Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 16.06.1943
Schödel, August
Der Angeklagte war in der Brauerei „Deininger Kronenbräu“ in Hof als Brauer beschäftigt.
Ihm wurde zur Last gelegt, sich am 03.03.1943 im Umkleideraum der Brauerei „böswillig
gehässig“ über den „Führer“ geäußert zu haben. So soll er gesagt haben, der „Führer sei
eine von den Kapitalisten vorgeschobene und bezahlte Person.“
Der Beschuldigte wurde am 26.03.1943 festgenommen und befand sich seit 10.04.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 20.05.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 und
2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 16.06.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 1 Jahr zu verurteilen und ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen einer hetzerischen Äußerung über den Führer zur
Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten verurteilt.
Auf die erkannte Strafe werden 2 Monate 2 Wochen der erlittenen Polizei- und
Untersuchungshaft angerechnet.
03.07.1943 Verlegung vom Gerichtsgefängnis Hof in das Strafgefängnis Landsberg/Lech
08.07.1943 Verhängung von 3 Tagen Arrest wegen „Brotdiebstahls“
12.07.1943 Gesuch der „Deininger Kronenbräu“ auf Strafunterbrechung wegen Arbeitskräftemangels
09.08.1943 Ablehnung des Gesuchs durch die StA Bayreuth
01.04.1944 Haftentlassung nach vollständiger Verbüßung der Strafe
02.04.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 16.06.1943 ist durch § 2b des Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.



