Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Vergehen nach § 5 Abs. 2 HeimtückeG, sachlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Vergehen des Diebstahls / kein Urteil
Geyer, Herta, geb. Wächter
Die Angeklagte war im Zeitraum 28.02. - 16.06.1944 als Hausgehilfin bei einer Frau Brandt in Selb beschäftigt.
Ihr wurde zur Last gelegt, in dieser Zeit mehrfach Kleidungsgegenstände und auch ein Parteiabzeichen entwendet zu haben. Dieses Parteiabzeichen soll sie von April bis 01.07.1944 mehrfach getragen haben, obwohl sie nicht Mitglied der NSDAP war.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 11.12.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach § 5 Abs. 2 Heimtückegesetz, sachlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Vergehen des Diebstahls nach §§ 242, 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Weiterer Verfahrensgang:
Die Angeklagte erschien nicht zu den vom Sondergericht festgesetzten Hauptverhandlungsterminen in Hof am 04.01.1945 und am 06.02.1945.
Die anschließende Aufenthaltsermittlung ergab, dass die Angeklagte wieder bei ihrer Mutter Else Wächter in Schönwald, Weststraße 252, wohnte.
Ein Vermerk der Staatsanwaltschaft v. 03.08.1948 hält fest, dass es „zur Durchführung des Verfahrens ... bis zum Zusammenbruch nicht mehr gekommen“ sei.

