Verfahren des Sondergerichts
Zwei sachlich zusammentreffende Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 242, 133, 74 RStGB/ Urteil vom 07.09.1944
Arzberger, Ernst
Der Angeklagte war seit 1928 bei der Post beschäftigt, zuletzt als sog. Postschaffner.
Ihm wurde zur Last gelegt, im Juli 1943 und nochmals im Oktober 1943 aus der Kasse der Landpoststelle des Postamtes Hof Geldbeträge (1.000,-- RM und 2.000,-- RM) entwendet und hierbei unter Ausnützung der Kriegsverhältnisse gehandelt zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 24.07.1944 festgenommen und befand sich seit 12.08.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 16.08.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 242, 133, 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 07.09.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft Freispruch für den Angeklagten.
Tenor:
Der Angeklagte Ernst Arzberger wird unter Überbürdung der Kosten auf die Reichskasse
freigesprochen.
Mit Beschluss vom selben Tag entschied das Sondergericht:
Dem Angeklagten steht für die erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung aus der Reichskasse nicht zu, da das Verfahren weder seine Unschuld ergeben noch dargetan hat, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorlag (§ 1 des Gesetzes vom 14.7.1904, RGBl. S. 321).




