Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetzte, teilweise gemeinschaftlich begangene Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, fortgesetzte Vergehen der Schlachtsteuerhinterziehung, fortgesetzte Verbrechen nach § 4 VolkschädlingsVO / Urteil vom 02.06.1943
Rumpler, Johann
Grüner, Katharina, geb. Rumpler
Neuner, Georg
Dümler, Franz
Dorsch, Johann Georg
Distler, Georg
Distler, Elisabeth, geb. Igel
Rumpler, Margarete
Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich in den Jahren 1940 bis 1942 in größerem
Umfang an Schwarzschlachtungen beteiligt zu haben.
Rumpler, Johann wurde am 04.06.1942 festgenommen und befand sich seit 11.06.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Grüner, Katharina befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Neuner, Georg wurde am 08.01.1943 festgenommen und befand sich seit 09.01.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Dümler, Franz wurde am 24.01.1943 festgenommen und befand sich seit 29.01.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Dorsch, Johann Georg wurde am 08.01.1943 festgenommen und befand sich seit
09.01.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Distler, Georg befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Distler, Elisabeth befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Rumpler, Margarete befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 10.05.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten, teilweise
gemeinschaftlich begangenen Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO, fortgesetzten
Vergehens der Schlachtsteuerhinterziehung, fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volkschädlingsverordnung
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Die Angeklagte Margarete Rumpler war nicht von der Anklageschrift vom 10.05.1943 erfasst.
Sie war nach Anklage vom 03.08.1942 (Az. der StA Bayreuth: 3 Js 320/42) vom Amtsgericht
Bayreuth (Az.: Ds. 100/42.) mit Urteil v. 20.08.1942 wegen eines Vergehens der Beihilfe zu
einem Vergehen gegen die VerbrauchsregelungsstrafVO v. 26.11.1941 (RGBl. I S. 734) zu
einer Gefängnisstrafe von 1 Monat verurteilt worden. Hiergegen hatte die Verurteilte Berufung
eingelegt.
Im Berufungsverfahren vor der Strafkammer des Landgerichts Bayreuth v. 23.11.1942, Az. Ds 100
a - d/42 (Gerichtsbesetzung: Vorsitzender LGDir. Dr. Schmitt, Beisitzer LGRat Dr. Stadelmann,
und beauftragter Richter Dr. Becher) wurde das die Angeklagte Margarete Rumpler
betreffende Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 20.08.1942 aufgehoben und die Sache an
das Sondergericht Bayreuth verwiesen.
Das Sondergericht Bayreuth verband das Verfahren gegen Margarete Rumpler zu dem Verfahren der
anderen Angeklagten (SG 25/43) und verhandelte am 01. und 02.06.1943 gegen alle Angeklagten,
auch gegen Margarete Rumpler, gleichzeitig.
Die Verhandlung fand in der Gastwirtschaft „Ludwig Gundelfinger“ in Gräfenberg statt.
In der zweitägigen Verhandlung des Sondergerichts vom 01. und 02.06.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft:
- Rumpler, Johann:
Gesamtzuchthausstrafe von 6 Jahren, Geldstrafe von 400 RM, ersatzweise 40 Tage
Gefängnis, Einziehung des Mehrerlöses von 34,60 RM sowie Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 6 Jahren; zudem Wertersatz von 1.040
RM, ersatzweise 11 Tage Gefängnis
- Grüner, Katharina:
Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zur Geldstrafe von 60 RM, ersatzweise 6
Tage Gefängnis, außerdem Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die
Dauer von 2 Jahren
- Neuner, Georg:
Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und zur Geldstrafe von 100 RM,
ersatzweise 10 Tage Gefängnis, außerdem Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
- Dümler, Franz:
Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren 6 Monaten und zur Geldstrafe von 100 RM,
ersatzweise 10 Tage Gefängnis, zudem Einziehung des Mehrerlöses von 41,40 RM,
außerdem Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren
- Distler, Georg:
Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten sowie zur Geldstrafe von 40 RM, ersatzweise
4 Tage Gefängnis
- Distler, Elisabeth:
Gefängnisstrafe von 1 Jahr sowie zur Geldstrafe von 40 RM, ersatzweise 4 Tage
Gefängnis
- Rumpler, Margarete:
Gefängnisstrafe von 6 Monaten
Gegen sämtliche Angeklagten – mit Ausnahme Margarete Rumpler – forderte der Staatsanwalt weitere Wertersatzstrafen.
Tenor:
- Rumpler, Johann:
Der Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten,
durch Schwarzschlachtung von Schweinen und Kälbern begangenen Verbrechens
nach § 1 KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
Schlachtsteuerhinterziehung, ferner eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften zur
Gesamtzuchthausstrafe von 8 Jahren und zur Geldstrafe von 300 RM, ersatzweise
30 Tagen Gefängnis verurteilt.
Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 8 Jahren
aberkannt.
Dem Angeklagten wird die Ausübung des Berufs als Hausmetzger auf die Dauer von
5 Jahren versagt.
- Grüner, Katharina:
Die Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten, gemeinschaftlich verübten, durch
Schwarzschlachtung von Schweinen begangenen Verbrechens nach § 1
KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
Schlachtsteuerhinterziehung zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zur
Geldstrafe von 60 RM, ersatzweise 6 Tage Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
aberkannt.
- Neuner, Georg:
Der Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten, gemeinschaftlich verübten, durch
Schwarzschlachtung von Schweinen begangenen Verbrechens nach § 1
KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
Schlachtsteuerhinterziehung zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren und zur Geldstrafe von 100 RM, ersatzweise 10 Tage Gefängnis verurteilt.
Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren
aberkannt.
- Dümler, Franz:
Der Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten, gemeinschaftlich verübten, durch
Schwarzschlachtung von Schweinen und Kälbern begangenen Verbrechens nach § 1
KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
Schlachtsteuerhinterziehung, ferner eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften zur
Gesamtzuchthausstrafe von 4 Jahren 6 Monaten und zur Geldstrafe von 60 RM, ersatzweise 6 Tagen
Gefängnis sowie zur Einziehung eines Mehrerlöses von 25 RM verurteilt.
Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.
- Distler, Georg:
Der Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten, gemeinschaftlich verübten, durch
Ankauf von schwarz geschlachtetem Fleisch begangenen Verbrechens nach § 1
KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
Steuerhehlerei, ferner eines fortgesetzten, gemeinschaftlich verübten Vergehens
gegen die Preisvorschriften zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zur Geldstrafe von
40 RM, ersatzweise 4 Tagen Gefängnis, verurteilt.
- Distler, Elisabeth:
Die Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten, gemeinschaftlich verübten, durch
Ankauf von schwarz geschlachtetem Fleisch begangenen Verbrechens nach § 1
KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der
Steuerhehlerei, ferner eines fortgesetzten, gemeinschaftlich verübten Vergehens
gegen die Preisvorschriften zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zur Geldstrafe von
40 RM, ersatzweise 4 Tagen Gefängnis, verurteilt.
- Rumpler, Margarete:
Die Angeklagte wird wegen der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1
KriegswirtschaftsVO zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr verurteilt.
- Dorsch, Johannn Georg
Der Angeklagte Dorsch wird freigesprochen.
Gegen die Verurteilten wurden zudem Wertersatzstrafen ausgesprochen.
Rumpler, Johann:
30.06.1943 Anordnung der StA Bayreuth:
Anwendung der sog. KriegstäterVO (VO über die Vollstreckung von
Freiheitsstrafen wegen einer während des Krieges begangenen Tat v.
11.06.1940 - RGBl. I S. 877): Strafbeginn erst mit Kriegsende.
12.07.1943 Verlegung vom Gerichtsgefängnis Bayreuth in das Zuchthaus Amberg
In der Folgezeit lehnte die StA Bayreuth mehrere Gesuche
um Strafunterbrechung ab, u.a. mit Beschluss v. 23.03.1945
16.06.1945 Entlassung aus dem Zuchthaus Amberg auf Anordnung des „Military
Government of Germany“
05.11.1946 Gnadenentscheid des Bayer. Staatsministeriums der Justiz:
Der nicht verbüßte Rest der Zuchthausstrafe ist erlassen.
Die Rechtsfolgen der Verurteilung zur Zuchthausstrafe werden aufgehoben.
Dem Johann Rumpler werden die bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen.
Zu einem weitergehenden Gnadenerweis besteht kein Anlaß.
09.12.1947 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth (unter dem Az. Sg 25/43):
Der Angeklagte ist eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten
Verbrechens nach der KWVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen
der Schlachtsteuerhinterziehung, ferner eines Vergehens nach der
PreisstrafVO vom 3.6.1939 schuldig.
Die Strafe wird auf eine Gesamtstrafe von 3 Jahren 6 Monaten Gefängnis
herabgesetzt, auf die 4 Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet
bleiben.
…
Die Verurteilung nach der VolksschädlingsVO, die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte und die Untersagung der Berufsausübung kommen
in Wegfall.
Es verbleibt bei der Geldstrafe von 300 RM und der Anordnung des
Wertersatzes.
Ab 1948 Eintreibung der Vermögensstrafe durch die StA Bayreuth
Grüner, Katharina:
14.07.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafaufschub bis 01.11.1943 bewilligt.
14.10.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafaufschub bis 01.03.1944 bewilligt.
06.03.1944 Strafantritt im Frauenzuchthaus Aichach
22.05.1944 Frauenjugendgefängnis Rothenfeld
21.06.1944 Verfügung des Generalstaatsanwalts Bamberg:
In jederzeit widerruflicher Weise wird Strafunterbrechung bis 15.10.1944
bewilligt.
27.06.1944 Haftentlassung
17.10.1944 Verfügung des Generalstaatsanwalts Bamberg
Weitere Strafunterbrechung wird bis 09.12.1944 bewilligt.
16.12.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Weitere Strafunterbrechung (wegen Krankheit) bis 10.01.1945 bewilligt.
In der Folgezeit stellte sich die Verurteilte nicht mehr zum Strafantritt und war
auch zum Teil nicht auffindbar.
27.03.1945 Verfügung des Generalstaatsanwalts Bamberg:
Weitere Strafunterbrechung wird vom 03.04.1945 bis 01.10.1945 bewilligt.
19.09.1946 Gnadenentscheid des Bayer. Staatsministeriums der Justiz (Nr.Gns. 1086/46.)
Die Zuchthausstrafe wird in eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr umgewandelt.
Der nach Umrechnung der bisherigen Vollzugszeit verbleibende Rest dieser
Strafe wird erlassen.
Der Katharina Gründer werden die bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen.
Neuner, Georg:
12.07.1943 Verlegung vom Gerichtsgefängnis Bayreuth in das Zuchthaus Amberg
09.08.1945 Entlassung aus dem Zuchthaus Amberg auf Veranlassung des „Military Government of Germany“
05.11.1946 Gnadenentscheid des Bayer. Staatsministeriums der Justiz (Nr.Gns. 1205/46.)
Der nicht verbüßte Rest der Zuchthausstrafe ist durch Verfügung der
Amerikanischen Überprüfungskommission vom 02. Juni 1945 erlassen.
Die Rechtsfolgen der Verurteilung zur Zuchthausstrafe werden aufgehoben.
Dem Georg Neuner werden die bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen.
Zu einem weitergehenden Gnadenerweis besteht kein Anlaß.
09.12.1947 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth (unter dem Az. Sg 25/43):
Die ausgeworfene Zuchthausstrafe wird auf eine Strafe von 2 Jahren 8
Monaten Gefängnis herabgesetzt.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte kommt in Wegfall.
Es verbleibt bei der Geldstrafe von 100 RM und der Anordnung des Wertersatzes.
Dümler, Franz:
30.06.1943 Anordnung der StA Bayreuth:
Anwendung der sog. KriegstäterVO (VO über die Vollstreckung von
Freiheitsstrafen wegen einer während des Krieges begangenen Tat v.
11.06.1940 - RGBl. I S. 877): Strafbeginn erst mit Kriegsende.
12.07.1943 Verlegung vom Gerichtsgefängnis Bayreuth in das Zuchthaus Amberg
In der Folgezeit werden mehrere Anträge auf Strafunterbrechung abgelehnt.
16.06.1945 Entlassung aus dem Zuchthaus Amberg auf Veranlassung des „Military Government of Germany“
05.11.1946 Gnadenentscheid des Bayer. Staatsministeriums der Justiz (Nr.Gns. 1206/46.)
Der nicht verbüßte Rest der Zuchthausstrafe ist durch Verfügung der
Amerikanischen Überprüfungskommission vom 02. Juni 1945 erlassen.
Die Rechtsfolgen der Verurteilung zur Zuchthausstrafe werden aufgehoben.
Dem Franz Dümler werden die bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen.
Zu einem weitergehenden Gnadenerweis besteht kein Anlaß.
09.12.1947 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth (unter dem Az. Sg 25/43):
Der Angeklagte ist eines fortgesetzten, gemeinschaftlich verübten
Verbrechens nach der KWVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen
der Schlachtsteuerhinterziehung, ferner eines Vergehens nach der
PreisstrafVO vom 3.6.1939 schuldig.
Die Strafe wird auf eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 10 Monaten Gefängnis
herabgesetzt, auf die 4 Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet
bleiben.
…
Die Verurteilung nach der VolksschädlingsVO und die Aberkennung der
bürgerlichen kommen in Wegfall.
Es verbleibt bei der Geldstrafe von 60 RM, der Einziehung des Mehrerlöses
und der Anordnung des Wertersatzes.
Distler, Georg:
21.07.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Dem Verurteilten wird in jederzeit widerruflicher Weise Strafaufschub bis auf
weiteres bewilligt (Grund: Haftunfähigkeit aufgrund Krankheit)
In der Folgezeit wurde dem Verurteilten weitere Haftunfähigkeit ärztlich
bescheinigt. Zu einer Inhaftierung kam es daher nicht.
09.06.1946 Gnadenentscheid des Bayer. Staatsministeriums der Justiz (Nr.Gns. 865/46.)
Unter Bewilligung einer Bewährungsfrist bis 1. August 1948 wird die
Vollstreckung der mit Urteil des Sondergerichts Bayreuth vom 2. Juni 1943 …
wegen eines Verbrechens nach § 1 Kriegswirtschaftsverordnung in Tateinheit
mit einem Vergehen gegen die Preisstrafverordnung festgesetzten
Gefängnisstrafe von einem Jahr ausgesetzt.
15.09.1948 Verfügung der StA Bayreuth:
Die Strafe gilt als mit dem Ablaufe der Probezeit endgültig erlassen.
Distler, Elisabeth:
29.07.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafaufschub bis 15.10.1943 bewilligt.
18.10.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafaufschub bis 01.12.1943 bewilligt.
09.03.1944 Strafantritt in der Strafanstalt Bernau am Chiemsee
15.09.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Der ab 08.11.1944 nicht verbüßte Strafrest wird bis 01.10.1947 zur
Bewährung ausgesetzt.
08.11.1944 Haftentlassung aus der Strafanstalt Berna am Chiemsee
15.09.1948 Verfügung der StA Bayreuth:
Die Strafe gilt als mit dem Ablaufe der Probezeit endgültig erlassen.
Rumpler, Margarete:
14.07.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafaufschub bis 01.11.1943 bewilligt.
01.11.1943 Strafantritt in der Strafanstalt Bernau / Chiemsee
07.03.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Der ab 01.05.1944 nicht verbüßte Strafrest wird bis 01.06.1947 zur
Bewährung ausgesetzt.
01.05.1944 Haftentlassung




