Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 18.02.1943
Pense, Waltraud (Waltraut)
Die Beschuldigte soll seit März 1942 zwei- bis dreimal pro Woche geschlechtlich mit dem
französischen Kriegsgefangenen Serge Labanowski verkehrt haben. Der letzte
Geschlechtsverkehr soll am 22.01.1943 nachts gegen 22.30 Uhr an der Autobahnbrücke bei
Gottmannsgrün stattgefunden haben.
Bereits zuvor soll die Beschuldigte versucht haben, dem französischen Kriegsgefangenen
Albert Bouvert (Bouveret) einen Brief zukommen zu lassen mit dem Inhalt: „Lb. Albert, ½ 11
Uhr Autobahnbrücke. Waltraud“.
Anmerkung: Das Verfahren wurde eingeleitet, nachdem die mit der Beschuldigten befreundete
Landwirtschaftsgehilfin Ilse Czosseck aus Schnarchenreuth im Rahmen ihrer Einvernahme
wegen verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen am 23.01.1943 über das Verhältnis der
Beschuldigten mit dem Kriegsgefangenen berichtet hatte.
Die Beschuldigte gab an, sich auf Serge Labanowski eingelassen zu haben, weil sie in ihn
verliebt gewesen sei.
Die Beschuldigte wurde am 23.01.1943 festgenommen, kam in Polizeihaft und befand sich seit
08.02.1943 in Untersuchungshaft.
Mit Datum 15.02.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung
nach § 4 WehrkraftschutzVO (Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze
der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25.11.1939) in Verbindung mit der Verordnung über
den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 18.02.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte entsprechend der Anklage zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren,
zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Dauer von 2 Jahren und
zur Kostentragung zu verurteilen.
Sie erhob keine Einwendungen gegen die Anrechnung der U-Haft.
Tenor:
- [Die Angeklagte] wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit
Kriegsgefangenen zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten
verurteilt.
- Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
aberkannt.
13.03.1943 Überstellung in das Frauenzuchthaus Aichach
06.04.1943 Zurückweisung eines auf Umwandlung der Zuchthausstrafe in Gefängnisstrafe
von gleicher Dauer gerichteten Gesuchs der Verurteilten vom 21.03.1943 durch
Bescheid der Staatsanwaltschaft Bayreuth (1. StA Krumbholtz).
Der Direktor des Frauenzuchthauses Aichach hatte die Umwandlung der
Zuchthaus- in eine Gefängnisstrafe befürwortet.
24.08.1943 Zurückweisung eines auf bedingten Erlass der Reststrafe gerichteten Gesuchs
der Mutter der Verurteilten, Elsa Lager, geb. Pense, vom 05.08.1943, dem sich
die Verurteilte angeschlossen hatte, durch Bescheid der Staatsanwaltschaft
Bayreuth (AGRat Dr. Weißenberger)
Der Direktor des Frauenzuchthauses Aichach hatte sich gegen den erbetenen
Gnadenerweis ausgesprochen.
13.01.1944 Zurückweisung eines auf bedingten Erlass der Reststrafe gerichteten Gesuchs
der Verurteilten vom 01.01.1944 durch Bescheid der Staatsanwaltschaft
Bayreuth (OStA Hoffmann)
Der Direktor des Frauenzuchthauses Aichach hatte sich gegen den erbetenen
Gnadenerweis ausgesprochen und mitgeteilt, die Verurteilte habe während
einer Außenarbeit erneut versucht, in Verbindung zu einem Kriegsgefangenen
zu treten.
04.04.1944 Zurückweisung eines auf bedingten Erlass der Reststrafe gerichteten Gesuchs
der Verurteilten vom 26.03.1944 durch Bescheid der Staatsanwaltschaft
Bayreuth (OStA Hoffmann)
Der Direktor des Frauenzuchthauses Aichach hatte sich gegen den erbetenen
Gnadenerweis ausgesprochen und mitgeteilt, die Verurteilte habe während
einer Außenarbeit erneut versucht, in Verbindung zu einem Kriegsgefangenen
zu treten.
17.04.1944 Zurückweisung eines auf bedingten Erlass der Reststrafe gerichteten Gesuchs
der Mutter der Verurteilten, Elsa Lager, geb. Pense, vom 06.04.1944 durch
Bescheid der Staatsanwaltschaft Bayreuth (OStA Hoffmann)
Eine Stellungnahme der Verurteilten zum Gnadengesuch ihrer Mutter wurde
offenbar nicht eingeholt, ebenso wenig eine Stellungnahme der Anstaltsleitung.
17.08.1944 Haftentlassung nach Vollverbüßung
17.02.1947 Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
Feststellung, dass das Urteil vom 18.02.1943 durch §§ 2h, 9 des
Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben und der Vermerk im
Strafregister zu tilgen ist.




