Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 243 Abs. 1 Ziff. 4, 133, Abs. 1 und 2 RStGB / Urteil vom 28.02.1945
Brocca, Carlo
Der Angeklagte kam als „Militärinternierter“ nach Deutschland und wurde dort
„in das zivile Arbeitsverhältnis überführt“. Hier war er bei der Reichsbahn in der
Güterhalle Bayreuth beschäftigt.
Ihm wurde zur Last gelegt, am 01.02.1945 aus einem verladenen Karton 1 Stück
Margarine (550 gr.) entwendet zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 07.02.1945 festgenommen und befand sich seitdem in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 09.02.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 243 Abs. 1 Ziff. 4, 133, Abs. 1 und 2 RStGB Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.02.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens des Diebstahls und eines Vergehens des
erschwerten Verwahrungsbruchs zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten
zu verurteilen.
Tenor:
Brocca Carlo hat als Hilfsarbeiter der Reichsbahn einen aus einer unwiderlegt
bereits beschädigten Frachtgutsendung herausgefallenen Margarinewürfel
(1/2 kg) gestohlen.
Er wird deswegen kostenfällig zur Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Auf die Strafe werden 3 Wochen der Untersuchungshaft angerechnet.
Der Verurteilte verblieb nach dem Urteil im Gerichtsgefängnis Bayreuth. Die vorgesehene
Verschubung in das Strafgefängnis Landsberg/Lech kam nicht zustande, da zu jener Zeit
Sammeltransporte in alle Richtungen eingestellt worden waren.
Die Staatsanwaltschaft konnte nach dem Krieg nicht mehr aufklären, ob und wenn
ja, wann der Verurteilte entlassen worden ist. Am 11.04.1945 wurde das Gerichtsgefängnis
Bayreuth durch Bomben zerstört.
06.10.1948 Vermerk der StA Bayreuth:
„Die Strafe ist nur teilweise verbüsst. Eine genaue Feststellung der Strafzeit
ist nicht möglich.
Der Verurteilte ist Italiener. Eine weitere Strafvollstreckung unterbleibt.“


