Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO, Amtsunterschlagung, Bruch des Postgeheimnisses, gewinnsüchtiger Gewahrsamsbruch, Urkundenunterdrückung / Urteil vom 07.02.1945
Feiler, Heinrich
Der Angeklagte arbeitet seit 01.03.1944 als Postfacharbeiter bei dem Postamt Schwarzenbach a. Wald. Er war für den Postdienst durch Handschlag verpflichtet worden, leistete das Treuegelöbnis auf den Führer und war darüber belehr, dass er strafrechtlich als Beamter gelte.
Ihm wurde zur Last gelegt, während des von ihm auszuführenden „Landdienstgangs 3“, der ihn vor allem durch Waldgebiete führte, im Frühjahr 1944 mindestens 18 bis 20 von ihm zuzustellende Postsendungen, darunter etwa 12 Feldpostpäckchen, unterschlagen zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 21.06.1944 festgenommen und befand sich seit 24.06.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 23.10.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, §§ 350, 359 RStGB, Bruch des Postgeheimnisses, §§ 354, 359 RStGB, gewinnsüchtiger Gewahrsamsbruch, § 133 RStGB, Urkundenunterdrückung, §§ 348 Abs. 2, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Im ersten Verhandlungstermin in Hof am 08.11.1944 beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft Bayreuth Aussetzung der Verhandlung zwecks weiterer Erhebungen.
Diesem Antrag kam das Sondergericht durch Beschluss vom selben Tag nach. Die Verhandlung wurde am 07.02.1945 im Sitzungssaal des LG Hof fortgesetzt.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 07.02.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftaten zur Zuchthausstrafe von 6 Jahren zu verurteilen, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer abzuerkennen und von der Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft abzusehen.
Tenor:
Heinrich Feiler hat als Postfacharbeiter auf Zustellgängen fortgesetzt Feldpostpäckchen und andere Postsendungen unterschlagen.
Er wird hiewegen als Volksschädling zur Zuchthausstrafe von 5 Jahren kostenfällig verurteilt.
Die Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.
13.03.1945 Überstellung vom Gerichtsgefängnis Hof in das Zuchthaus
Ebrach
23.11.1945 Verlegung in das Zuchthaus
Straubing
08.03.1946 Beschluss des Bayer. Staatsministeriums der Justiz im
Gnadenverfahren
Tgb.Nr. 2426/45 - Gns 8/46:
Umwandlung der vom Sondergericht verhängten
Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe von 3 Jahren.
Ab 30.09.1946 Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung bis
01.10.1949.
Wiederverleihung der bürgerlichen Ehrenrechte
02.04.1946 Überstellung in das Strafgefängnis St. Georgen-Bayreuth
30.09.1946 Entlassung aus dem Strafgefängnis St. Georgen Bayreuth
22.02.1950 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
Die Reststrafe aus dem Urteil des SG Bayreuth vom 07.02.1945
ist nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen.




