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Verfahren des Sondergerichts

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Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 16.06.1943

SG 26/43
SG Js 85/43
StABa Rep K 106 Nr. 67

Schödel, August

Geburtstag10.02.1906 in Hof a.d.S.
BerufBrauer
Familienstandledig
Wohnort Hof, Leimitzer Str. 32
20.05.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte war in der Brauerei „Deininger Kronenbräu“ in Hof als Brauer beschäftigt.
Ihm wurde zur Last gelegt, sich am 03.03.1943 im Umkleideraum der Brauerei „böswillig
gehässig“ über den „Führer“ geäußert zu haben. So soll er gesagt haben, der „Führer sei
eine von den Kapitalisten vorgeschobene und bezahlte Person.“

 

Der Beschuldigte wurde am 26.03.1943 festgenommen und befand sich  seit 10.04.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
 

Mit Datum 20.05.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 und
2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 16.06.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 1 Jahr zu verurteilen und ihm die Kosten aufzuerlegen.

16.06.1943
Urteil

Tenor:
 

Der Angeklagte wird wegen einer hetzerischen Äußerung über den Führer zur
Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten verurteilt.

Auf die erkannte Strafe werden 2 Monate 2 Wochen der erlittenen Polizei- und
Untersuchungshaft angerechnet.

Vollstreckung

03.07.1943      Verlegung vom Gerichtsgefängnis Hof in das Strafgefängnis Landsberg/Lech

08.07.1943       Verhängung von 3 Tagen Arrest wegen „Brotdiebstahls“

12.07.1943       Gesuch der „Deininger Kronenbräu“ auf Strafunterbrechung wegen Arbeitskräftemangels

09.08.1943      Ablehnung des Gesuchs durch die StA Bayreuth

01.04.1944       Haftentlassung nach vollständiger Verbüßung der Strafe

02.04.1947      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Das Urteil des SG Bayreuth v. 16.06.1943 ist durch § 2b des Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.
                        Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Krumbholtz, Karl

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Krumbholtz, Karl

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