Verfahren des Sondergerichts
Gemeinschaftliches Verbrechen nach §§ 1 Abs.1 KriegswirtschaftsVO, Vergehen nach §§ 1 ff PreisrechtsstrafVO, Vergehen nach § 1 Absatz 1 Ziff. 1 Verbrauchsregelungsstrafverordnung u.a. / Urteil vom 04.04.1945
Fuchs, Anna, geb. Stingl
Metzger, Hedwig
Endes, Johann
Die Angeklagte Fuchs betrieb zusammen mit ihrem Ehemann Andreas Fuchs die gepachtete
Gaststätte „Altstadt“ in Hof, Altstadt Nr. 1. Die Angeklagte Metzger war dort als Bedienung
tätig.
Andreas Fuchs war als Obergefreiter bei der Wehrmacht in Klausberg / Oberschlesien
eingesetzt und lernte dort den Oberfeldwebel Theodor Fuchs kennen. Dieser bekam aus
unbekannter Quelle große Mengen (ca. 100.000 Stück) Zigaretten und (mehrere kg) Tabak.
Über Andreas Fuchs und dessen Ehefrau soll der Verkauf der Waren gelaufen sein. Die
Eheleute Fuchs sollen im Jahr 1944 die Rauchwaren im „Schleichhandel“ überteuert, u.a.
auch in Hamburg und München, verkauft haben.
Hierbei soll auch die Mitangeklagte Metzger geholfen haben. Dem Mitangeklagten Endes
wurde vorgeworfen, einer der Abnehmer gewesen zu sein.
Gegen Andreas Fuchs und den Feldwebel Theodor Fuchs wurden Militärgerichtsverfahren
geführt.
Die Beschuldigte Fuchs, Anna, geb. Stingl wurde am 12.08.1944 festgenommen und befand
sich seit 19.08.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Die Beschuldigte Metzger, Hedwig wurde am 14.11.1944 festgenommen und befand sich
seitdem in Untersuchungshaft in der Haftanstalt Salzburg.
Der Beschuldigte Endes, Johann wurde am 14.08.1944 festgenommen und befand sich
seit 19.08.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 09.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth:
Tatvorwurf Fuchs:
Gemeinschaftliches Verbrechen nach §§ 1 Abs.1 KriegswirtschaftsVO, 47 RStGB in
Tateinheit mit einem Verbrechen nach 302e RStGB in Verbindung mit der VO vom 08.09.1941
(RGBl. I Seite 549), einem Vergehen nach §§ 1 ff PreisrechtsstrafVO in Verbindung
mit § 22 KriegswirtschaftsVO, ferner einem Vergehen nach § 1 Absatz 1 Ziff. 1
Verbrauchsregelungsstrafverordnung
Tatvorwurf Metzger:
Verbrechen der Beihilfe nach § 49 RStGB zur Tat der Beschuldigten Anna Fuchs, sowie ein
selbständiges Verbrechen nach § 302e RStGB in Verbindung mit der VO vom 08.09.1941
(RGBl. I Seite 549) in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 1 ff PreisstrafrechtsVO, § 22
KriegswirtschaftsVO und einem Vergehen nach § 1 Absatz I Ziffer 1
Verbrauchsregelungsstrafverordnung.
Tatvorwurf Endes:
§ 1 Absatz I KriegswirtschaftsVO, zugleich ein Verbrechen der Beihilfe nach § 49 RStGB
zur Tat der Beschuldigten Fuchs.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 04.04.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagten wegen der ihnen in der Anklageschrift zur Last gelegten strafbaren
Handlungen wie folgt zu verurteilen:
- die Angeklagte Fuchs zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten sowie zur
Geldstrafe von 5.000,- RM, ersatzweise zu weiteren 5 Monaten Zuchthaus
- die Angeklagte Metzger zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr sowie zur Geldstrafe von
1.800,-- RM, ersatzweise weiteren 2 Monaten Gefängnis
- den Angeklagten Endes zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten
I.
Anna Fuchs hat rund 100.000 Zigaretten und etwa 5 kg Tabak, die von ihrem Ehemann
im Schleichhandel erworben worden sind, zum Teil selbst, zum Teil gemeinsam mit
ihrem Ehemann zu Überpreisen weiterveräussert und dadurch böswillig der
allgemeinen Bedarfsdeckung entzogen.
Johann Endes hat hierzu Beihilfe geleistet, indem er die Käufer für etwa 6500
Zigaretten und 1 kg Tabak vermittelte.
Hedwig Metzger hat von der Anna Fuchs rund 1700 Zigaretten zu Überpreisen
angekauft und zu einem geringen Teil im Schleichhandel weiterveräussert.
II.
Es werden verurteilt:
- Anna Fuchs zu 1 Jahr 3 Monaten Zuchthaus, sowie zur Geldstrafe von 5.000,-- RM,
ersatzweise weitere 50 Tagen Zuchthaus.
- Johann Endes zur Gefängnisstrafe von 7 Monaten.
- Hedwig Metzger zur Gefängnisstrafe von 6 Monaten.
III.
Der Anna Fuchs werden die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahre aberkannt.
IV.
- Die gegen Johann Endes erkannte Straft ist durch die Untersuchungshaft verbüßt.
- Der Anna Fuchs werden auf die Strafe 7 Monate, der Hedwig Metzger 4 Monate der
Untersuchungshaft angerechnet.
V.
2000 Zigaretten der Marke "Marsal" werden eingezogen.
VI.
Die Hedwig Metzger wird von der Anschuldigung der Beihilfe zur Tat der Anna Fuchs
freigesprochen.
VII.
Soweit Freisprechung erfolgte, trägt die Reichskasse die Kosten, im übrigen haben
diese die Angeklagten zu tragen.
Aktenvermerk vom 12.12.1946:
„I. Die Absetzung des Urteils war infolge der eingetretenen Kriegsumstände und durch
die Unterbringung des Vorsitzenden LGPräs. Brehm und des Beisitzers Oberrichter Mohr
in einem Internierungslager nicht mehr möglich.
II. Das Urteil ist mit der Verkündung, also am 4.4.1945, rechtskräftig und vollstreckbar.“
04.04.1945 Haftentlassung des Verurteilten Endes
12.04.1945 Haftentlassung der Verurteilten Metzger
15.04.1945 Haftentlassung der Verurteilten Fuchs
05.11.1946 Entschließung des Bayer. Staatsministers der Justiz
Dr. Wilhelm Hoegner (zugleich Bayer. Ministerpräsident):
Der nicht verbüßte Rest der Strafe, die gegen die Angeklagte Metzger
verhängt worden war, wird erlassen.
05.11.1946 Entschließung des Bayer. Staatsministers der Justiz
Dr. Wilhelm Hoegner (zugleich Bayer. Ministerpräsident):
Die gegen Fuchs verhängte Zuchthaustrafe wird in eine Gefängnisstrafe von
1 Jahr umgewandelt und die Geldstrafe auf 1.000 RM, ersatzweise 20
Tage Gefängnis, ermäßigt.
Der nach Anrechnung der Untersuchungshaft und der bisherigen Vollzugszeit
und deren Umrechnung - § 21 StGB – verbleibende Rest der Gefängnisstrafe
wird erlassen.
Der Anna Fuchs werden die bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen.



