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Verfahren des Sondergerichts

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Fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 05.10.1944

SG 48/44
1 a SG 290/44
StABa Rep K 106 Nr. 153, BArch Nr. R 3001 / 149618

Eberl, Olga, geb. Weiß

Geburtstag15.02.1907 in Fischendorf, Lkrs. Döbeln / Sachsen
BerufSchleiferin
Familienstandverheiratet
Wohnort Selb, Reuth Nr. 11
22.09.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagten lag zur Last, mit einem Kriegsgefangenen fortgesetzt Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben.
 

Die Angeklagte war seit 1937 im Betrieb der Firma Rosenthal-Porzellan-A.G. in Selb als Schleiferin beschäftigt. Ihr Ehemann, der seit 1940 bei der Wehrmacht diente, wurde im Frühjahr 1944 verwundet und befand sich seitdem in Lazarettbehandlung.

Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, sich im April 1944 mit dem französischen Kriegsgefangenen Laurent Dufermont (geb. 24.08.1902 in Waterloo, Kgf.Nr. 100952), der seit März 1944 ebenfalls in der Schleiferei der Firma Rosenthal gearbeitet hatte, angefreundet zu haben und mit ihm in der Zeit von Ende April bis Anfang August 1944 ein Liebesverhältnis mit regelmäßigem Geschlechtsverkehr, meist wöchentlich zweimal, unterhalten zu haben.

 

Bei einer polizeilichen Befragung vom 29.09.1944 bat Eduard Eberl, der Ehemann der Angeklagten, um eine milde Strafe für seine Frau. Er habe ihr verziehen, wolle sich nicht scheiden lassen und weiter mit seiner Frau und der gemeinsamen 13jährigen Tochter zusammenleben. Als Schwerverwundeter könne er zudem die Pflege durch seine Frau gut gebrauchen.

Die Beschuldigte wurde am 18.09.1944 festgenommen und befand sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

Mit Datum 22.09.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO (Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25.11.1939) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.10.1944 beantragte der Vertreter der Anklagebehörde, die Angeklagte wegen einer fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren kostenfällig zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.

 

05.10.1944
Urteil

Tenor:
 

Olga Eberl wird wegen Umgangs mit einem französischen Kriegsgefangenen kostenfällig zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt.
 

Die Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
 

2 Monate der Untersuchungshaft werden angerechnet.

 

 

 


 
Vollstreckung

05.10.1944:    Weitere Vollstreckung im Gerichtsgefängnis Hof

30.11.1944      Entscheidung des Reichsministers der Justiz im
                       Gnadenverfahren (IV g 11 2869/44):
                       Umwandlung der Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe von
                       gleicher Dauer unter Anrechnung der im Urteil
                       berücksichtigten Untersuchungshaft und der
                       bisher verbüßten Strafhaft.
                       Die beabsichtigte Verschubung der Verurteilten in das
                       Frauenzuchthaus Aichach
                       erfolgte daher nicht mehr.

08.02.1945     Beschluss der StA Bayreuth:
                       Gewährung von Strafunterbrechung für den Zeitraum
                       10.-20.02.1945

10.02.1945      Entlassung aus dem Gerichtsgefängnis Hof
 

Weitere Daten zur Vollstreckung sind der Akte nicht mehr zu entnehmen.
 

Die Haft dürfte aber fortgesetzt worden sein, denn in den Akten findet sich ein Schreiben von Elfriede Eberl, der Tochter der Verurteilten, vom 21.03.1945, in dem sie die Staatsanwaltschaft um eine weitere Strafunterbrechung zu Ostern bittet, da sie konfirmiert werde und ihr Vater wieder an der Front sei.
 

14.02.1947      Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
                       Das Urteil des Sondergerichts Bayreuth vom 05.10.1944 ist
                       durch §§ 2h, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes vom
                       28.05.1946 aufgehoben.
                       Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

Brehm, Rudolf

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Mohr, Karl-Michael

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Dr. Weißenberger, Heribert

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Dr. Weißenberger, Heribert

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