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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Fortgesetzte, teilweise gemeinschaftlich begangene Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, fortgesetzte Vergehen der Schlachtsteuerhinterziehung, fortgesetzte Verbrechen nach § 4 VolkschädlingsVO / Urteil vom 02.06.1943

SG 25/43
SG Js 1, 6, 19, 91/43
StABa Rep K 106 Nr. 66

Rumpler, Johann

Geburtstag15.01.1903 in Dörfles
BerufBauer
Familienstandledig
Wohnort Dörfles Hs.Nr. 9

Grüner, Katharina, geb. Rumpler

Geburtstag 09.05.1906 in Dörfles
Beruf Bäuerin
Familienstandverheiratet
Wohnort Dörfles Hs.Nr. 5

Neuner, Georg

Geburtstag 16.04.1893 in Sorg
Beruf Bauer
Familienstandverheiratet
Wohnort Sorg Hs.Nr. 3

Dümler, Franz

Geburtstag 31.01.1898 in Kleingesee
Beruf Bauer
Familienstandverheiratet
Wohnort Kleingesee Nr. 32

Dorsch, Johann Georg

Geburtstag 31.10.1889 in Dörfles
Beruf Bauer
Familienstandverheiratet
Wohnort Dörfles Hs.Nr. 7

Distler, Georg

Geburtstag 10.12.1869 in Egloffstein
BerufMetzgermeister
Familienstandverheiratet
Wohnort Egloffstein Hs.Nr. 94

Distler, Elisabeth, geb. Igel

Geburtstag 01.05.1888 in Egloffstein
BerufMetzgermeisterehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Egloffstein Hs.Nr. 94

Rumpler, Margarete

Geburtstag08.08.1898 in Dörfles
BerufLandwirtschaftsgehilfin
Familienstandledig
Wohnort Dörfles Hs.Nr. 9
10.05.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich in den Jahren 1940 bis 1942 in größerem
Umfang an Schwarzschlachtungen beteiligt zu haben.


Rumpler, Johann wurde am 04.06.1942 festgenommen und befand sich seit 11.06.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.


Grüner, Katharina befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Neuner, Georg wurde am 08.01.1943 festgenommen und befand sich seit 09.01.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Dümler, Franz wurde am 24.01.1943 festgenommen und befand sich  seit 29.01.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Dorsch, Johann Georg wurde am 08.01.1943 festgenommen und befand sich seit 
09.01.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Distler, Georg befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Distler, Elisabeth befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Rumpler, Margarete befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 10.05.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten, teilweise
gemeinschaftlich begangenen Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO, fortgesetzten
Vergehens der Schlachtsteuerhinterziehung, fortgesetzten Verbrechens nach  § 4 Volkschädlingsverordnung
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.


Die Angeklagte Margarete Rumpler war nicht von der Anklageschrift vom 10.05.1943 erfasst.
Sie war nach Anklage vom 03.08.1942 (Az. der StA Bayreuth: 3 Js 320/42) vom Amtsgericht
Bayreuth (Az.: Ds. 100/42.) mit Urteil v. 20.08.1942 wegen eines Vergehens der Beihilfe zu
einem Vergehen gegen die VerbrauchsregelungsstrafVO v. 26.11.1941 (RGBl. I S. 734) zu
einer Gefängnisstrafe von 1 Monat verurteilt worden. Hiergegen hatte die Verurteilte Berufung
eingelegt.

Im Berufungsverfahren vor der Strafkammer des Landgerichts Bayreuth v. 23.11.1942, Az. Ds 100
a - d/42 (Gerichtsbesetzung: Vorsitzender LGDir. Dr. Schmitt, Beisitzer LGRat Dr. Stadelmann,
und beauftragter Richter Dr. Becher) wurde das die Angeklagte Margarete Rumpler
betreffende Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 20.08.1942 aufgehoben und die Sache an
das Sondergericht Bayreuth verwiesen.

Das Sondergericht Bayreuth verband das Verfahren gegen Margarete Rumpler zu dem Verfahren der 
anderen Angeklagten (SG 25/43) und verhandelte am 01. und 02.06.1943 gegen alle Angeklagten,
auch gegen Margarete Rumpler, gleichzeitig.

Die Verhandlung fand in der Gastwirtschaft „Ludwig Gundelfinger“ in Gräfenberg statt.

In der zweitägigen Verhandlung des Sondergerichts vom 01. und 02.06.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft:

  • Rumpler, Johann:
    Gesamtzuchthausstrafe von 6 Jahren, Geldstrafe von 400 RM, ersatzweise 40 Tage
    Gefängnis, Einziehung des Mehrerlöses von 34,60 RM sowie Aberkennung der
    bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 6 Jahren
    ; zudem Wertersatz von 1.040
    RM, ersatzweise 11 Tage Gefängnis
     
  • Grüner, Katharina:
    Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zur Geldstrafe von 60 RM, ersatzweise 6
    Tage Gefängnis, außerdem Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die
    Dauer von 2 Jahren
     
  • Neuner, Georg:
    Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und zur Geldstrafe von 100 RM,
    ersatzweise 10 Tage Gefängnis, außerdem Aberkennung der bürgerlichen
    Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
     
  • Dümler, Franz:
    Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren 6 Monaten und zur Geldstrafe von 100 RM,
    ersatzweise 10 Tage Gefängnis, zudem Einziehung des Mehrerlöses von 41,40 RM,
    außerdem Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren
     
  • Distler, Georg:
    Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten sowie zur Geldstrafe von 40 RM, ersatzweise
    4 Tage Gefängnis  
     
  • Distler, Elisabeth:
    Gefängnisstrafe von 1 Jahr sowie zur Geldstrafe von 40 RM, ersatzweise 4 Tage
    Gefängnis  
     
  • Rumpler, Margarete:
    Gefängnisstrafe von 6 Monaten

Gegen sämtliche Angeklagten – mit Ausnahme Margarete Rumpler – forderte der Staatsanwalt weitere Wertersatzstrafen.

02.06.1943
Urteil

Tenor:

  • Grüner, Katharina:
    Die Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten, gemeinschaftlich verübten, durch
    Schwarzschlachtung von Schweinen begangenen Verbrechens nach  § 1
    KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
    Schlachtsteuerhinterziehung zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zur
    Geldstrafe von 60 RM, ersatzweise 6 Tage Gefängnis verurteilt.

    Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
    aberkannt.
     
  • Neuner, Georg:
    Der Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten, gemeinschaftlich verübten, durch
    Schwarzschlachtung von Schweinen begangenen Verbrechens nach  § 1
    KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
    Schlachtsteuerhinterziehung zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren und zur Geldstrafe von 100 RM, ersatzweise 10 Tage Gefängnis verurteilt.

    Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren
    aberkannt.
  • Dümler, Franz:
    Der Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten, gemeinschaftlich verübten, durch
    Schwarzschlachtung von Schweinen und Kälbern begangenen Verbrechens nach § 1
    KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
    Schlachtsteuerhinterziehung, ferner eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
    i.V.m. Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften zur
    Gesamtzuchthausstrafe von 4 Jahren 6 Monaten und zur Geldstrafe von 60 RM, ersatzweise 6 Tagen
    Gefängnis sowie zur Einziehung eines Mehrerlöses von 25 RM verurteilt.

    Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.
     
  • Distler, Georg:
    Der Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten, gemeinschaftlich verübten, durch
    Ankauf von schwarz geschlachtetem Fleisch begangenen Verbrechens nach § 1
    KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
    Steuerhehlerei, ferner eines fortgesetzten, gemeinschaftlich verübten Vergehens
    gegen die Preisvorschriften zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zur Geldstrafe von
    40 RM, ersatzweise 4 Tagen Gefängnis, verurteilt.
     
  • Distler, Elisabeth:
    Die Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten, gemeinschaftlich verübten, durch
    Ankauf von schwarz geschlachtetem Fleisch begangenen Verbrechens nach § 1
    KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
    Steuerhehlerei, ferner eines fortgesetzten, gemeinschaftlich verübten Vergehens
    gegen die Preisvorschriften zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zur Geldstrafe von
    40 RM, ersatzweise 4 Tagen Gefängnis, verurteilt.
     
  • Rumpler, Margarete:
    Die Angeklagte wird wegen der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1
    KriegswirtschaftsVO zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr verurteilt.
     
  • Dorsch, Johannn Georg
    Der Angeklagte Dorsch wird freigesprochen.

Gegen die Verurteilten wurden zudem Wertersatzstrafen ausgesprochen.

Vollstreckung

Rumpler, Johann:
30.06.1943     Anordnung der StA Bayreuth:
                        Anwendung der sog. KriegstäterVO (VO über die Vollstreckung von
                        Freiheitsstrafen wegen einer während des Krieges begangenen Tat v.
                        11.06.1940 - RGBl. I S. 877): Strafbeginn erst mit Kriegsende.
12.07.1943       Verlegung vom Gerichtsgefängnis Bayreuth in das Zuchthaus Amberg
                        In der Folgezeit lehnte die StA Bayreuth mehrere Gesuche
                        um Strafunterbrechung ab, u.a. mit Beschluss v. 23.03.1945
16.06.1945      Entlassung aus dem Zuchthaus Amberg auf Anordnung des „Military
                        Government of Germany“

05.11.1946       Gnadenentscheid des Bayer. Staatsministeriums der Justiz:
                        Der nicht verbüßte Rest der Zuchthausstrafe ist erlassen.
                        Die Rechtsfolgen der Verurteilung zur Zuchthausstrafe werden aufgehoben.
                        Dem Johann Rumpler werden die bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen.
                        Zu einem weitergehenden Gnadenerweis besteht kein Anlaß.

09.12.1947       Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth (unter dem Az. Sg 25/43):
                        Der Angeklagte ist eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten
                        Verbrechens nach der KWVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen
                        der Schlachtsteuerhinterziehung, ferner eines Vergehens nach der
                        PreisstrafVO vom 3.6.1939 schuldig.
                        Die Strafe wird auf eine Gesamtstrafe von 3 Jahren 6 Monaten Gefängnis
                        herabgesetzt, auf die 4 Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet
                        bleiben.
                     
  
                        Die Verurteilung nach der VolksschädlingsVO, die Aberkennung der
                        bürgerlichen Ehrenrechte und die Untersagung der Berufsausübung kommen
                        in Wegfall.
                        Es verbleibt bei der Geldstrafe von 300 RM und der Anordnung des
                        Wertersatzes.

Ab 1948           Eintreibung der Vermögensstrafe durch die StA Bayreuth

 

Grüner, Katharina:
14.07.1943      Beschluss der StA Bayreuth:
                       Strafaufschub bis 01.11.1943 bewilligt.

14.10.1943      Beschluss der StA Bayreuth:
                       Strafaufschub bis 01.03.1944 bewilligt.

06.03.1944     Strafantritt im Frauenzuchthaus Aichach

22.05.1944     Frauenjugendgefängnis Rothenfeld

21.06.1944      Verfügung des Generalstaatsanwalts Bamberg:
                       
In jederzeit widerruflicher Weise wird Strafunterbrechung bis 15.10.1944
                        bewilligt.
27.06.1944      Haftentlassung

17.10.1944       Verfügung des Generalstaatsanwalts Bamberg
                        Weitere Strafunterbrechung wird bis 09.12.1944 bewilligt.

16.12.1944       Beschluss der StA Bayreuth:
                        Weitere Strafunterbrechung (wegen Krankheit) bis 10.01.1945 bewilligt.
                        In der Folgezeit stellte sich die Verurteilte nicht mehr zum Strafantritt und war
                        auch zum Teil nicht auffindbar.
27.03.1945      Verfügung des Generalstaatsanwalts Bamberg:
                        Weitere Strafunterbrechung wird vom 03.04.1945 bis 01.10.1945 bewilligt.
19.09.1946      Gnadenentscheid des Bayer. Staatsministeriums der Justiz (Nr.Gns. 1086/46.)
                        Die Zuchthausstrafe wird in eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr umgewandelt.
                        Der nach Umrechnung der bisherigen Vollzugszeit verbleibende Rest dieser
                        Strafe wird erlassen.
                        Der Katharina Gründer werden die bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen.       
   
         

Neuner, Georg:

12.07.1943      Verlegung vom Gerichtsgefängnis Bayreuth in das Zuchthaus Amberg

09.08.1945     Entlassung aus dem Zuchthaus Amberg auf Veranlassung des „Military Government of Germany“
05.11.1946      Gnadenentscheid des Bayer. Staatsministeriums der Justiz (Nr.Gns. 1205/46.)
                       Der nicht verbüßte Rest der Zuchthausstrafe ist durch Verfügung der
                       Amerikanischen Überprüfungskommission vom 02. Juni 1945 erlassen.

                       Die Rechtsfolgen der Verurteilung zur Zuchthausstrafe werden aufgehoben.
                       Dem Georg Neuner werden die bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen.

                       Zu einem weitergehenden Gnadenerweis besteht kein Anlaß.
09.12.1947     Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth (unter dem Az. Sg 25/43):
                       Die ausgeworfene Zuchthausstrafe wird auf eine Strafe von 2 Jahren 8
                       Monaten Gefängnis herabgesetzt.
                      
                       Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte kommt in Wegfall.
                       Es verbleibt bei der Geldstrafe von 100 RM und der Anordnung des Wertersatzes.

 

Dümler, Franz:
30.06.1943       Anordnung der StA Bayreuth:
                          Anwendung der sog. KriegstäterVO (VO über die Vollstreckung von
                          Freiheitsstrafen wegen einer während des Krieges begangenen Tat v.
                          11.06.1940 - RGBl. I S. 877): Strafbeginn erst mit Kriegsende.
12.07.1943         Verlegung vom Gerichtsgefängnis Bayreuth in das Zuchthaus Amberg
                          In der Folgezeit werden mehrere Anträge auf Strafunterbrechung abgelehnt.
16.06.1945         Entlassung aus dem Zuchthaus Amberg auf Veranlassung des „Military Government of Germany“
05.11.1946          Gnadenentscheid des Bayer. Staatsministeriums der Justiz (Nr.Gns. 1206/46.)
                          
Der nicht verbüßte Rest der Zuchthausstrafe ist durch Verfügung der
                           Amerikanischen Überprüfungskommission vom 02. Juni 1945 erlassen.
                           Die Rechtsfolgen der Verurteilung zur Zuchthausstrafe werden aufgehoben.
                           Dem Franz Dümler werden die bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen.
                           Zu einem weitergehenden Gnadenerweis besteht kein Anlaß.

09.12.1947          Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth (unter dem Az. Sg 25/43):
                           Der Angeklagte ist eines fortgesetzten, gemeinschaftlich verübten
                          Verbrechens nach der KWVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen 
                          der Schlachtsteuerhinterziehung, ferner eines Vergehens nach der 
                          PreisstrafVO vom 3.6.1939 schuldig.
                          Die Strafe wird auf eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 10 Monaten Gefängnis
                          herabgesetzt, auf die 4 Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet
                          bleiben.
                          …
                          Die Verurteilung nach der VolksschädlingsVO und die Aberkennung der
                          bürgerlichen kommen in Wegfall.
                          Es verbleibt bei der Geldstrafe von 60 RM, der Einziehung des Mehrerlöses
                          und der Anordnung des Wertersatzes.

 

Distler, Georg:

21.07.1943       Beschluss der StA Bayreuth:
                        Dem Verurteilten wird in jederzeit widerruflicher Weise Strafaufschub bis auf
                        weiteres bewilligt (Grund: Haftunfähigkeit aufgrund Krankheit)
                        In der Folgezeit wurde dem Verurteilten weitere Haftunfähigkeit ärztlich 
                        bescheinigt. Zu einer Inhaftierung kam es daher nicht.
09.06.1946     Gnadenentscheid des Bayer. Staatsministeriums der Justiz (Nr.Gns. 865/46.)
                        Unter Bewilligung einer Bewährungsfrist bis 1. August 1948 wird die
                        Vollstreckung der mit Urteil des Sondergerichts Bayreuth vom 2. Juni 1943 …
                        wegen eines Verbrechens nach § 1 Kriegswirtschaftsverordnung in Tateinheit 
                        mit einem Vergehen gegen die Preisstrafverordnung festgesetzten
                        Gefängnisstrafe von einem Jahr ausgesetzt.

15.09.1948      Verfügung der StA Bayreuth:
                        Die Strafe gilt als mit dem Ablaufe der Probezeit endgültig erlassen.
 

Distler, Elisabeth:

29.07.1943      Beschluss der StA Bayreuth:

                        Strafaufschub bis 15.10.1943 bewilligt.

18.10.1943       Beschluss der StA Bayreuth:

                        Strafaufschub bis 01.12.1943 bewilligt.

09.03.1944     Strafantritt in der Strafanstalt Bernau am Chiemsee

15.09.1944      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Der ab 08.11.1944 nicht verbüßte Strafrest wird bis 01.10.1947 zur
                        Bewährung ausgesetzt.

08.11.1944       Haftentlassung aus der Strafanstalt Berna am Chiemsee
15.09.1948      Verfügung der StA Bayreuth:
                        Die Strafe gilt als mit dem Ablaufe der Probezeit endgültig erlassen.

Rumpler, Margarete:

14.07.1943      Beschluss der StA Bayreuth:

                       Strafaufschub bis 01.11.1943 bewilligt.

01.11.1943       Strafantritt in der Strafanstalt Bernau / Chiemsee

07.03.1944      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Der ab 01.05.1944 nicht verbüßte Strafrest wird bis 01.06.1947 zur
                        Bewährung ausgesetzt.
01.05.1944      Haftentlassung

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Dr. Becher, Maximilian

Krumbholtz, Karl

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Dr. Stadelmann, Fritz

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