Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, teilweise in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach § 1a Abs. 1 Ziff. 1 KriegswirtschaftsVO und einem weiteren fortgesetzten Vergehen nach § 1a Abs. 1 Ziff. 2 KriegswirtschaftsVO, §§ 73, 74 RStGB / Urteil vom 14.04.1943
Pößnecker, Heinrich
Der Angeklagte, NSDAP-Mitglied seit 1928 (Mitglieds-Nr. 100007), betrieb seit 1907 in
Schwarzenbach a.W. eine Flaschnerei und ein Einzelhandelsgeschäft für Haus- und
Küchengeschirr, Öfen, Herde und Kleineisenwaren. Zudem betrieb er einen Kohlenhandel.
Er hatte einen durchschnittlichen Jahresumsatz von 80 bis 90.000 RM.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, seit 1941 in zahlreichen Fällen Waren
(etwa Öfen und Herde) zurückgehalten und in anderen Fällen auf Tauschhandel (Ware
gegen Lebensmittel) bestanden zu haben.
Der Beklagte wurde am 10.12.1942 festgenommen und befand sich seit 12.12.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 24.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach
§ 1 KriegswirtschaftsVO, teilweise in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach
§ 1a Abs. 1 Ziff. 1 KriegswirtschaftsVO und einem weiteren fortgesetzten vergehen nach
§ 1a Abs. 1 Ziff. 2 KriegswirtschaftsVO, §§ 73, 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 14.04.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
Angeklagten hinsichtlich der angeklagten Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO
freizusprechen, allerdings
den Angeklagten hinsichtlich der beiden Vergehen des verbotenen Tauschhandels gem.
§ 1a KriegswirtschaftsVO zur Gesamtgefängnisstrafe von 5 Monaten zu verurteilen
und ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Der Angeklagte wird unter Überbürdung der Kosten auf die Reichskasse freigesprochen.
Anm.: Das SG begründete den Freispruch bezgl. der vorgeworfenen Tauschhandelsgeschäfte
u.a. damit, dass diese Geschäfte zum Teil vor Inkrafttreten des § 1a KriegswirtschaftsVO gelegen hätten,
i.Ü. nicht nachweisbar gewesen seien.
Das Sondergericht beschloss außerdem:
zu entschädigen. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass Pößnecker unschuldig war und gegen
ihn kein begründeter Verdacht vorlag. Seine Freisprechung ist vielmehr nur erfolgt, weil die
bestehenden Verdachtsgründe zu einer Verurteilung nicht ausreichten, §§ 1, 4 Gesetz
betreffend Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft.



