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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Mehrere Vergehen nach § 1 und § 2 Abs 2 HeimtückeG / Urteil vom 24.01.1945

SG 2/45
1 a SG 351/44
StABa Rep K 106 Nr. 543 + Nr. 167

Cordes, Frieda, geb. Sievers

Geburtstag08.11.1891 in Hamburg-Harburg
BerufArbeiterin
Familienstandverwitwet
Wohnort in Kulmbach, Weidenleite 14 (bei Leitner)
13.12.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war in Hamburg wohnhaft gewesen, wurde dort aber am 23.06.1943 ausgebombt und
deshalb seit Ende August 1944 in Kulmbach bei den Mälzerseheleuten Leitner einquartiert.

Ihr wurde zur Last gelegt, gegenüber Barbara Leitner (diese war auch Anzeigeerstatterin) im
Zeitraum August bis Oktober 1944 „gehässige und hetzerische“ Reden geführt zu haben.
So habe sie Frau Leitner zum Entfernen eines Führerbildes mit den Worten aufgefordert:

„Frau Leitner, einen Gefallen tun Sie mir aber und entfernen das Führerbild. Der Führer meint
es doch nicht ehrlich mit uns.“

 

Über Goebbels soll sie gesagt haben: „Dr. Goebbels besitzt neben seiner eigenen Frau noch
mehr Weiber“
und über Rommel: „Rommel ist aus Afrika geflüchtet, denn sonst hätte man ja
Afrika halten können.“


Die Beschuldigte wurde am 15.11.1944 festgenommen und befand sich seit 01.12.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 13.12.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen mehrerer Vergehen nach § 1 und § 2
Abs 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 24.01.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft, die
Angeklagte wegen der ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten strafbaren Handlungen zur
Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten
und zu den Kosten zu verurteilen und die erlittene
Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe in Anrechnung zu bringen.

 


 

 

24.01.1945
Urteil

Tenor:

Frieda Cordes, eine Arbeiterswitwe aus Hamburg, hat mehrfach unwahre Behauptungen
aufgestellt, die geeignet sind, das Wohl des Reiches und das Ansehen der Reichsregierung
schwer zu schädigen. Sie hat auch gehässige, hetzerische und von niedriger Gesinnung
zeugende Äusserungen über den Führer und andere leitende Persönlichkeiten des Staates
gebraucht.

Sie wird daher kostenfällig zur Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis verurteilt.

2 Monate der Haft werden auf die Strafe angerechnet.

Vollstreckung
19.02.1945     Beginn der Verlegung in das Frauenstrafgefängnis Laufen
                       (über Hof, Eger, Prag, Linz, Salzburg)

23.02.1945     Ankunft in der Frauenstrafanstalt Laufen

Der Entlassungszeitpunkt geht aus den Akten nicht hervor.

05.02.1947     Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
                       Das Urteil des Sondergerichts ist durch §§ 2b, 9 des
                       Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben.
                       Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

Mohr, Karl-Michael

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Dr. Weißenberger, Heribert

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Dr. Riedel, Hermann

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