Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen / Urteil vom 07.09.1944
Geyer, Klara
Die Angeklagte lebte auf dem elterlichen landwirtschaftlichen Anwesen in Wildenau.
Angesichts des Alters ihrer Eltern und der Tatsache, dass beide Brüder als Soldaten in der
Wehrmacht dienten, musste sie den ca. 13 ha großen Hof fast allein bewirtschaften.
Im Zeitraum Juni 1941 bis Juni 1943 arbeitete auf dem Hof auch der serbische
Kriegsgefangene Sima Stojakov, geb. 09.06.1916.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum Dezember 1942 bis Februar 1943
mit dem Kriegsgefangenen mehrfach den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben
und dabei auch schwanger geworden zu sein.
Die Angeklagte wurde im Oktober 1943 in Wien entbunden. Sie gab das Kind
dort zu Pflegeeltern.
Sima Stojakov war bereits am 15.07.1943 aus der Kriegsgefangenschaft in seine Heimat
entlassen worden.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 03.07.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung
gegen § 4 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO über den Umgang
mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 07.09.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO v.
25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940
(RGBl. I, S. 769) zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihr die
Ehrenrechte auf die gleiche Zeitdauer abzuerkennen.
Tenor:
Klara Geyer wird wegen Umgangs mit einem serbischen Kriegsgefangenen zur
Zuchthausstrafe von einem Jahr und zu den Kosten verurteilt.
Die Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
24.09.1944 Antrag des Vaters der Verurteilten auf Strafaufschub bis Kriegsende (wegen
Bewirtschaftung des Hofs)
04.10.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Ablehnung des Strafaufschubgesuchs
01.11.1944 Strafantritt in dem Frauenzuchthaus Aichach
Den Akten lassen sich weder die Dauer der Inhaftierung noch der Zeitpunkt der Entlassung
entnehmen.
14.02.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 07.09.1944 ist durch §§ 2h, 9 des
Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.



