Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Betrug, §§ 263, 74 RStGB / Urteil vom 06.07.1944
Lorenz, Hans
Der Angeklagte hatte in der Zeit vom 20.01.1942 bis 24.12.1943 als Rüstungsarbeiter für die
Bremer Schiffsbauwerft Weser Aktiengesellschaft in Brest gearbeitet. Weil er zur Wehrmacht eingezogen
werden sollte, wurde er dort entlassen und kehrte nach Deutschland zurück.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, in wehrmachtsähnlichen Uniformen und unter
Vortäuschung falscher Schicksale im Februar und März 1944 Lebensmittel ertrogen zu
haben.
Der Beschuldigte wurde am 12.04.1944 festgenommen und befand sich seit 12.04.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 08.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier Verbrechen nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Betrug, §§ 263, 74 RStGB
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.07.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen zweier tatmehrheitlicher Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. Betrug, §§ 263, 74 RStGB, zur Gesamtstrafe von 2 Jahren Zuchthaus zu verurteilen,
dem Angeklagten auf die gleiche Dauer die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen sowie
ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Tenor:
Hans Lorenz hat sich bei den Eltern eines schwerverwundeten Soldaten als dessen
Kameraden ausgegeben und so Lebensmittel herausgeschwindelt, die dem Verwundeten
zugedacht waren. In einem weiteren Fall trat er der Wahrheit zuwider bei dem Bürgermeister
der Gemeinde Habnith als verwundeter Führer einer aus Kriegsbeschädigten bestehenden
Musikkapelle auf und betrog ihn um ein Stück Rauchfleisch.
Der Angeklagte wird deshalb als Volksschädling zur Gesamtstrafe von 1 Jahr 9 Monaten
Zuchthaus kostenfällig verurteilt.
Die Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
Auf die erkannte Strafe werden 12 Monate der Untersuchungshaft angerechnet.
19.07.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Anwendung der sog. KriegstäterVO v. 11.06.1940 (RGBl. I, S. 877)
(Anm.: Dies bedeutete, dass die in die Zeit des Kriegszustands fallende Vollzugszeit nicht in die
Strafzeit eingerechnet wurde.)
28.07.1944 Verlegung in das Zuchthaus Kassel-Wehlheiden
29.03.1945 Verlegung in das Zuchthaus Straubing (da das Zuchthaus Kassel-Wehlheiden
kriegsbedingt geräumt wurde)
04.05.1945 Nach Mitteilung des Vorstands des Zuchthauses Straubing vom 16.05.1945 ist
der Verurteilte am 04.05.1945
„in der hiesigen Anstalt verstorben.“




