Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 I.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 16.06.1943
Gesell, Erna
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, seit Mitte April 1942 mit dem auf dem elterlichen
Hof in Birk zur Arbeit verpflichteten serbischen Kriegsgefangenen Peter Gayda (Gef.Nr. Stalag
XIII B 12107), geb. 27.03.1913 in Weißkirchen, mehrfach den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu
haben. Aus der Verbindung soll auch ein Kind stammen.
Die Beschuldigte wurde am 30.04.1943 festgenommen und befand sich seit 10.05.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 21.05.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach
§ 4 der WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 I.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen
vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 16.06.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, die
Angeklagte wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939
I.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 unter Zubilligung mildernder
Umstände zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr zu verurteilen und ihr die Kosten aufzuerlegen.
Keine Einwendungen gegen Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft.
Tenor:
Die Angeklagte wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit einem serbischen
Kriegsgefangenen zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten verurteilt.
Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
aberkannt.
Auf die erkannte Strafe werden 6 Wochen der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft
angerechnet.
03.07.1943 Frauenzuchthaus Aichach
30.07.1943 Entscheidung des Reichsministers der Justiz:
Umwandlung der Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe gleicher Dauer
Wiederverleihung der bürgerlichen Ehrenrechte
11.09.1943 Strafanstalt Bernau / Chiemsee
04.05.1944 Haftentlassung nach vollständiger Verbüßung der Strafe



