Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 26.11.1942 (und 11.03.1943)
Renner, Otto
Strobl, Babette, geb. Goller
Die Beschuldigte Strobl war die Schwiegermutter der Beschuldigten Renner, der seit Mai
1940 als evangelischer Pfarrer in Neudrossenfeld tätig war.
Beiden Beschuldigten wurde zur Last gelegt, „nicht öffentliche, böswillige, gehässige,
hetzerische und von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende
Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP" gemacht zu haben.
Otto Renner soll seinem damals 3jährigen Sohn den Spruch gelehrt haben: „Ich habe
Hunger wie das WHW [Anm. „Winterhilfswerk"] und ein so großes Maul wie Dr. Goebbels.“
Babette Strobl soll kurz vor Weihnachten 1941 geäußert haben:
„Unser Weihnachtsbraten muss so fett sein wie der Göring, zart wie Goebbels,
braun wie Hitler und mürb wie das Volk.“
Das Verfahren kam in Gang, weil der 3jährige Sohn des Otto Renner auf der Straße einen
Spruch seines Vaters nachplapperte.
Das Verfahren war zuvor bei der StA Bamberg (Az. SG Js 595/42) geführt worden.
Nach Errichtung des SG Bayreuth wurde es am 20.06.1942 an die StA Bayreuth abgegeben.
Nach der Anklageerhebung erlitt die Mitangeklagte Strobl bei einem Verkehrsunfall
schwere Verletzungen. Das Verfahren gegen sie wurde deshalb abgetrennt und erhielt das Az.
SG 9/43.
Mit Datum 19.10.1942 hatte die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Heimtückegesetz
Anklage zum Sondergericht Bayreuth erhoben.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 26.11.1942 gegen Otto Renner beantragte
die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen fortgesetzter böswilliger und von niedriger
Gesinnung zeugender Äußerungen zur Gefängnisstrafe von 6 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen.
Zum Verfahren gegen Babette Strobl vgl. unter SG 9/43.
Der Angeklagte wird wegen fortgesetzter gehässiger Äußerungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2
des Heimtückegesetzes
zur Gefängnisstrafe von 3 Monaten
und zu den Kosten verurteilt.
des Ausb.Batl. 21 in Fürth (Bay.). Eine Strafvollstreckung fand daher nicht statt.
16.01.1943 Verfügung des Gerichts der Division Nr. 173:
Vollstreckung der Strafe wird „zur Feindbewährung“ ausgesetzt.
08.05.1943 Feldeinheit der FPN 26 179 (im Dienstrang eines Gefreiten)
05.08.1943 nördlich von Orel / Russland gefallen „für Führer und Volk“
11.03.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Urteil des SG Bayreuth v. 26.11.1942 ist gem. §§ 2a, 9 Abs. 1
des Wiedergutmachungsgesetzes (Gesetz zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 28.05.1946)
aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

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