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Verfahren des Sondergerichts

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Fortgesetztes Vergehen nach § 5 Abs. 2 HeimtückeG, sachlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Vergehen des Diebstahls / kein Urteil

SG 58/44
1 a SG 221/44
StABa Rep K 106 Nr. 162 + 512

Geyer, Herta, geb. Wächter

Geburtstag04.09.1923 in Schönwald / Rehau
BerufHausgehilfin
Familienstandverheiratet
Wohnort Rothenburg o.d.T., Klingenschütt 4
11.12.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war im Zeitraum 28.02. - 16.06.1944 als Hausgehilfin bei einer Frau Brandt in Selb beschäftigt.
 

Ihr wurde zur Last gelegt, in dieser Zeit mehrfach Kleidungsgegenstände und auch ein Parteiabzeichen entwendet zu haben. Dieses Parteiabzeichen soll sie von April bis 01.07.1944 mehrfach getragen haben, obwohl sie nicht Mitglied der NSDAP war.

Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 11.12.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach § 5 Abs. 2 Heimtückegesetz, sachlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Vergehen des Diebstahls nach §§ 242, 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

 

Weiterer Verfahrensgang:


Die Angeklagte erschien nicht zu den vom Sondergericht festgesetzten Hauptverhandlungsterminen in Hof am 04.01.1945 und am 06.02.1945.

Die anschließende Aufenthaltsermittlung ergab, dass die Angeklagte wieder bei ihrer Mutter Else Wächter in Schönwald, Weststraße 252, wohnte.

Ein Vermerk der Staatsanwaltschaft v. 03.08.1948 hält fest, dass es „zur Durchführung des Verfahrens ... bis zum Zusammenbruch nicht mehr gekommen“ sei.

 

Urteil
Da die Angeklagte zu den vom Sondergericht festgesetzten Verhandlungsterminen am 04.01.1945 und 06.02.1945 nicht erschien und zunächst ihr Aufenthalt zu ermitteln war, kam es nicht mehr zu einer Verhandlung und damit auch nicht zu einem Urteil des Sondergerichts Bayreuth. 
 
Vollstreckung

Dr. Weißenberger, Heribert

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