Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO / Urteil vom 02.03.1943
Hofmann, Hedwig, geb. Ott
Die Angeklagte war seit 17.11.1941 bei dem Postamt Neuenmarkt als Postfacharbeiterin
(Kriegsaushilfe) beschäftigt. Ihr wurde zur Last gelegt, sich im Oktober und November 1942
in mehreren Fällen den Inhalt von Feldpostpäckchen (u.a. seidenes Kopftuch, Damenstrümpfe,
Seife, Süßigkeiten) angeeignet zu haben.
Die Beschuldigte wurde am 21.01.1943 festgenommen und befand sich seit 22.01.1943 in
Untersuchungshaft.
Mit Datum 23.02.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 02.03.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, die
Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 350, 354, 348,
349, 243 Ziff. 4, 133 Abs. 2. 73 RStGB zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren, Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren, zur Geldstrafe von 20 RM, ersatzweise 2 Tagen Zuchthaus,
sowie zu den Kosten zu verurteilen.
Tenor:
- Die Angeklagte wird wegen fortgesetzter Unterschlagung von Feldpostpäckchen im
Amt als Volksschädling zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten, zur Geldstrafe
von 100 RM, ersatzweise 10 Tage Zuchthaus, und zu den Kosten verurteilt. - Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
aberkannt. - Auf die erkannte Freiheitsstrafe wird ein Monat der erlittenen Untersuchungshaft
angerechnet.
03.03.1943 Haftentlassung wegen Schwangerschaft
09.07.1943 Verfügung der StA Bayreuth:
Mit Rücksicht auf die am 15.06.1943 erfolgte Niederkunft bleibt die
Strafvollstreckung bis zum 15.09.1943 ausgesetzt.
15.09.1943 Strafantritt im Frauenzuchthaus Aichach
12.12.1943 Gesuch der Verurteilten auf Strafunterbrechung, da ihr Ehemann in Russland
gefallen war.
20.12.1943 Leiter des Zuchthauses Aichach tritt dem Gesuch nicht entgegen.
04.01.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Gesuch der Verurteilten vom 12.12.1943 wird zurückgewiesen.
17.02.1944 Mitteilung des Zuchthauses Aichach, dass die Ersatzzuchthausstrafe von 10
Tagen im Anschluss an die Vollstreckung der verhängten Zuchthausstrafe
vollstreckt wird, da die Verurteilte nicht in der Lage sei, die Geldstrafe von 100
RM zu bezahlen.
10.10.1944 Mitteilung des Zuchthauses Aichach, dass die Verurteilte mit 7 Tagen Arrest
belegt werden musste, da sie verbotene Eigenmacht betrieben habe.
Neues Strafende somit 20.02.1946 (statt 13.02.1946)
13.04.1945 Vorzeitige Entlassung aufgrund Anordnung des Reichsjustizministeriums, die
Strafanstalten „vor dem Einmarsch der feindlichen Truppen“ zu räumen.
07.06.1947 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth vom 02.03.1943 wird dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte wegen eines
fortgesetzten Vergehens der Amtsunterschlagung, eines fortgesetzten Vergehens der Verletzung
des Postgeheimnisses und eines fortgesetzten Vergehens des gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs,
sämtliche Straftaten in Tateinheit stehend - anstelle der ausgeworfenen Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten -
zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt wird.
Im Übrigen bleibt das Urteil aufrechterhalten.
24.09.1947 Entschließung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz (Gn 76/47):
Die Folgen der Verurteilung zu Zuchthaus werden aufgehoben.
24.10.1947 Strafzeitberechnung der StA Bayreuth:
1 Jahr 3 Monate Zuchthausstrafe + 10 Tage Ersatzzuchthausstrafe
abzgl. 1 Monat Untersuchungshaft waren bereits am 24.11.1944 verbüßt.
Die Verurteilte befinde sich aufgrund der Entschließung vom 24.09.1947
auch wieder im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.




