Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 1 der KriegswirtschaftsVO u.a. / Urteil vom 04.02.1943
Porst, Theodor
Seiferth, Johann
Porst, Lina, geb. Klug
Lauterbach, Karl
Schoberth, Regina, geb. Schmidt
Kolb, Karl
Müller, Johann
Den Beschuldigten wurde die Beteiligung an Schwarzschlachtungen im gesamten Zeitraum
seit 1940 zur Last gelegt.
Porst, Theodor befand sich in der Zeit 05.08.1942 bis 09.09.1942 in Polizei- und Untersuchungshaft
im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Seiferth, Johann wurde am 05.08.1942 festgenommen und befand sich seit 11.08.1942
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Porst, Lina befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Lauterbach, Karl wurde am 21.08.1942 festgenommen und befand sich seit 22.08.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Schoberth, Regina, geb. Schmidt befand sich nicht in Untersuchungshaft
Kolb, Karl wurde am 10.09.1942 festgenommen und befand sich seit 14.09.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Müller, Johann wurde am 10.09.1942 festgenommen und befand sich seit 14.09.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 12.01.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 der
KriegswirtschaftsVO u.a. Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Porst, Theodor
In einem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes Bayreuth vom 29.12.1942 wurde
dem Mitangeklagten Theodor Porst wegen schweren Herzleidens eine Verhandlungs- und
Haftunfähigkeit bescheinigt.
Das Verfahren gegen den Mitangeklagten Theodor Porst wird abgetrennt.
In den Folgejahren wurde der Gesundheitszustand des Theodor Porst
regelmäßig überprüft.
Die Haft- und Verhandlungsunfähigkeit wurde jedoch weiterhin bescheinigt
(Bescheinigungen des Staatl. Gesundheitsamtes Kulmbach v. 25.05.1943,
13.09.1943, 12.04.1944)
Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen
16.02.1948 Beschluss des AG Kulmbach:
Einstellung des Verfahrens gem. §§ 2, 4 und 8 des Straffreiheitsgesetzes v.
24.01.1948. Begründung:
Die Tat wurde vor dem 01.10.1947 begangen und es ist keine höhere Strafe
als 6 Monate Gefängnis und 5000,- RM Geldstrafe zu erwarten.
In der gegen die übrigen 6 Angeklagten am 02., 03. und 04.02.1943
stattfindenden Verhandlung des Sondergerichts beantragte die Staatsanwaltschaft
im Wesentlichen jene Bestrafungen, die auch vom Sondergericht ausgesprochen wurden,
jedoch für
- Lina Porst 2 Jahre Zuchthausstrafe
- Karl Kolb 10 Monate Gefängnisstrafe
- Johann Müller 10 Monate Gefängnisstrafe
- Alle Angeklagten wurden zur Kostentragung verurteilt.
- Den Angeklagten Johann Seiferth, Lina Porst und Karl Lauterbach wurden die
bürgerlichen Ehrenrechte auf die von 2 Jahren aberkannt. - Dem Angeklagten Seiferth wurde die Berufsausübung als Hausschlachter auf die Dauer
von 3 Jahren untersagt. - Polizei- und U-Haft wurde auf die Strafen angerechnet:
- Seiferth, Johann 25 Wochen
- Lauterbach, Karl 23 Wochen
- Kolb, Karl 4 Monate
- Müller, Johann 4 Monate
- Gegen alle sechs Angeklagten wurden außerdem Wertersatzstrafen festgesetzt.
Seiferth, Johann
Der Angeklagte wird wegen fortgesetzter Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO (KWVO) in
Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zu einem Vergehen der Schlachtsteuerhinterziehung,
ferner wegen eines durch Schwarzschlachtung begangenen Vergehens gegen die
VerbrauchsregelungsstrafVO v. 6.4.1940 rechtlich zusammentreffend mit einer
Schlachtsteuerordnungswidrigkeit
zur Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren 3 Monaten und zur Geldstrafe von 200 RM,
ersatzweise 20 Tagen Gefängnis sowie zur Geldstrafe von 10 RM, ersatzweise 1 Tag
Gefängnis verurteilt.
Porst, Lina
Die Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1 KWVO, teilweise in
Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Schlachtsteuerhinterziehung,
zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zur Geldstrafe von 100 RM, ersatzweise 10
Tagen Gefängnis verurteilt.
Lauterbach, Karl
Der Angeklagte wird wegen fortgesetzter Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 KWVO in
Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der schweren Falschbeurkundung im Amt
und fortgesetzter Beihilfe zu einem Vergehen der Schlachtsteuerhinterziehung,
zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren und zu Geldstrafen von 100 RM, ersatzweise 10 Tagen
Zuchthaus, und 300 RM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis verurteilt.
Schoberth, Regina
Die Angeklagte wird wegen fortgesetzter Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 KWVO
und fortgesetzter Beihilfe zu einem Vergehen der Schlachtsteuerhinterziehung
zur Gefängnisstrafe von 4 Monaten und zur Geldstrafe von 30 RM, ersatzweise 3 Tagen
Gefängnis verurteilt.
Kolb, Karl
Der Angeklagte wird wegen fortgesetzter Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 KWVO in
Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zu einem Vergehen der Schlachtsteuerhinterziehung
und mit einem Verbrechen der schweren Falschbeurkundung
zur Gefängnisstrafe von 8 Monaten und zur Geldstrafe von 30 RM, ersatzweise 3
Tagen Gefängnis verurteilt.
Müller, Johann
Der Angeklagte wird wegen fortgesetzter Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 KWVO in
Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zu einem Vergehen der Schlachtsteuerhinterziehung und
mit einem fortgesetzten Verbrechen der schweren Falschbeurkundung
zur Gefängnisstrafe von 8 Monaten und zur Geldstrafe von 30 RM, ersatzweise 3 Tagen
Gefängnis verurteilt
Seiferth, Johann
- Februar 1943 Zuchthaus St. Georgen-Bayreuth
- 09.03.1943 Anordnung der StA Bayreuth:
Aufgrund der Verordnung über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen
einer während des Krieges begangenen Tat wird angeordnet, dass die in die
Zeit des Kriegszustandes fallende Vollzugszeit in die Strafzeit nicht
eingerechnet wird. - 19.03.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafunterbrechung 22.03. – 19.04.1943 zu landwirtschaftlicher Arbeit - 22.03.1943 Entlassung zur Strafunterbrechung
- 19.04.1943 Gerichtsgefängnis Bayreuth
- 26.04.1943 Zuchthaus Amberg
- 21.06.1943 Erneuter Antrag der Ehefrau auf Strafunterbrechung wird von der StA
Bayreuth als „ungeeignet abgewiesen.“ - 28.07.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafunterbrechung 01.08. – 15.10.1943 zu landwirtschaftlicher Arbeit - 01.08.1943 Entlassung zur Strafunterbrechung
- 15.10.1943 Zuchthaus Amberg
- 04.11.1943 Entscheidung des Reichsministers der Justiz:
Anordnung der Anrechnung der während des Krieges verbüßten Vollzugszeit
auf die Strafe. - 26.01.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Vollstreckung der Zuchthausstrafe wird hinsichtlich des ab 20.04.1944 nicht
verbüßten Strafrestes von 10 Monaten mit Bewährungsfrist bis 01.05.1947
ausgesetzt. - 15.04.1944 Entlassung aus dem Zuchthaus Amberg
- 15.04.1948 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
Die vom SG Bayreuth verhängte Strafe wird in eine Gesamtgefängnisstrafe
von 1 Jahr 6 Monaten herabgesetzt. Ferner werden der ausgesprochene
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und das Verbot der Berufsausübung als
weggefallen erklärt.
Porst, Lina
- 04.02.1943 Gerichtsgefängnis Bayreuth
- 22.05.1943 Zuchthaus Aichach
- 20.07.1943 Zuchthaus Bernau / Chiemsee
- 25.02.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Der ab 07.04.1944 zu verbüßende Strafrest wird zur Bewährung bis
01.05.1947 ausgesetzt. - 07.04.1944 Entlassung aus dem Zuchthaus Bernau / Chiemsee
- 08.05.1947 Entscheidung der StA Bayreuth:
Der Strafrest gilt gemäß § 32 Gnadenordnung vom 06.02.1935 als mit dem
Ablauf der Probezeit endgültig erlassen.
- 04.02.1943 Gerichtsgefängnis Bayreuth
- 23.03.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafunterbrechung 25.03. – 22.04.1943 zu landwirtschaftlicher Arbeit - 25.03.1943 Entlassung zur Strafunterbrechung
- 13.04.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafunterbrechung verlängert bis 06.05.1943 zu landwirtschaftlicher Arbeit - 06.05.1943 Gerichtsgefängnis Bayreuth
- 17.05.1943 Zuchthaus Amberg
- 03.09.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafunterbrechung 10.09. – 10.10.1943 zu landwirtschaftlicher Arbeit - 10.09.1943 Entlassung zur Strafunterbrechung
- 10.10.1943 Zuchthaus Amberg
- 22.02.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Vollstreckung der Zuchthausstrafe wird hinsichtlich des ab 06.05.1944 nicht
verbüßten Strafrestes mit Bewährungsfrist bis 01.06.1947 ausgesetzt. - 06.05.1944 Entlassung aus dem Zuchthaus Amberg
Schoberth, Regina
- 20.02.1943 Beschluss der StA Bayreuth: Gefängnisstrafe von 4 Monaten wird mit Bewährungsfrist bis 01.06.1946 ausgesetzt.
- 06.02.1947 Beschluss der StA Bayreuth: Strafe wird erlassen.
Kolb, Karl
- 04.02.1943 Gerichtsgefängnis Bayreuth
- 09.03.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
- 15.03.1943 Entlassung zur Strafunterbrechung
- 13.04.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
- 15.04.1943 9.00 Uhr Strafantritt im Gerichtsgefängnis Bayreuth
- 15.04.1943 12.00 Uhr erneute Entlassung
- 01.10.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
- 01.11.1943 Strafantritt im Gerichtsgefängnis Bayreuth
- 04.11.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
- 20.11.1943 Entlassung aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth
- 06.02.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Müller, Johann
- 04.02.1943 Gerichtsgefängnis Bayreuth
- 09.03.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
- 15.03.1943 Entlassung zur Strafunterbrechung
- 13.04.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
- 15.04.1943 9.00 Uhr Strafantritt im Gerichtsgefängnis Bayreuth
- 15.04.1943 12.00 Uhr erneute Entlassung
- 01.10.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
- 01.11.1943 Strafantritt im Gerichtsgefängnis Bayreuth
- 02.11.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
- 20.11.1943 Entlassung aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth
- 06.02.1947 Beschluss der StA Bayreuth:

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