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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen / Urteil vom 03.09.1942

SG 17/42
SG Js 75/42
StABa Rep K 106 Nr. 18

Heinrich, Luise

Geburtstag27.02.1920 in Selb
BerufKontoristin
Familienstandledig
Wohnort Selb, Schulstraße 10 / I
31.08.1942
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte soll fortgesetzt vorsätzlich mit einem französischen Kriegsgefangenen in einer
Weise Umgang gepflogen haben, die das gesunde Volksempfinden gröblich verletzt. Die
Angeklagte war Kontoristin und Dolmetscherin bei der Firma Rosenthal in Selb. Dort soll
sie Ende Oktober 1941 mit dem im Isolatorenwerk der Firma Rosenthal Isolatoren AG in Selb
beschäftigten französischen Kriegsgefangenen Prouveyeur ein Liebesverhältnis geführt
haben, in dessen Verlauf es zu gegenseitigen Zärtlichkeiten, Briefverkehr und am 14.03.1942
auch einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. Der letzte Liebesbrief der
Angeklagten soll vom 17.08.1942 stammen. 
 

Die Beschuldigte wurde am 19.08.1942 in Polizeihaft genommen und befand sich seit 29.08.1942
aufgrund Haftbefehls vom 28.08.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis in Bayreuth.
 

Mit Datum 31.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach § 4
der Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes
vom 25.11.1939 (WehrkraftschutzVO) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.


In der Verhandlung des Sondergerichts vom 03.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte entsprechend der Anklage zu verurteilen und zwar zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten unter Anrechnung von 2 Wochen der erlittenen
Polizei- und Untersuchungshaft, zur Kostentragung und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für 2 Jahre.

 

03.09.1942
Urteil

Tenor:

  1. Die Angeklagte wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit einem
    Kriegsgefangenen zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten verurteilt.
     
  2. Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
    aberkannt.
     
  3. Auf die erkannte Strafe werden 14 Tage der erlittenen Untersuchungshaft
    angerechnet.
Vollstreckung

17.09.1942     Verlegung von der Haftanstalt Bayreuth in das Frauenzuchthaus
                       Aichach

21.09.1942     Ankunft in Aichach

22.01.1943     Bescheid des Reichsministers der Justiz:
                       Gnadengesuch wird zurückgewiesen.

19.04.1943     Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
                       Die Vollstreckung des Restes der ab 19.06.1943 nicht verbüßten
                       Zuchthausstrafe wird mit Bewährungsfrist bis 01.07.1946 im Gnadenwege
                       ausgesetzt.

05.02.1947     Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
                       Es wird festgestellt, dass das Urteil vom 03.09.1942 durch §§ 2h, 9 des
                       Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben ist.
                       Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.
 

 

Dr. Schmitt, Hans Wilhelm (Willy)

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Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Dr. Stadelmann, Georg Friedrich (Fritz)

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Roeßler, Christian

Dr. Bechert, Karl

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