Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftVO / Urteil vom 08.04.1943
Maisel, Fritz
Die Akten des Sondergerichts sind laut einem Vermerk "durch Kriegseinwirkung vernichtet". Es existiert nur noch das Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Bayreuth. Aus diesem Heft lassen sich aber die wesentlichen Vorgänge rekonstruieren.
Der Beklagte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Der genaue Tatvorwurf, Anklagedatum und -inhalt sowie der Antrag der StA in der Verhandlung des SG Bayreuth
lassen sich nicht feststellen, es existiert aber eine Urteilsabschrift (ohne Gründe) und die Daten der Vollstreckung
können hier dokumentiert werden.
Tenor:
- Der Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten durch Beiseiteschaffung von Butter
begangenen Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem
fortgesetzten Vergehen der Urkundenfälschung zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 9
Monaten und zu den Kosten verurteilt.
- Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
aberkannt.
08.04.1943 Zuchthaus St. Georgen-Bayreuth
11.05.1943 Anordnung der StA Bayreuth:
Anwendung der sog. KriegstäterVO (VO über die Vollstreckung von
Freiheitsstrafen wegen einer während des Krieges begangenen Tat v.
11.06.1940 - RGBl. I S. 877): Strafbeginn erst mit Kriegsende
24.05.1943 Zuchthaus Amberg
15.04.1945 Entlassung aus dem Zuchthaus Amberg aufgrund allgemeiner Verfügung
(nahende Alliierte)
10.06.1947 Strafzeitberechnung der StA Bayreuth:
Nach Wegfall der Kriegstäterverordnung v. 11.06.1940 errechnet sich die Strafzeit
beginnend vom 08.04.1943. Somit war Strafende der 07.01.1945, 24.00 Uhr




