Verfahren des Sondergerichts
Totschlag und versuchter Totschlag / Urteil vom 14.07.1943
Fischer, Johanna Wilhelmine
Die Angeklagte war seit 24.12.1929 mit dem Webmeister Christian Fischer verheiratet.
Die Eheleute hatten zwei gemeinsame Kinder.
Der Anklage lag folgender Tatvorwurf zur Last:
Die Ehe habe irgendwann unter der Untreue des Ehemanns gelitten. Auch die Angeklagte, die am
Hofer Bahnhof zur Arbeit eingesetzt war, habe sich dort seit Mitte 1942 - zu dieser Zeit
war ihr Ehemann als Wehrmachtssoldat in Russland eingesetzt - mehrfach mit fremden
Männern eingelassen. So sei sie von einem dieser Männer schwanger geworden,
im Mai 1943 gebar sie ein Kind.
Als ihr Ehemann die Angeklagte - unter Zurücklassung der beiden gemeinsamen Kinder -
zum sofortigen Verlassen der Ehewohnung aufgefordert habe, habe die Angeklagte beschlossen,
Suizid zu begehen und alle Kinder mit in den Tod zu nehmen.
In der Nacht vom 11. auf den 12.06.1943 habe sie das Gasventil ihres Herdes geöffnet und
sich mit dem Säugling ins eheliche Schlafzimmer begeben, während die beiden älteren Kinder im
Kinderzimmer geschlafen hätten. Am Morgen des 12.06.1943 kam die Schwester der Angeklagten in
die Wohnung und traf die Angeklagte und die beiden älteren Kinder bewusstlos an. Während
die Angeklagte, der Säugling und die älteste Tochter gerettet werden konnte, verstarb
das zweitgeborene Kind einen Tag später infolge eines durch die Gasvergiftung verursachten Atem-
und Herzstillstands.
Die Beschuldigte wurde am 15.06.1943 festgenommen und befand sich seit 18.06.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 06.07.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Totschlags und versuchten
Totschlags Anklage zum Sondergericht Bayreuth, dessen Zuständigkeit sie gemäß
§ 14 ZustVO, §§ 7 und 8 RStGB als gegeben sah
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 14.07.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen Vergiftung eines ihrer Kinder mit Gas und wegen versuchter
Vergiftung ihrer zwei weiteren Kinder auf gleiche Art zur Gefängnisstrafe von 3 Jahren
und zu den Kosten zu verurteilen.
Tenor:
Die Angeklagte wird wegen eines durch Vergiftung mit Gas an ihrem Kinde begangenen
Verbrechens des Totschlags und wegen zweier durch die gleiche Handlung an ihren beiden
anderen Kindern versuchter Verbrechen des Totschlags zur
Gefängnisstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und zu den Kosten verurteilt.
29.07.1943 Verlegung vom Gerichtsgefängnis Bayreuth in das Frauenstrafgefängnis
Rothenfeld
25.08.1943 Verlegung in das Strafgefängnis München-Stadelheim
10.12.1943 Entlassung wegen Strafunterbrechung
10.01.1944 Fortsetzung der Haft in München-Stadelheim
05.01.1944 Entscheidung des Reichsministers der Justiz:
Bedingte Aussetzung der Reststrafe mit Bewährungsfrist bis zum 31.01.1947
31.01.1944 Entlassung aus der Haft
22.09.1948 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafrest gilt gem. § 37 der Bekm. über das Verfahren in Begnadigungssachen
v. 24.07.1947 (Bay.JMinBl. 2/47) als mit dem Ende der Probezeit endgültig
erlassen.



