Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 15.09.1943
Kilian, Jakob
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, fahrlässig unrichtige Angaben über den Führer
gemacht zu haben. Mitte Juli 1943 soll er im Maschinenhaus der Didier-Werke in Marktredwitz,
bei denen er als Lokomotivführer tätig war, gegenüber dem Streckenarbeiter Georg Dittmar
geäußert haben, der Führer habe einen Nervenzusammenbruch erlitten und befinde sich in
einer Nervenheilanstalt.
Fahrlässigkeit wurde angenommen, weil der Angeklagte die Richtigkeit des von ihm
weitergegebenen Gerüchts für möglich gehalten habe.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 31.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 15.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zur
Gefängnisstrafe von 3 Monaten und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen einer fahrlässig verbreiteten unwahren Behauptung über den
Führer zur Gefängnisstrafe von 3 Monaten und zu den Kosten verurteilt.
29.09.1943 Verfügung der StA Bayreuth:
Ladung zum Strafantritt im Landgerichtsgefängnis Hof zum 11.10.1943
04.10.1943 Schreiben der Didier-Werke AG, Marktredwitz, an die StA Bayreuth
m.d.B. um Strafaufschub für den Verurteilten, da er als
Lokomotivführer in dem Rüstungszulieferbetrieb dringend gebraucht
werde.
16.10.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Dem Verurteilten wird in jederzeit widerruflicher Weise Strafaufschub
bis 01.02.1944 bewilligt.
19.10.1943 Schreiben der Gauleitung Bayreuth an die StA Bayreuth:
Gnadengesuch des Verurteilten wird „wärmstens befürwortet und zwar
hinsichtlich der ganzen Strafe unter Auferlegung einer Geldbusse.“
20.10.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe von 3 Monaten wird mit
Bewährungsfrist bis 01.12.1946 ausgesetzt.
Dem Verurteilten wird zur Auflage gemacht, eine Buße von 600 RM zu
Gunsten der Reichskasse zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten
von 200 RM am 01.11.1943, 01.12.1943 und 01.01.1944.
Der Verurteilte leistete die Raten vollständig am 05.11.1943,
08.12.1943 und 06.01.1944.
15.01.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 15.09.1943 ist
durch §§ 2b, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes vom
28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.



