Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. je einem Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 HeimtückeG, § 73 RStGB / Urteil vom 19.04.1944
Kummer, Max Emil
Der Angeklagte zog im November 1942 nach Hof, wo er in der „Herberge zur Heimat“
wohnte und als Hilfsarbeiter in einem Seifengeschäft arbeitete.
Ihm wurde zur Last gelegt, am 02.04.1943 an die deutsche Reichsregierung einen
anonymen Feldpostbrief geschickt zu haben mit folgendem Inhalt:
„Hängt Hitler den Schwerverbrecher, den Vagabund den Bluthund wir wollen unsre
Männer wir wollen nicht das sie alle diesen Bluthund zum Opfer fallen, sucht Hitler
und tötet ihn und mit ihm die vollgefressene Göringsau den Menschen sind sie nicht,
hoch lebe die Demokartie und ihre Verbündeten, nieder mit Hitler.“
Der Beschuldigte wurde am 02.07.1943 festgenommen und befand sich seit 20.09.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 31.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier rechtlich zusammentreffender
Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. je einem Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz, § 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof am 19.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. je einem Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz,
§ 73 RStGB, zur Zuchthausstrafe von 5 Jahren und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen,
außerdem die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren
und Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft in Höhe von 6 Monaten.
Tenor:
Der Angeklagte hat in einem anonymen Brief gehässige und von niedriger Gesinnung
zeugende Äußerungen über den Führer und den Reichsmarschall gemacht und wird hiewegen
zur Gefängnisstrafe von 3 Jahren 6 Monaten kostenfällig verurteilt.
6 Monate Untersuchungshaft werden angerechnet.
10.05.1944 Verlegung in das Strafgefängnis Nürnberg
26.05.1945 Befreiung durch amerikanische Truppen
Nach dem Krieg wohnte der Verurteilte in Adendorf, Weinbergsweg 27,
später in Hofheim / Ufr., Am Sännig 378.
27.09.1948 Verfügung der StA Bayreuth:
Urteil des SG Bayreuth v. 19.04.1944 ist gem. §§ 2, 9 des
Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.
10.03.1971 Beschluss der 2. Strafkammer des LG Bayreuth:
„Der Antrag des Max Kummer v. 24.2.1971 auf Wiederaufnahme
des Verfahrens wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen,
weil der Antrag nicht mittels einer von dem Verteidiger oder einem
Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle angebracht wurde und in dem Antrag auch kein
gesetzlicher Wiederaufnahmegrund angegeben wurde (§§ 359, 366
Abs. II, 367, 368 Abs. I, 473 Abs. V StPO). Im übrigen ist der
Wiederaufnahmeantrag gegenstandslos, weil das Urteil des Sondergerichts
vom 19.4.1944 gemäß §§ 2, 9 des Gesetzes zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 28.5.1946
bereits kraft Gesetzes aufgehoben ist.“




