Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen gegen die KriegswirtschaftsVO vom 04.09.1939 u.a. / Urteil vom 22.07.1942
Müller, Georg
Müller, Heinrich
Steger, Fritz
im Betrieb seines Vaters. Im Zeitraum 20.04.-05.09.1940 war Heinrich zum Wehrdienst
eingezogen, sodass sein Vater den Betrieb allein führen musste. Als Heinrich im August 1941
erneut zur Wehrmacht eingezogen wurde, schloss sein Vater den Betrieb zum 31.07.1941, da
er sich zur alleinigen Führung nicht in der Lage sah.
Seit 1939 und bis zur Betriebsschließung hatten die dem Betrieb nach den
Kriegswirtschaftsbestimmungen zugeteilten Fleischmengen nicht ausgereicht, die Nachfrage
der Kunden zu befriedigen, sodass die beiden Metzger Fleisch auch ohne oder ohne
ausreichende Marken verkauften oder Schwarzschlachtungen vornahmen. Dies wurde von
dem Mitangeklagten Steger, der als Fleischbeschauer tätig war, geduldet bzw. unterstützt.
Müller, Georg befand sich vom 19.02.1942 bis 23.04.1942 in Untersuchungshaft.
Müller, Heinrich befand sich seit 30.04.1942 in Untersuchungshaft im Militärgefängnis Bamberg
(Haftbefehl des SG Bamberg v. 28.03.1942, SG.Js.224/42) .
Steger, Fritz befand sich seit 28.04.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bamberg
(Haftbefehl des SG Bamberg v. 24.04.1942, SG.Js.224/42) .
Mit Datum 30.06.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens gegen die KriegswirtschaftsVO
vom 04.09.1939 u.a. Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der zweitägigen Verhandlung des Sondergerichts vom 21. und 22.07.1942 beantragte die
Staatsanwaltschaft die Angeklagten wie folgt zu verurteilen:
Müller, Georg:
Wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens nach § 1 der
KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten gemeinschaftlich verübten
Vergehens der Schlachtsteuerhinterziehung Verurteilung zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren,
zur Geldstrafe von 200 RM, ersatzweise 20 Tage Gefängnis, zu einem Wertersatz von 1129
RM, ersatzweise weiteren 11 Tagen Gefängnis und zu den Kosten.
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren.
Müller, Heinrich:
Wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens nach § 1 der
KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten gemeinschaftlich verübten
Vergehens der Schlachtsteuerhinterziehung, ferner wegen eines Verbrechens der Anstiftung
zu einem fortgesetzten Verbrechen der schweren Falschbeurkundung im Amt Verurteilung
zur Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren, zu Geldstrafen von 150 RM und 50 RM,
ersatzweise 15 Tage Gefängnis und 5 Tagen Zuchthaus, zu einem Wertersatz von 1129 RM,
ersatzweise weiteren 11 Tagen Gefängnis und zu den Kosten.
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren.
Steger, Fritz:
Wegen eines fortgesetzten Verbrechens der schweren Falschbeurkundung im Amt in
Tateinheit mit einem Verbrechen der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 der
KriegswirtschaftsVO und einem Vergehender der Schlachtsteuerhinterziehung,
Verurteilung zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr, zu Geldstrafen von 10 RM
und 100 RM, ersatzweise 1 Tag Zuchthaus und 10 Tagen Gefängnis,
zu einem Wertersatz von 1129 RM, ersatzweise
weiteren 11 Tagen Gefängnis und zu den Kosten.
Außerdem Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
auf die Dauer von 2 Jahren.
Tenor:
Müller, Georg:
Wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens nach § 1
der KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten gemeinschaftlich verübten
Vergehens der Schlachtsteuerhinterziehung Verurteilung zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6
Monaten, zur Geldstrafe von 150 RM, ersatzweise 15 Tage Gefängnis, zu einem Wertersatz
von 931 RM, ersatzweise weiteren 10 Tagen Gefängnis und zu den Kosten.
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren.
Müller, Heinrich:
Wegen eines fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich verübten Verbrechens nach § 1 der
KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit einem fortgesetzten gemeinschaftlich verübten
Vergehens der Schlachtsteuerhinterziehung, ferner wegen eines Verbrechens der Anstiftung
zu einem Verbrechen der schweren Falschbeurkundung im Amt Verurteilung zur
Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren, zu Geldstrafen von 150 RM und 50 RM, ersatzweise
15 Tage Gefängnis und 5 Tagen Zuchthaus, zu einem Wertersatz von 931 RM, ersatzweise
weiteren 10 Tagen Gefängnis und zu den Kosten.
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren.
Steger, Fritz:
Wegen eines fortgesetzten Verbrechens der schweren Falschbeurkundung im Amt in
Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Beihilfe zu einem fortgesetzten
Verbrechen nach § 1 der KriegswirtschaftsVO und zu einem fortgesetzten Vergehen der
Schlachtsteuerhinterziehung, Verurteilung zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr, zu Geldstrafen
von 10 RM und 50 RM, ersatzweise 1 Tag Gefängnis und 5 Tagen Gefängnis und zu den
Kosten.
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren.
Müller, Georg:
22.07.1942 Strafbeginn
24.08.1942 Überstellung am in das Zuchthaus Amberg
13.09.1942 an „Herzschlag“ verstorben
Müller, Heinrich
22.07.1942 - 24.06.1944 teilweise Strafverbüßung
ab 19.09.1942 Strafgefangenenlager Bernau am Chiemsee
26.06.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafunterbrechung „zur Erfüllung der Wehrpflicht“
Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft am 24.07.1946
Berechnung der StA Bayreuth im Mai 1947: offener Strafrest 304 Tage
Mit Verfügung vom 22.05.1947 beantragte die Staatsanwaltschaft bei der Strafkammer des
LG Bayreuth, auf Grund des Wiedergutmachungsgesetzes die Abänderung
des Urteils des SG vom 22.07.1942 dahin, dass Heinrich Müller verurteilt wird zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 2 Jahren 3 Monaten, gebildet aus einer Einsatzstrafe von 2 Jahren für das Kriegswirtschaftsvergehen und von 6 Monaten für die Anstiftung zur schweren Falschbeurkundung im Amt, ferner zur Geldstrafen von 150 RM und 50 RM, ersatzweise 15 und 5 Tagen Gefängnis, und zum Wertersatz von 931 RM, ersatzweise weitere 10 Tage Gefängnis.
Ob und wie über diesen Antrag entschieden wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen.
Steger, Fritz:
Strafbeginn 22.07.1942
seit 20.08.1942 im Gefängnis Nürnberg, dort vollständige Verbüßung
Entlassung 21.04.1943

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