Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 / Urteil vom 06.07.1943
Brunner, Elise
Die Angeklagte war bereits seit 1934 bei dem Bauern Weidinger in Waiganz als Dienstmagd
eingesetzt. Im Oktober 1941 wurde dem Hof auch der belgische Kriegsgefangene Marcel
Simon (No. 34 713) als Zwangsarbeiter zugewiesen.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, seit August 1942 mit dem Kriegsgefangenen mehrfach
geschlechtlich verkehrt zu haben und von ihm schwanger geworden zu sein.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 28.06.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach
§ 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 (RGBl. I S. 2319) i.V.m. der VO über den Umgang mit
Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I S. 769) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.07.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 4 der WehrkraftschutzVO
vom 25.11.1939 unter Annahme eines schweren Falles zur
Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen,
sowie ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Tenor:
Die Angeklagte wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit einem Kriegsgefangenen
zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten verurteilt.
Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
aberkannt.
12.07.1943 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafvollstreckung wird bis auf weiteres vorläufig ausgesetzt, da sich
die Verurteilte amtsbekannt in Schwangerschaft befindet und daher
vollzugsuntauglich ist.
23.08.1943 Entbindung
16.12.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Gesuch des Bauern Weidinger auf Strafaufschub wird zurückgewiesen.
03.01.1944 Strafantritt im Frauenzuchthaus Aichach
11.08.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Der ab 30.09.1944 nicht verbüßte Strafrest wird bis 01.10.1947 zur
Bewährung ausgesetzt.
30.09.1944 Haftentlassung der Verurteilten
17.02.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Urteil des SG Bayreuth v. 06.07.1943 ist durch §§ 2h, 9 des
Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.




