Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 HeimtückeG / Urteil vom 11.10.1943
Geißler, Hans
Der Angeklagte hatte am 18.05.1943 Besuch von dem Plankenfelser Brauereibesitzer und
Gastwirt Martin Schneider. Bei der Verabschiedung vor der Tür soll ein vorbeilaufender
Landwirt mit dem „deutschen Gruß“ (sog. Hitlergruß) gegrüßt und Schneider soll diesen
Gruß erwidert haben. Daraufhin soll ihm der Angeklagte, der seinerseits mit „Guten Abend“
gegrüßt hätte, vorgehalten haben: „Was, Du grüßt noch mit „Heil Hitler“? Paß fei auf, daß sie
Dich nicht von Hollfeld hinaushauen.“
Der Beschuldigte wurde am 15.06.1943 festgenommen und befand sich seit 10.08.1943 in
Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 30.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz (Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei v. 20.12.1934 (RGBl.
I S. 1269) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 11.10.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe
von 10 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen heimtückischer Äußerungen im Sinne des § 2 Abs. I und II des
Heimtückegesetzes zur Gefängnisstrafe von 7 Monaten und zu den Kosten verurteilt.
Auf die erkannte Strafe werden 10 Wochen der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft
angerechnet.
Der Verurteilte blieb auch nach seiner Verurteilung inhaftiert im Gerichtsgefängnis Bayreuth,
da seine Verlegung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war.
01.03.1944 Entlassung aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth nach vollständiger
Verbüßung der Haft.



