Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 HeimtückeG / Urteil vom 25.05.1944
Denorme, Anna-Claire
Die Angeklagte war seit 16.08.1943 im freiwilligen Arbeitseinsatz (die Angeklagte war mit
einem deutschen Soldaten verlobt) als Schleiferin in der Porzellanfabrik Heinrich & Co. in
Selb beschäftigt.
Am 13.01.1944 unterhielten sich andere Arbeiterinnen über die kurz zuvor erfolgte Hinrichtung
von Graf Ciano (Anm.: Gian Galeazzo Ciano, Graf von Cortellazzo und Buccari [geb. 18. März 1903 in Livorno] war ein
italienischer faschistischer Politiker und Schwiegersohn Benito Mussolinis. Ciano war 1935 bis 1936 Propagandaminister
und danach von 1936 bis 1943 der Außenminister des faschistischen Italien. Er wurde lange Zeit als potenzieller Nachfolger
Mussolinis gehandelt. Wegen seiner Beteiligung am Sturz Mussolinis 1943 wurde er in der Italienischen Sozialrepublik im
Prozess von Verona zum Tode verurteilt und am 11.01.1944 hingerichtet.).
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich in das Gespräch eingemischt und dabei geäußert
zu haben: „Hitler und Mussolini ergeht es genauso.“ Hierbei soll sie eine Handbewegung am
Hals und damit das Zeichen für ein Erhängen oder Enthaupten gemacht haben. Außerdem
soll sie geäußert haben, dass man in Belgien freier reden könne und die Deutschen als
„dummes deutsches Volk“ bezeichnet haben.
Die Beschuldigte befand sich in dieser Sache in Polizeihaft vom 13.01. bis 12.02.1944.
Mit Datum 29.04.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach § 2
Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 25.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 9 Monaten unter Anrechnung der erlittenen Polizeihaft zu verurteilen.
Tenor:
Anna-Claire Denorme wird unter Überbürdung der Kosten auf die Reichskasse
freigesprochen.
In der Folge legte die Staatsanwaltschaft Bayreuth (Schreiben v. 09.06.1944) die Sache der
Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vor m.d.B. um Prüfung, ob beim Oberreichsanwalt
die Einlegung einer Nichtigkeitsbeschwerde angeregt werden solle.
Der Generalstaatsanwalt Kahl antworte mit Schreiben v. 22.07.1944, dass er die
Angelegenheit dem Reichsminister der Justiz vorgelegt habe, allerdings mit der Stellungnahme,
dass zwar Bedenken gegen den Sachverhalt unter Ziff. 2 des Urteilstatbestandes bestünden,
diese aber nicht so schwerwiegend seien, dass sie eine Anregung der Nichtigkeitsbeschwerde
rechtfertigten.




