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Verfahren des Sondergerichts

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Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. je einem Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 HeimtückeG, § 73 RStGB / Urteil vom 19.04.1944

SG 17/44
1 a SG 17/44
StABa Rep K 106 Nr. 123

Kummer, Max Emil

Geburtstag03.10.1890 in Chrieschwitz / Plauen
BerufHilfsarbeiter
Familienstandgeschieden
Wohnort Hof, Luitpoldstr. 18
31.03.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte zog im November 1942 nach Hof, wo er in der „Herberge zur Heimat“
wohnte und als Hilfsarbeiter in einem Seifengeschäft arbeitete.

 

Ihm wurde zur Last gelegt, am 02.04.1943 an die deutsche Reichsregierung einen
anonymen Feldpostbrief geschickt zu haben mit folgendem Inhalt:

„Hängt Hitler den Schwerverbrecher, den Vagabund den Bluthund wir wollen unsre
Männer wir wollen nicht das sie alle diesen Bluthund zum Opfer fallen, sucht Hitler
und tötet ihn und mit ihm die vollgefressene Göringsau den Menschen sind sie nicht,
hoch lebe die Demokartie und ihre Verbündeten, nieder mit Hitler.“

 

Der Beschuldigte wurde am 02.07.1943 festgenommen und befand sich seit 20.09.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
 

Mit Datum 31.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier rechtlich zusammentreffender
Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. je einem Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz, § 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof am 19.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. je einem Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz,
§ 73 RStGB, zur Zuchthausstrafe von 5 Jahren und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen,
außerdem die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren
und Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft in Höhe von 6 Monaten.

19.04.1944
Urteil

Tenor:
 

Der Angeklagte hat in einem anonymen Brief gehässige und von niedriger Gesinnung
zeugende Äußerungen über den Führer und den Reichsmarschall gemacht und wird hiewegen
zur Gefängnisstrafe von 3 Jahren 6 Monaten kostenfällig verurteilt.

6 Monate Untersuchungshaft werden angerechnet.

Vollstreckung

10.05.1944      Verlegung in das Strafgefängnis Nürnberg

26.05.1945      Befreiung durch amerikanische Truppen
 

Nach dem Krieg wohnte der Verurteilte in Adendorf, Weinbergsweg 27,
später in Hofheim / Ufr., Am Sännig 378.
 

27.09.1948      Verfügung der StA Bayreuth:
                        Urteil des SG Bayreuth v. 19.04.1944 ist gem. §§ 2, 9 des
                        Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.

 

10.03.1971      Beschluss der 2. Strafkammer des LG Bayreuth:
                       „Der Antrag des Max Kummer v. 24.2.1971 auf Wiederaufnahme
                        des Verfahrens wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen,
                        weil der Antrag nicht mittels einer von dem Verteidiger oder einem
                        Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der
                        Geschäftsstelle angebracht wurde und in dem Antrag auch kein
                        gesetzlicher Wiederaufnahmegrund angegeben wurde (§§ 359, 366
                         Abs. II, 367, 368 Abs. I, 473 Abs. V StPO). Im übrigen ist der
                        Wiederaufnahmeantrag gegenstandslos, weil das Urteil des Sondergerichts
                        vom 19.4.1944 gemäß §§ 2, 9 des Gesetzes zur Wiedergutmachung
                        nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 28.5.1946
                        bereits kraft Gesetzes aufgehoben ist.“

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

Staatsanwälte/Hoffmann/Hoffmann

Dr. Riedel, Hermann

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