Verfahren des Sondergerichts
Verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen / Urteil vom 03.09.1942
Heinrich, Luise
Die Angeklagte soll fortgesetzt vorsätzlich mit einem französischen Kriegsgefangenen in einer
Weise Umgang gepflogen haben, die das gesunde Volksempfinden gröblich verletzt. Die
Angeklagte war Kontoristin und Dolmetscherin bei der Firma Rosenthal in Selb. Dort soll
sie Ende Oktober 1941 mit dem im Isolatorenwerk der Firma Rosenthal Isolatoren AG in Selb
beschäftigten französischen Kriegsgefangenen Prouveyeur ein Liebesverhältnis geführt
haben, in dessen Verlauf es zu gegenseitigen Zärtlichkeiten, Briefverkehr und am 14.03.1942
auch einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. Der letzte Liebesbrief der
Angeklagten soll vom 17.08.1942 stammen.
Die Beschuldigte wurde am 19.08.1942 in Polizeihaft genommen und befand sich seit 29.08.1942
aufgrund Haftbefehls vom 28.08.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis in Bayreuth.
Mit Datum 31.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach § 4
der Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes
vom 25.11.1939 (WehrkraftschutzVO) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 03.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte entsprechend der Anklage zu verurteilen und zwar zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten unter Anrechnung von 2 Wochen der erlittenen
Polizei- und Untersuchungshaft, zur Kostentragung und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für 2 Jahre.
Tenor:
- Die Angeklagte wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit einem
Kriegsgefangenen zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten verurteilt.
- Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
aberkannt.
- Auf die erkannte Strafe werden 14 Tage der erlittenen Untersuchungshaft
angerechnet.
17.09.1942 Verlegung von der Haftanstalt Bayreuth in das Frauenzuchthaus
Aichach
21.09.1942 Ankunft in Aichach
22.01.1943 Bescheid des Reichsministers der Justiz:
Gnadengesuch wird zurückgewiesen.
19.04.1943 Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
Die Vollstreckung des Restes der ab 19.06.1943 nicht verbüßten
Zuchthausstrafe wird mit Bewährungsfrist bis 01.07.1946 im Gnadenwege
ausgesetzt.
05.02.1947 Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
Es wird festgestellt, dass das Urteil vom 03.09.1942 durch §§ 2h, 9 des
Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben ist.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

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