pfeil-icon

Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen der schweren Falschbeurkundung im Amt, §§ 348, 349 StGB / Urteil vom 30.06.1943

SG 30/43
SG Js 149/43 (vormals 2 Js 122/43 - StA Hof)
StABa Rep K 106 Nr. 71 + Nr. 338

Steinkohl, Ernst

Geburtstag26.09.1885 in Nagel
BerufLand- und Gastwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Nagel, Hs.Nr. 60

Steinbruckner, Hans

Geburtstag29.03.1891 in Kulmain
BerufLandwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Mühlbühl, Hs.Nr. 31
18.06.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Beschuldigte Steinbruckner war „Wiegemeister“ der Gemeinde Nagel. Ihm wurde zur
Last gelegt, in mehreren Fällen im Zeitraum Dezember 1942 bis März 1943 bei Schlachtungen
ein zu geringes Gewicht von Schlachttieren gemessen zu haben, um den Schlachtenden ein
eigenes Fleischkontingent zu verschaffen. Der Beschuldigte Steinkohl soll Steinbruckner
angestiftet haben, bei zwei von ihm geschlachteten Schweinen statt 220 kg nur 154 kg zu
wiegen.

Die Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 18.06.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens der schweren
Falschbeurkundung im Amt, §§ 348, 349 StGB (bzw. der Anstiftung hierzu) und
Verbrechens des Versuchs zu einem Verbrechen nach § 1 der KriegswirtschaftsVO
(bzw. der Beihilfe hierzu) Anklage  zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 30.06.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft:

Steinbruckner wegen dreier sachlich zusammentreffender Verbrechen der schweren
Falschbeurkundung im Amt, eines davon in Tateinheit mit einem Verbrechen der Beihilfe zu
einem versuchten Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren
6 Monaten
sowie zu Geldstrafen von 2 x 30,-- RM, ersatzweise je 3 Tage Zuchthaus, sowie
von 100,-- RM, ersatzweise 10 Tagen Zuchthaus zu verurteilen. Außerdem Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren.
 

Steinkohl wegen eines Verbrechens der Anstiftung zu einem Verbrechen der schweren
Falschbeurkundung im Amt in Tatmehrheit mit einem Verbrechen des Versuchs zu einem
Verbrechen nach § 1 KrWVO zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr 8 Monaten sowie
zur Geldstrafe von 100,-- RM, ersatzweise 10 Tage Zuchthaus verurteilen. Außerdem
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren.

30.06.1943
Urteil

Tenor:
 

Steinbruckner wird wegen Falschbeurkundung im Amt in drei schweren Fällen, in einem
Fall in Tateinheit mit Beihilfe zu einem versuchten Verbrechen nach § 1 der
KriegswirtschaftsVO zur Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt.
 

Steinkohl wird wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt in einem schweren Fall
sowie wegen des Versuchs eines Verbrechens nach § 1 der KriegswirtschaftsVO zur
Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr 2 Monaten verurteilt.

Beiden Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, dem Angeklagten
Steinbruckner auf die Dauer von 3 Jahren, dem Angeklagten Steinkohl auf die Dauer von 2
Jahren.

Die Angeklagten wurden außerdem zu den Kosten verurteilt.

 

Vollstreckung

Steinbruckner, Hans:
30.06.1943     Gerichtsgefängnis Bayreuth
24.07.1943      Zuchthaus Amberg
16.11.1943        Beschluss der StA Bayreuth:
                        Strafunterbrechung vom 20.11.1943 – 01.01.1944 wegen lebensgefährlicher
                        Erkrankung der Ehefrau (Ehefrau verstarb am 26.11.1943)
20.04.1944      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Erneute Strafunterbrechung vom 01.05.1944 – 30.09.1944 wegen
                        landwirtschaftlicher Arbeiten
12.09.1944      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Weiterer Strafaufschub bis 31.10.1944
19.10.1944       Beschluss der StA Bayreuth:
                        Weiterer Strafaufschub bis 01.12.1944
28.03.1945      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Strafunterbrechung bis 01.10.1945
02.04.1945      Entlassung aus dem Zuchthaus Amberg
21.06.1946       Gnadenentscheidung des Bayer. Ministerpräsidenten Dr. Hoegner:
                         Umwandlung der Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6
                         Monaten.
                         Der nichtverbüßte Strafrest wird erlassen.
                         Dem Verurteilten werden die bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen.

 

Steinkohl, Ernst:

30.06.1943     Gerichtsgefängnis Bayreuth

24.07.1943      Zuchthaus Amberg

18.12.1943       Strafanstalt Diez / Lahn

14.01.1944       Entscheidung des Reichsministers der Justiz:

                        Umwandlung der Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe von gleicher Dauer.

10.02.1944      Strafgefängnis Landsberg / Lech

01.04.1944      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Strafrest von 141 Tagen wird ab 10.04.1944 mit Bewährungsfrist bis
                        01.05.1947 ausgesetzt.
10.04.1944      Entlassung aus dem Strafgefängnis Landsberg / Lech
21.05.1951       Mitteilung der StA Bayreuth an das Landratsamt Wunsiedel:
                        Durch die Entscheidung des RM der Justiz vom 14.01.1944 kam der vom SG
                        Bayreuth ausgesprochene Ehrverlust nicht in Wegfall. Er „bleibt demzufolge
                        bestehen.

 

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

1Richter.png

Dr. Lenz, Ernst

02_Kollektionen/Richter/Ernst

Krumbholtz, Karl

02_Kollektionen/Staatsanwälte/Krumbholtz/Krumbholtz_Passfoto_BArch

Dr. Stadelmann, Fritz

Staatsanwälte/IMG_5395.jpeg
Dokumente