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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Plünderung und Verbrechen nach der Volksschädlingsverordnung / Urteil vom 09.04.1945

SG 18/45
1 a SG Js 155/45
StABa Spruchkammer Bayreuth Stadt I K 165 / StAM SpkA K 974 / StABa Spruchkammer Bayruth Stadt I J3 / StABa JVA St. Georgen-Bayreuth (K190)

Dumortier, Willem

Geburtstag23.05.1920 in Amsterdam / NL, Admiralengracht 213A III
BerufKoch, Straßenarbeiter
Familienstandverheiratet
Wohnort

Müller, Cornelius

Geburtstag03.01.1920 in Amsterdam / NL
Beruf
Familienstand
Wohnort
Beschreibung der angelasteten Tat

Vorwort:


Die Akte des Sondergerichts ist leider nicht mehr vorhanden, sodass weitere
Einzelheiten zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, zum genauen
Tatvorwurf, zur Anklageerhebung, zur Beweislage, zur Einlassung der Angeklagten
u.ä. nicht bekannt sind. Anzunehmen ist aber, dass den Angeklagten „Plünderung“
zur Last gelegt wurde und sowohl Anklage als auch Urteil auf Grundlage der
Volksschädlingsverordnung erfolgten.

 

Zum Umgang der Sondergerichte mit Plünderungen gab es bereits seit 16. Juni 1942
eine vertrauliche Weisung des Reichsjustizministeriums, auf die mit Schreiben des
Reichsministeriums vom 20.08.1944 nochmals ausdrücklich hingewiesen wurde.  

 

Sämtliche hier genannten Fakten sind jedoch belegt. Sie stammen aus den
Gefangenenbüchern, einem Augenzeugenbericht der Hinrichtung und der
Spruchkammerakte des in dem Verfahren zuständigen Staatsanwalts
Krumbholtz. 
 

Verfahrensgegenstand:

Die beiden Angeklagten saßen seit 25.03.1945 im Gefängnis St. Georgen-Bayreuth ein.

Jeweils wegen Diebstahls hatten Dumortier und Müller Gefängnisstrafen zu verbüßen:
 

Willem Dumortier, geb. 23.05.1920 in Amsterdam (Niederlande), Protestant, war am 06.02.1944 vom Schnellgericht Amsterdam wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monate verurteilt worden. Die Strafe wäre am 03.07.1945 verbüßt gewesen. Er traf, überstellt vom Gefängnis in Frankfurt-Preungesheim, am 24.03.1945 um 23.30 Uhr im Gefängnis St. Georgen-Bayreuth ein. Er hatte die Gefangenennummer 1683/44.
 

Cornelius Müller, geb. 03.01.1920, aus Amsterdam (Niederlande) wegen Diebstahl; Strafmaß:
2 Jahre Gefängnis; Zugang im Gefängnis Bayreuth 24.03.1945, 23.30 Uhr.

Bei beiden Gefangenen findet sich in den Büchern des Bayreuther Gefängnisses auch das Zugangsdatum "25.03.1945". Dies liegt offenbar an der erst am 25.03.1945 erfolgten bürokratischen Erfassung der tatsächlich am Vortag kurz vor 24.00 Uhr erfolgten Einlieferung. 


Die beiden Gefangenen wurden zu Aufräumarbeiten von bombengeschädigten / -zerstörten Gebäuden in Bayreuth eingesetzt. Ihnen wurde zur Last gelegt, sich hierbei aus dem bombengeschädigten Haus des Kinobesitzers Born in der Nibelungenstraße Bayreuth mehrere (wohl 12) Stücke Feinseife angeeignet zu haben.

Das Datum der Anklageschrift lässt sich nicht feststellen, jedoch der
Antrag der Staatsanwaltschaft Bayreuth in der Verhandlung des Sondergerichts Bayreuth.


Antrag der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 09.04.1945

Aus einer eidesstattlichen Versicherung des Justizangestellten Fritz Bauernfeind vom 04.02.1947 (StABa, Spruchkammer Bayreuth Stadt I, Verfahrensakten J 3, dort S. 66) ergibt sich, dass Dr. Jacobi Wermke mit dem Hinweis, dass das Gesetz keine andere Strafe zuließe, die Todesstrafe beantragt hat.

Der ungefähre Verlauf der Verhandlung lässt sich auch einer späteren Vernehmungsniederschrift des betiligten Oberrichters Mohr vom 19.04.1960 entnehmen (vgl. Dokumente).

09.04.1945
Urteil

Tenor:


Der genaue Urteilstenor lässt sich wegen der nicht mehr vorhandenen Akten
nicht feststellen. aus demselben Grund ist auch das schriftliche Urteil nicht bekannt.

Es kann jedoch festgestellt werden, dass das Sondergericht gegen beide Angeklagte die Todesstrafe verhängt hat.

 

 

 

 

Vollstreckung

Trotz der nahen Front fuhr Krumbholtz noch in der Nacht vom 09. auf den 10.04.1945 zum Generalstaatsanwalt nach Bamberg, um sich das „Placet“ für die Durchführung der Hinrichtung abzuholen, was auch geschah.

 

Die Todesstrafe wurde sodann (durch Erschießung) unmittelbar am 10.04.1945 im Hof des Bayreuther Gefängnisses von einem Volkssturm-Kommando unter dem Volkssturmführer Dörnhöfer vollstreckt. Die Wehrmacht hatte es zuvor abgelehnt, die Erschießung vorzunehmen.

 

Im Gefangenenbuch des Gefängnisses St. Georgen-Bayreuth ist der Zugang von Wilhelm Dumortier, geb. 23.05.1920 in Amsterdam, in der JVA mit 25.03.1945, angegeben. Im Gefangenenbuch heißt es weiter „Am 10.04.1945 durch den Volksgerichtshof (Anm.: dies ist inhaltlich unrichtig, aber erklärbar, da zur selben Zeit auch der Volksgerichtshof in Bayreuth tätig war) zum Tod verurteilt, Vollstreckung des Todesurteils durch Erschießen am 10.04.45“

 

Der Protokollführer Adolf Höfinger war Augenzeuge dieser Hinrichtung und gab seine Schilderung darüber im Spruchkammerverfahren Krumbholtz zu Protokoll. Soweit er in seinem Bericht vom „Vollstreckungsleiter“ spricht, ist damit Krumbholtz gemeint.

  

Im diesem Spruchkammerverfahren gab Krumbholtz im Februar 1947 auch eine Stellungnahme zu dem Fall ab und schrieb:

 

„Als ich den beiden Herren (Anm.: Krumbholtz bezieht sich hier auf seine Vernehmungen durch amerikanische Vernehmungsoffiziere am 30.04.1945 und 08.08.1945) erklärte, daß nach Entschließung des Reichsjustizministeriums Plünderungsurteile auf schnellstem Wege vollstreckt werden mußten, daß gegebenenfalls die notwendige Gnadenentschließung des hierfür zuständigen Generalstaatsanwalts fernmündlich erholt werden müßte und ich in der Nacht von Montag auf Dienstag, d.i.v.9/10.4.1945 nach Bamberg zum Generalstaatsanwalt fuhr, weil bei Tage wegen der Beschießungsgefahr durch fdl. Jäger keine Möglichkeit hierzu bestand und endlich, daß ich mit dem Einmarsch der Amerikaner am 14.4.1945 niemals gerechnet habe, erkannten die beiden Herren meine Gründe an und ich wurde wieder entlassen. …

Umso verwunderter war ich zu hören, daß über diesen Fall nochmals die Spruchkammer entscheiden soll.


Ich habe in Erfüllung meiner Dienstaufgabe gehandelt. Die für mich bindenden Entschließungen des Reichsjustizministeriums, die ich zu gegebener Zeit vorlegen werde, schrieben mir als Leiter der Vollstreckungsbehörde vor, aus Abschreckungsgründen schnellstens die Gnadenentschließung herbeizuführen. Von meiner vorgesetzten Behörde, dem Herrn Generalstaatsanwalt in Bamberg, auf dessen Entschließung ich keinen Einfluß hatte, erhielt ich den Befehl, das Urteil am nächsten Tag durch die Reichswehr bzw. Volkssturm vollstrecken zu lassen. Die Vollstreckung wurde vorschriftsmäßig nach dem mir vom Generalstaatsanwalt vorgeschriebenen Text durch Plakate öffentlich in Bayreuth bekanntgegeben. Eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit im Sinne des Art. 1 des Befr.Ges. bin ich mir nicht bewußt. Bestimmt hätte ich bei Kenntnis der vier Tage später eingetretenen Ereignisse die Vollstreckung hinausgezogen, das mag man mir glauben und darüber den Generalankläger, Herrn Generalstaatsanwalt Dr. Thomas Dehler in Bamberg, Hainstrasse als Zeugen hören, Er kennt mich als Mensch, der immer bestrebt war, Härten zu mildern und zu helfen, wo immer auch sich eine Möglichkeit fand.     


Die Todesstrafe wurde noch am 10.04.1945 im Hof des Bayreuther Gefängnisses von einem Volkssturm-Kommando vollstreckt (vgl. Dokumente). nur vier Tage später endete der Krieg in Bayreuth.

Brehm, Rudolf

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Mohr, Karl-Michael

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Dr. Janissek, Alfons

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Dr. Jacobi-Wermke, Rudolf

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Dokumente