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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Mehrere Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 18.03.1943

SG 12/43
SG Js 169/42
StABa Rep K 106 Nr. 54

Pfaffenberger, Dora, geb. Berneth

Geburtstag 04.04.1904 in Bayreuth
BerufLagerarbeiterin
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Hügelstraße 13
06.03.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war seit 1937 bei der Eierkennzeichnungsstelle Bayreuth als Arbeiterin
beschäftigt. Ihr wurde zur Last gelegt, im Zeitraum November 1941 bis November 1942 bei
mehreren Gelegenheiten „öffentlich, böswillige, gehässige, hetzerische oder von niedriger
Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates und der
NSDAP“ gemacht zu haben.

So soll sie u.a. mit Eierschalen auf ein Bild des „Führers“ geworfen und dabei geäußert
haben: „Der hat viele Menschenleben auf dem Gewissen“. Bei einem Gespräch über die
„Deutsche Wochenschau“ soll sie geäußert haben, die dürfe man überhaupt nicht ansehen,
das sei alles Schwindel, denn man sehe nur feindliche Soldaten fallen. Dass auch deutsche
Soldaten fielen, davon sehe man nichts.

 

Die Beschuldigte wurde am 30.11.1942 festgenommen und befand sich seit  21.12.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 06.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen mehrerer Vergehen nach
§ 2 Abs. 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 18.03.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen fortgesetzten Vergehens nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz zur
Gefängnisstrafe von 2 Jahren und zu den Kosten zu verurteilen.
Keine Einwendungen gegen Anrechnung der U-Haft.

18.03.1943
Urteil

Tenor:

  1. Die Angeklagte wird wegen fortgesetzten Vergehens nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2
    Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten verurteilt.
     
  2. Auf die erkannte Strafe werden 3 Monate 2 Wochen der erlittenen Polizei- und
    Untersuchungshaft angerechnet.

 

Vollstreckung

14.04.1943      Verlegung vom Gerichtsgefängnis Bayreuth in das Frauenstrafgefängnis
                        Rothenfeld

04.03.1944     Beschluss der StA Bayreuth:
                        Die Vollstreckung des ab 15.03.1944 nicht verbüßten Strafrestes wird bis
                        01.04.1947 zur Bewährung ausgesetzt.

15.03.1944      Entlassung aus dem Frauenstrafgefängnis Rothenfeld

22.07.1946      Verfügung der StA Bayreuth:
                        Das Urteil des SG Bayreuth v. 18.03.1943 ist durch §§ 1 Ziff. 3, 2b, 9 des
                        Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben. Gemäß § 12 ist
                        der Vermerk im Strafregister zu tilgen.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Dr. Beutner, Richard

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Krumbholtz, Karl

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Dr. Weißenberger, Heribert

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