Verfahren des Sondergerichts
Az. der Staatsanwaltschaft: 1a SG 73/44 + 1a SG 1/44 / Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO u.a.
Gerner, Bruno
Dem Angeklagten lag zur Last, „als Volksschädling“ ein Feldpostpäckchen gestohlen zu haben.
Der beim Postamt in Hof angestellte Postfacharbeiter soll am 17.04.1943 ein Feldpostpäckchen entwendet haben. Der Angeklagte soll bei Begehung der Tat, die durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse ausgenutzt haben, insbesondere den Mangel an Aufsichtspersonal und die schlechte Verpackung. Das gesunde Volksempfinden würde wegen der besonderen Verwerflichkeit der Straftat eine empfindliche Bestrafung erfordern.
Mit Datum 15.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. § 242 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit einem Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung mit § 133 RStGB und einem weiteren Verbrechen nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung mit §§ 274 Ziffer 1, 73 RStGB.
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung der Hauptverhandlung, die Bestimmung eines Termins in Hof und die Anordnung der Untersuchungshaft und legte die Akten dem Vorsitzenden des Sondergerichts Bayreuth zur Entscheidung vor.
Mit Verfügung vom 27.05.1944 lehnte der Vorsitzende des Sondergerichts den Erlass eines Haftbefehls ab und ordnete weitere Ermittlungen zu den evtl. Vorstrafen des Angeklagten an.
Nach Durchführung dieser Ermittlungen ordnete das Sondergericht mit Verfügung vom 20.01.1945 die Hauptverhandlung an. Ein Termin zur Hauptverhandlung sollte jedoch erst anberaumt werden, sobald der Angeklagte Urlaub erhalten würde.
Mit Schreiben vom 13.02.1945 teilte das Kriegsmarinearsenal Venedig mit, dass eine Beurlaubung des Beschuldigten aus dienstlichen Gründen zurzeit nicht möglich sei.
Eine Hauptverhandlung hat in der Folge nicht mehr stattgefunden.


