pfeil-icon

Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftVO / Urteil vom 08.04.1943

SG 17/43
SG Js 39/43
StABa Rep K 106 Nr. 59

Maisel, Fritz

Geburtstag 27.04.1896 in Oberpreuschwitz
BerufBauer
Familienstandverwitwet
Wohnort Oberpreuschwitz Nr. 31
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Akten des Sondergerichts sind laut einem Vermerk "durch Kriegseinwirkung vernichtet". Es existiert nur noch das Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Bayreuth. Aus diesem Heft lassen sich aber die wesentlichen Vorgänge rekonstruieren.  

Der Beklagte befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Der genaue Tatvorwurf, Anklagedatum und -inhalt sowie der Antrag der StA in der Verhandlung des SG Bayreuth
lassen sich nicht feststellen, es existiert aber eine Urteilsabschrift (ohne Gründe) und die Daten der Vollstreckung
können hier dokumentiert werden.

08.04.1943
Urteil

Tenor:

  1. Der Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten durch Beiseiteschaffung von Butter
    begangenen Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem
    fortgesetzten Vergehen der Urkundenfälschung zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 9
    Monaten
    und zu den Kosten verurteilt.
     
  2. Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
    aberkannt.
Vollstreckung

08.04.1943  Zuchthaus St. Georgen-Bayreuth

11.05.1943   Anordnung der StA Bayreuth:
                    Anwendung der sog. KriegstäterVO (VO über die Vollstreckung von
                    Freiheitsstrafen wegen einer während des Krieges begangenen Tat v.
                    11.06.1940 - RGBl. I S. 877): Strafbeginn erst mit Kriegsende

24.05.1943  Zuchthaus Amberg

15.04.1945   Entlassung aus dem Zuchthaus Amberg aufgrund allgemeiner Verfügung
                    (nahende Alliierte)

10.06.1947  Strafzeitberechnung der StA Bayreuth:
                    Nach Wegfall der Kriegstäterverordnung v. 11.06.1940 errechnet sich die Strafzeit
                    beginnend vom 08.04.1943. Somit war Strafende der 07.01.1945, 24.00 Uhr

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

1Richter.png

Brehm, Rudolf

02_Kollektionen/Richter/Brehm/Brehm_Passfoto_BArch

Dr. Beutner, Richard

02_Kollektionen/Richter/Beutner/Beutner_Passfoto_BArch

Dr. Stadelmann, Fritz

Staatsanwälte/IMG_5395.jpeg
Dokumente