Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Ziff. 2 RStrGB / Urteil vom 10.02.1943
Baier, Karl
Dem Beschuldigten wurde mit Bescheid des Landrats des Kreises Schleiz vom 03.08.1939
die Ausübung der Heilpraktikertätigkeit versagt. Dessen ungeachtet soll der Beschuldigte
seine Tätigkeit insbesondere im Kreis Naila fortgesetzt und hierbei Anfang Juni 1942 Henriette
Spörl, die Ehefrau des bei der Wehrmacht befindlichen Maurers Spörl, in Langenbach besucht
haben. Der Beschuldigte soll in der Wohnung der Henriette Spörl übernachtet und dabei
zweimal geschlechtlich mit dieser verkehrt haben, obwohl er gewusst habe, dass diese nach
Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes Naila „geisteskrank“ war. 14 Tage später
soll der Beschuldigte erneut bei Henriette Spörl übernachtet und erneut zweimal mit ihr den
Beischlaf vollzogen haben. Zu einem späteren Zeitpunkt soll der Beschuldigte nochmals bei
Henriette Spörl übernachtet haben, wobei es wiederum zum Geschlechtsverkehr gekommen
sein soll. Bei seiner Tat soll der Beschuldigte die Abwesenheit des Ehemanns bei der
Wehrmacht bewusst für sich ausgenutzt haben.
Der Beschuldigte wurde mit Haftbefehl vom 13.12.1942 am 16.01.1943 festgenommen und befand
sich seit 16.01.1943 in Untersuchungshaft im Deutschen Gerichtsgefängnis in Jitschin (Protektorat
Böhmen und Mähren).
Mit Datum 15.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Ziff. 2 RStrGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts am 10.02.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte
entsprechend der Anklage zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren, zur Kostentragung und
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren zu verurteilen.
Tenor:
Der Angeklagte wird unter Überbürdung der Kosten auf die Reichskasse freigesprochen.
Der Angeklagte wurde aufgrund Entlassungsverfügung des Sondergerichts noch am
10.03.1942 aus der Untersuchungshaft entlassen.




