe von 4-5 Jahren
und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer.
Die Angeklagte soll fortgesetzt vorsätzlich mit dem französischen Kriegsgefangenen
Emile Bruyère (Erk.Nr. 64032), der bei ihrem Arbeitgeber in Guschterholländer (heute
Goszczanowiec / Polen), Kreis Friedeberg, Neumark, in der Landwirtschaft beschäftigt war,
in einer Weise Umgang gepflogen haben, die „das gesunde Volksempfinden gröblich verletzt“
habe. Erstmals im Sommer 1941 soll es zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr gekommen
sein, der sich in der Folgezeit etwa acht- bis zehnmal wiederholt habe. Nachdem der
französische Kriegsgefangene der Angeklagten mitgeteilt habe, dass er nach Frankreich
fliehen wolle, habe er sie aufgefordert, mitzukommen. Nach anfänglichem Zögern habe die
Angeklagte den Kriegsgefangenen am 30.05.1942 über Berlin, Leipzig und Hof nach Bayreuth
begleitet, wo beide festgenommen worden seien. Die Angeklagte habe den Kriegsgefangenen
als ihren Ehemann ausgegeben, der einen Sprachfehler habe und nicht sprechen könne.
Emile Bruyère (Erk.Nr. 64032), der bei ihrem Arbeitgeber in Guschterholländer (heute
Goszczanowiec / Polen), Kreis Friedeberg, Neumark, in der Landwirtschaft beschäftigt war,
in einer Weise Umgang gepflogen haben, die „das gesunde Volksempfinden gröblich verletzt“
habe. Erstmals im Sommer 1941 soll es zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr gekommen
sein, der sich in der Folgezeit etwa acht- bis zehnmal wiederholt habe. Nachdem der
französische Kriegsgefangene der Angeklagten mitgeteilt habe, dass er nach Frankreich
fliehen wolle, habe er sie aufgefordert, mitzukommen. Nach anfänglichem Zögern habe die
Angeklagte den Kriegsgefangenen am 30.05.1942 über Berlin, Leipzig und Hof nach Bayreuth
begleitet, wo beide festgenommen worden seien. Die Angeklagte habe den Kriegsgefangenen
als ihren Ehemann ausgegeben, der einen Sprachfehler habe und nicht sprechen könne.
befand sich seit 25.06.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 14.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach
§ 4 der Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen
Volkes vom 25.11.1939 (WehrkraftschutzVO) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom
11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Antrag der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung des Sondergerichts vom 25.08.1942:
Das Sitzungsprotokoll befindet sich nicht in der Akte. Gegenüber dem Generalstaatsanwalt in
Bamberg wurde mit Verfügung vom 14.08.1942 mitgeteilt, dass vorbehaltlich des Ergebnisses
der Hauptverhandlung beabsichtigt werde zu beantragen: Zuchthausstrafe von 4-5 Jahren
und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer.
25.08.1942
Urteil
Tenor:
- Die Angeklagte wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit einem
Kriegsgefangenen zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren und zu den Kosten verurteilt.
- Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
aberkannt.
- Auf die erkannte Strafe werden 11 Wochen der erlittenen Polizei- und
Untersuchungshaft angerechnet.
Vollstreckung
Verbüßung der Zuchthausstrafe in der Frauenstrafanstalt Aichach
04.01.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Die Verurteilte wird mit einer Bewährungsfrist bis 01.03.1948 aus der
Frauenstrafanstalt entlassen.
08.02.1945 Haftentlassung
10.08.1948 Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
Feststellung, dass das Urteil vom 25.08.1942 durch §§ 2h, 9 des
Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben ist.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.
04.01.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Die Verurteilte wird mit einer Bewährungsfrist bis 01.03.1948 aus der
Frauenstrafanstalt entlassen.
08.02.1945 Haftentlassung
10.08.1948 Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
Feststellung, dass das Urteil vom 25.08.1942 durch §§ 2h, 9 des
Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben ist.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.
Dokumente

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