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Verfahren des Sondergerichts

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Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 i. V. m. der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 29.09.1942

SG 23/42
SG Js 102/42
StABa Rep K 106 Nr. 24

Friedrich, Margarete, geb. Nölkel

Geburtstag 26.09.1904 in Warmensteinach
Beruf Arbeiterin in der Landwirtschaft
Familienstandverwitwet
Wohnort Warmensteinach Nr. 61
16.09.1942
Beschreibung der angelasteten Tat

Die seit Juni 1939 verwitwete, nicht vorbestrafte Beschuldigte war Mutter von zwei Töchtern
im Alter von 8 und 14 Jahren und seit August 1940 für den Warmensteinacher Landwirt Karl
Herrmann tätig. Die Beschuldigte soll ihren Arbeitgeber nicht davon in Kenntnis gesetzt haben,
dass der serbische Kriegsgefangene Filip Petrovic ihr im Zeitraum September bis Dezember
1941 wiederholt im Vorbeigehen an die Brust gegriffen habe. Ab Mitte März 1942 soll es zwischen der
Beschuldigten und besagtem Kriegsgefangenen erstmals auf dem Heuboden des
Herrmann‘schen Anwesens zu geschlechtlichen Berührungen gekommen sein, wobei der
Kriegsgefangene den Schlüpfer der Beschuldigten mit Gewalt aufgerissen haben soll.
In der Folgezeit, bis letztmals am 06.08.1942, soll die Beschuldigte „etwa 6 mal“
den Geschlechtsverkehr mit dem Kriegsgefangenen ausgeübt haben, teils auf dem Heuboden,
teils in dessen Bett, nachdem er die Beschuldigte frühmorgens beim Aufstehen
in sein Zimmer gezogen hätte.
 

Die Beschuldigte sei geständig, auch wenn sie vom Kriegsgefangenen „zum Geschlechtsverkehr
immer gezwungen worden sein“
wolle. Sie habe aber zugeben müssen, dass sie „zuletzt bei der
Ausübung des Geschlechtsaktes keinen ernstlichen Widerstand mehr leistete“
. Seit August 1942
fühle sie sich zudem von dem Kriegsgefangenen schwanger.

 

Die Festnahme der Beschuldigten erfolgte am 21.09.1942. Seit dem 23.09.1942 befand sie sich in
Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 16.09.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO (Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25.11.1939) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 29.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wie angeklagt und deswegen eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Dauer von 2 Jahren und Kostentragung.
 

Im Vorfeld der Verhandlung hatte der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Bamberg Kahl
am 25.09.1942 den (offenbar ursprünglich beabsichtigten) Strafantrag „für zu milde“ erklärt und um
Beantragung einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten gebeten.
 

Ergänzung:

Unter dem Titel "Abgeholt. Meine Großmutter, die NS-Justiz und ich" veröffentlichte die Enkelin der Verurteilten Margarate Friedrich, die in Offenburg lebende Journalistin Renate Reckziegel, eine Erzählung über die Geschichte ihrer Großmutter, die Umstände und Hintergründe des Bayreuther Sondergerichtsverfahrens, beleuchtet die beteiligten Personen und zeigt Widersprüche im Verfahren auf. 

Ihr Buch ist 2022 im Selbstverlag Bookmundo Direct (ISBN 9 789 403 666 051) erschienen. 

 

29.09.1942
Urteil

Tenor:
 

1. [Die Angeklagte] wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit einem
    Kriegsgefangenen zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten
    verurteilt.
2. Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
    aberkannt.

In den Urteilsgründen heißt es u.a.:

„Mit ihrer Einlassung, sie hätte deshalb nicht geschrieen, weil sie sich schämte, konnte die
Angeklagte keinen Glauben finden. Es ist keine Schande, wenn sich eine deutsche Frau die
Zudringlichkeiten eines Kriegsgefangenen nicht gefallen läßt und um Hilfe ruft. Dies wußte die
Angeklagte ganz genau. Sie will damit nur ihr Verhalten beschönigen. […] Eine deutsche Frau,
ie mit einem kriegsgefangenen Angehörigen eines Feindstaates, der gegen unsere Soldaten
gekämpft hat, ein Liebesverhältnis unterhält, verstößt gegen das Ehrgefühl des deutschen
Volkes. Es ist mit der Würde einer deutschen Frau nicht vereinbar, wenn sie sich gegen die
Zudringlichkeiten eines Kriegsgefangenen nicht zur Wehr setzt und es zur geschlechtlichen Hingabe
kommen läßt.“

 

Anmerkung:

Filip Petrovic, geb. im Herbst 1914 in Osecina, war bereits am 25.09.1942 durch Feldurteil des
Gerichts der Division Nr. 173 – Zweigstelle Amberg –  in dem Verfahren St.L. III Nr. 167/42
u.a. nach Vernehmung der Zeugin Margarete Friedrich wegen fortgesetzter, teils versuchter
Notzucht in Tateinheit mit fortgesetztem militärischem Ungehorsam zu fünf Jahren Zuchthaus
verurteilt worden. In den Urteilsgründen wird die im sondergerichtlichen Verfahren Verurteilte
wie folgt beschrieben:

 

„Die Margarete Friedrich ist eine schwächliche Person, erscheint durch viele Sorgen und
schwere Arbeit abgenützt und sieht wesentlich älter aus als sie ist. Man sieht es ihr an, dass
sie eine Belastung mit geschlechtlicher Betätigung lieber ablehnt und nichts dafür übrig hat.
Sie geht in der Sorge für ihre Kinder und in der Verschaffung von Lebensmöglichkeiten für ein
einigermaßen genügendes Dasein auf. […] Der Angeklagte hatte sie wiederum abgepasst,
warf sie auf den Boden, gebrauchte sie geschlechtlich, wobei er sie an den Armen festhielt
und als kräftiger schwerer Mann mit seinem ganzen Gewicht fast erdrückte. […] Die Friedrich
hatte der Frau ihres Arbeitgebers wohl bei Beginn dieser Gewalttätigkeiten schon einmal
Andeutungen darüber gemacht, dass ihr der Angeklagte nachstelle und gewalttätig sei. Die
Bäuerin gab jedoch nichts darauf und meinte, dass dies nicht so schlimm sein könne. Sie
fürchtete offenbar, in dem Kgf. einen guten Arbeiter zu verlieren, wenn sie für seine
Beseitigung sorgen müsse. […] die Friedrich hat es nach den ursprünglichen
Vergewaltigungen hoffnungslos aufgegeben, noch ernstlich Widerstand zu leisten. […] Es ist
auch glaubhaft, wenn die Friedrich erklärt, dass es ihr dann und wann immer wieder gelang,
seinem Zugriff zu entwischen. […] ohne jede hübsche Geste pflegte er sich schlimmer wie ein Tier
auf die Zeugin Friedrich zu stürzen.“

 

Die Staatsanwaltschaft bei dem Sondergericht Bayreuth war im Rahmen eines Ersuchens um
Überstellung der Zeugin Friedrich am 21.09.1942 fernmündlich über die anstehende Verhandlung
des Feldgerichts informiert worden. Das Urteil des Feldgerichts wurde von der Staatsanwaltschaft
bei dem Sondergericht Bayreuth am 28.10.1942 angefordert.

Vollstreckung
29.09.1942   Strafbeginn
15.10.1942    Überstellung in das Frauenzuchthaus Aichach
14.07.1943    Gnadengesuch des Landwirts Karl Herrmann, der die Vormundschaft für
                      die Töchter der Verurteilten übernommen hatte und um Aussetzung des
                     Strafrestes zur Bewährung bat. Die Verurteilte schloss sich diesem
                     Gnadengesuch an
26.07.1943   Zurückweisung des Gnadengesuchs durch Bescheid der Staatsanwaltschaft
                     Bayreuth im Namen des Reichsministers der Justiz
28.03.1944   Entlassung nach Vollverbüßung
02.04.1947   Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
                     Feststellung, dass das Urteil vom 29.09.1942 durch §§ 2h, 9 des
                     Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben und der Vermerk
                     im Strafregister zu tilgen ist.

 

Dr. Schmitt, Hans Wilhelm (Willy)

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Dr. Stadelmann, Georg Friedrich (Fritz)

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Dr. Lenz, Ernst

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Roeßler, Christian

Krumbholtz, Karl

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