Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen der schweren Falschbeurkundung im Amt, §§ 348, 349 StGB / Urteil vom 30.06.1943
Steinkohl, Ernst
Steinbruckner, Hans
Der Beschuldigte Steinbruckner war „Wiegemeister“ der Gemeinde Nagel. Ihm wurde zur
Last gelegt, in mehreren Fällen im Zeitraum Dezember 1942 bis März 1943 bei Schlachtungen
ein zu geringes Gewicht von Schlachttieren gemessen zu haben, um den Schlachtenden ein
eigenes Fleischkontingent zu verschaffen. Der Beschuldigte Steinkohl soll Steinbruckner
angestiftet haben, bei zwei von ihm geschlachteten Schweinen statt 220 kg nur 154 kg zu
wiegen.
Die Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 18.06.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens der schweren
Falschbeurkundung im Amt, §§ 348, 349 StGB (bzw. der Anstiftung hierzu) und
Verbrechens des Versuchs zu einem Verbrechen nach § 1 der KriegswirtschaftsVO
(bzw. der Beihilfe hierzu) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 30.06.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft:
Steinbruckner wegen dreier sachlich zusammentreffender Verbrechen der schweren
Falschbeurkundung im Amt, eines davon in Tateinheit mit einem Verbrechen der Beihilfe zu
einem versuchten Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren
6 Monaten sowie zu Geldstrafen von 2 x 30,-- RM, ersatzweise je 3 Tage Zuchthaus, sowie
von 100,-- RM, ersatzweise 10 Tagen Zuchthaus zu verurteilen. Außerdem Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren.
Steinkohl wegen eines Verbrechens der Anstiftung zu einem Verbrechen der schweren
Falschbeurkundung im Amt in Tatmehrheit mit einem Verbrechen des Versuchs zu einem
Verbrechen nach § 1 KrWVO zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr 8 Monaten sowie
zur Geldstrafe von 100,-- RM, ersatzweise 10 Tage Zuchthaus verurteilen. Außerdem
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren.
Tenor:
Steinbruckner wird wegen Falschbeurkundung im Amt in drei schweren Fällen, in einem
Fall in Tateinheit mit Beihilfe zu einem versuchten Verbrechen nach § 1 der
KriegswirtschaftsVO zur Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt.
Steinkohl wird wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt in einem schweren Fall
sowie wegen des Versuchs eines Verbrechens nach § 1 der KriegswirtschaftsVO zur
Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr 2 Monaten verurteilt.
Beiden Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, dem Angeklagten
Steinbruckner auf die Dauer von 3 Jahren, dem Angeklagten Steinkohl auf die Dauer von 2
Jahren.
Die Angeklagten wurden außerdem zu den Kosten verurteilt.
Steinbruckner, Hans:
30.06.1943 Gerichtsgefängnis Bayreuth
24.07.1943 Zuchthaus Amberg
16.11.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafunterbrechung vom 20.11.1943 – 01.01.1944 wegen lebensgefährlicher
Erkrankung der Ehefrau (Ehefrau verstarb am 26.11.1943)
20.04.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Erneute Strafunterbrechung vom 01.05.1944 – 30.09.1944 wegen
landwirtschaftlicher Arbeiten
12.09.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Weiterer Strafaufschub bis 31.10.1944
19.10.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Weiterer Strafaufschub bis 01.12.1944
28.03.1945 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafunterbrechung bis 01.10.1945
02.04.1945 Entlassung aus dem Zuchthaus Amberg
21.06.1946 Gnadenentscheidung des Bayer. Ministerpräsidenten Dr. Hoegner:
Umwandlung der Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6
Monaten.
Der nichtverbüßte Strafrest wird erlassen.
Dem Verurteilten werden die bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen.
Steinkohl, Ernst:
30.06.1943 Gerichtsgefängnis Bayreuth
24.07.1943 Zuchthaus Amberg
18.12.1943 Strafanstalt Diez / Lahn
14.01.1944 Entscheidung des Reichsministers der Justiz:
Umwandlung der Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe von gleicher Dauer.
10.02.1944 Strafgefängnis Landsberg / Lech
01.04.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafrest von 141 Tagen wird ab 10.04.1944 mit Bewährungsfrist bis
01.05.1947 ausgesetzt.
10.04.1944 Entlassung aus dem Strafgefängnis Landsberg / Lech
21.05.1951 Mitteilung der StA Bayreuth an das Landratsamt Wunsiedel:
Durch die Entscheidung des RM der Justiz vom 14.01.1944 kam der vom SG
Bayreuth ausgesprochene Ehrverlust nicht in Wegfall. Er „bleibt demzufolge
bestehen.“




