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Verfahren des Sondergerichts

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Verbrechen nach § 4 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 / Urteil vom 20.01.1944

SG 70/43
SG Js 285/43
StABa Rep K 106 Nr. 107

Gewinner, Anna

Geburtstag21.03.1923 in Arzberg
BerufPorzellandruckerin
Familienstandledig
Wohnort Arzberg, Carl-Schumann-Straße 12
28.12.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war beschäftigt in der Porzellanfabrik Schumann in Arzberg. Dort war auch
der französische Kriegsgefangene Léopold Crouzet (Erk.Nr. 3096, Stalag XIII B Weiden) zur
Arbeit eingesetzt.

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit dem Kriegsgefangenen seit August 1943 ein
Liebesverhältnis gehabt und 3 bis 4 mal den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben. 

Die Beschuldigte befand sich seit 22.12.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.


Mit Datum 28.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 WehrkraftschutzVO
v. 25.11.1939 i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 20.01.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die
Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 4 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 i.V.m. der VO
über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren und zu
den Kosten zu verurteilen, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
abzuerkennen. Gegen die Anrechnung von Untersuchungshaft hatte sie keine Bedenken.


Anmerkung

Mit Schreiben vom 30.12.1943 hatte der Generalstaatsanwalt gegenüber der StA Bayreuth
um Prüfung gebeten, ob der in Aussicht genommene Strafantrag von 2 Jahren Zuchthaus
angesichts der „verhältnismässigen Jugend der 20-jährigen Beschuldigten und dem Umstand,
dass die Beziehungen zu dem Kriegsgefangenen offenbar der Ausfluss eines Arbeitsverhältnisses
im gleichen Betriebe waren, nicht zu hoch ist.

20.01.1944
Urteil

Tenor:

  1. Die Angeklagte wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit einem
    französischen Kriegsgefangenen zu 1 Jahr 6 Monaten Zuchthaus kostenfällig
    verurteilt.
  2. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
  3. Auf die erkannte Strafe werden 4 Wochen der erlittenen Untersuchungshaft
    angerechnet.
Vollstreckung

28.02.1944     Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach
12.07.1944      Flucht von der Außenarbeitsstelle in München während eines Luftangriffs.
15.07.1944      Festnahme und erneute Einlieferung in das Frauenzuchthaus Aichach
12.12.1944      Beschluss der StA Bayreuth:
                       Die Vollstreckung des ab 20.12.1944 nicht verbüßten Strafrestes von 186
                       Tagen wird bis 31.12.1947 zur Bewährung ausgesetzt.
21.12.1944       Überstellung der Verurteilten vom Frauenzuchthaus Aichach in das
                        Polizeigefängnis Nürnberg

                        Grund:
                        Die Gestapo hatte die weitere Festhaltung der Verurteilten angeordnet. Aus
                        den Akten ergeben sich Hinweise, dass sie in einem Rüstungsbetrieb in
                        Arzberg eingesetzt werden sollte.

                        Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wann die Verurteilte entlassen wurde.

17.02.1947       Beschluss der StA Bayreuth:
                        Das Urteil des SG Bayreuth v. 20.01.1944 ist durch §§ 2h, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.
                        Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

Brehm, Rudolf

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Dr. Beutner, Richard

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Dr. Becher, Maximilian

Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

Staatsanwälte/Hoffmann/Hoffmann

Krumbholtz, Karl

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