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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen gegen die KriegswirtschaftsVO vom 04.09.1939 u.a. / Urteil vom 22.07.1942

SG 2/42
SG Js 20/42
StABa Rep K 106 Nr. 3

Müller, Georg

Geburtstag02.09.1877 in Höretshof
BerufMetzgermeister
Familienstandverheiratet
Wohnort Pegnitz, Hindenburgstraße 66

Müller, Heinrich

Geburtstag18.03.1911 in Pegnitz
BerufMetzger
Familienstandledig
Wohnort z.Zt. Gefreiter der Luftwaffe, Feldpostnummer L 46 937

Steger, Fritz

Geburtstag20.04.1878 in Pegnitz
BerufAmtsbote (vormals Fleischbeschauer)
Familienstandverheiratet
Wohnort Pegnitz, Hindenburgstraße 26
30.06.1942
Beschreibung der angelasteten Tat
Georg Müller war Metzgermeister in Pegnitz, sein Sohn Heinrich, ebenfalls Metzger, arbeitete
im Betrieb seines Vaters. Im Zeitraum 20.04.-05.09.1940 war Heinrich zum Wehrdienst
eingezogen, sodass sein Vater den Betrieb allein führen musste. Als Heinrich im August 1941
erneut zur Wehrmacht eingezogen wurde, schloss sein Vater den Betrieb zum 31.07.1941, da
er sich zur alleinigen Führung nicht in der Lage sah.


Seit 1939 und bis zur Betriebsschließung hatten die dem Betrieb nach den
Kriegswirtschaftsbestimmungen zugeteilten Fleischmengen nicht ausgereicht, die Nachfrage
der Kunden zu befriedigen, sodass die beiden Metzger Fleisch auch ohne oder ohne
ausreichende Marken verkauften oder Schwarzschlachtungen vornahmen. Dies wurde von
dem Mitangeklagten Steger, der als Fleischbeschauer tätig war, geduldet bzw. unterstützt.  

Müller, Georg befand sich vom 19.02.1942 bis 23.04.1942 in Untersuchungshaft.

Müller, Heinrich befand sich seit 30.04.1942 in Untersuchungshaft im Militärgefängnis Bamberg
(Haftbefehl des SG Bamberg v. 28.03.1942, SG.Js.224/42) .

Steger, Fritz befand sich seit 28.04.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bamberg
(Haftbefehl des SG Bamberg v. 24.04.1942, SG.Js.224/42) .

Mit Datum 30.06.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens gegen die KriegswirtschaftsVO
vom 04.09.1939 u.a. Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der zweitägigen Verhandlung des Sondergerichts vom 21. und 22.07.1942 beantragte die
Staatsanwaltschaft die Angeklagten wie folgt zu verurteilen:


Müller, Georg:
Wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens nach § 1 der
KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten gemeinschaftlich verübten
Vergehens der Schlachtsteuerhinterziehung Verurteilung zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren,
zur Geldstrafe von 200 RM, ersatzweise 20 Tage Gefängnis, zu einem Wertersatz von 1129
RM, ersatzweise weiteren 11 Tagen Gefängnis und zu den Kosten.
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren.


Müller, Heinrich:
Wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens nach § 1 der
KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten gemeinschaftlich verübten
Vergehens der Schlachtsteuerhinterziehung, ferner wegen eines Verbrechens der Anstiftung
zu einem fortgesetzten Verbrechen der schweren Falschbeurkundung im Amt Verurteilung
zur Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren, zu Geldstrafen von 150 RM und 50 RM,
ersatzweise 15 Tage Gefängnis und 5 Tagen Zuchthaus, zu einem Wertersatz von 1129 RM,
ersatzweise weiteren 11 Tagen Gefängnis und zu den Kosten.
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren.


Steger, Fritz:
Wegen eines fortgesetzten Verbrechens der schweren Falschbeurkundung im Amt in
Tateinheit mit einem Verbrechen der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 der 
KriegswirtschaftsVO und einem Vergehender der Schlachtsteuerhinterziehung,
Verurteilung zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr, zu Geldstrafen von 10 RM
und 100 RM, ersatzweise 1 Tag Zuchthaus und 10 Tagen Gefängnis,
zu einem Wertersatz von 1129 RM, ersatzweise
weiteren 11 Tagen Gefängnis und zu den Kosten.
Außerdem Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
auf die Dauer von 2 Jahren.
22.07.1942
Urteil

Tenor:
 

Müller, Georg:

Wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens nach § 1
der KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten gemeinschaftlich verübten
Vergehens der Schlachtsteuerhinterziehung Verurteilung zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6
Monaten, zur Geldstrafe von 150 RM
, ersatzweise 15 Tage Gefängnis, zu einem Wertersatz
von 931 RM, ersatzweise weiteren 10 Tagen Gefängnis und zu den Kosten.
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren.

 

Müller, Heinrich:

Wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens nach § 1 der
KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten gemeinschaftlich verübten
Vergehens der Schlachtsteuerhinterziehung, ferner wegen eines Verbrechens der Anstiftung
zu einem Verbrechen der schweren Falschbeurkundung im Amt Verurteilung zur
Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren, zu Geldstrafen von 150 RM und 50 RM, ersatzweise
15 Tage Gefängnis und 5 Tagen Zuchthaus, zu einem Wertersatz von 931 RM, ersatzweise
weiteren 10 Tagen Gefängnis und zu den Kosten.
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren.

 

Steger, Fritz:

Wegen eines fortgesetzten Verbrechens der schweren Falschbeurkundung im Amt in
Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Beihilfe zu einem fortgesetzten
Verbrechen nach § 1 der KriegswirtschaftsVO und zu einem fortgesetzten Vergehen der
Schlachtsteuerhinterziehung, Verurteilung zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr, zu Geldstrafen
von 10 RM und 50 RM
, ersatzweise 1 Tag Gefängnis und 5 Tagen Gefängnis und zu den
Kosten.
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren.

 

Vollstreckung

Müller, Georg:

22.07.1942      Strafbeginn

24.08.1942     Überstellung am in das Zuchthaus Amberg

13.09.1942      an „Herzschlag“ verstorben

 

Müller, Heinrich

22.07.1942 - 24.06.1944    teilweise Strafverbüßung

ab 19.09.1942                     Strafgefangenenlager Bernau am Chiemsee

26.06.1944                          Beschluss der StA Bayreuth: 
                                            Strafunterbrechung „zur Erfüllung der Wehrpflicht“

Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft am 24.07.1946
Berechnung der StA Bayreuth im Mai 1947: offener Strafrest 304 Tage

 

Mit Verfügung vom 22.05.1947 beantragte die Staatsanwaltschaft bei der Strafkammer des
LG Bayreuth, auf Grund des Wiedergutmachungsgesetzes die Abänderung 
des Urteils des SG vom 22.07.1942 dahin, dass Heinrich Müller verurteilt wird zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 2 Jahren 3 Monaten, gebildet aus einer Einsatzstrafe von 2 Jahren für das Kriegswirtschaftsvergehen und von 6 Monaten für die Anstiftung zur schweren Falschbeurkundung im Amt, ferner zur Geldstrafen von 150 RM und 50 RM, ersatzweise 15 und 5 Tagen Gefängnis, und zum Wertersatz von 931 RM, ersatzweise weitere 10 Tage Gefängnis.


Ob und wie über diesen Antrag entschieden wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen.

 

Steger, Fritz:

Strafbeginn 22.07.1942

seit 20.08.1942 im Gefängnis Nürnberg, dort vollständige Verbüßung

Entlassung 21.04.1943

Dr. Schmitt, Hans Wilhelm (Willy)

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Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Dr. Stadelmann, Georg Friedrich (Fritz)

02_Kollektionen/Richter/Dr.Stadelmann/Stadelmann_Passfoto_BArch

Roeßler, Christian

Krumbholtz, Karl

02_Kollektionen/Staatsanwälte/Krumbholtz/Krumbholtz_Passfoto_BArch
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