Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 133 Abs. 1 und 2, 274 Abs. 1, 348 Abs. 2, 350, 354, 359, 73 RStGB / Urteil vom 26.05.1944
Willardt, Friedericke, geb. Fränkel
Die Angeklagte war seit November 1943 als Postfachbearbeiterin bei dem Postamt in Hof
dienstverpflichtet worden und hierbei mit der Sortierung ein- und ausgehender
Postsendungen beauftragt.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich im Zeitraum November 1943 bis 28.03.1944 in
ca. 20 bis 25 Fällen Päckchen, darunter Feldpost, mit Bargeld, Nahrungs- und Genussmitteln
angeeignet zu haben.
Die Beschuldigte wurde am 30.03.1944 festgenommen und befand sich seit 31.03.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 12.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 133 Abs. 1 und 2, 274 Abs. 1, 348 Abs. 2, 350, 354, 359, 73 RStGB
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 26.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m.
§§ 133´Abs. 1 und 2, 274 Abs. 1, 348 Abs. 2, 350, 354, 359, 73 RStGB zur Zuchthausstrafe von 7 Jahren
kostenfällig zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte auf die gleiche Zeitdauer abzuerkennen.
Tenor:
Friedericke Willardt, geb. Fränkel hat fortgesetzt in mindestens 25 Fällen Feldpost- und
Postsendungen im Amt unterschlagen und wird deshalb als Volksschädling zur
Zuchthausstrafe von 5 Jahren kostenfällig verurteilt.
7 Wochen Untersuchungshaft werden angerechnet.
Die Ehrenrechte werden der Angeklagten auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.
27.06.1944 Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach
17.05.1945 Entlassung auf Anordnung der amerikanischen Prüfungskommission
07.07.1947 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth
(in der Besetzung AGRat Dr. Bechert, Richter Flammger, Richter Dr. Greif):
Das Urteil des SG Bayreuth vom 26. Mai 1944 wird dahin abgeändert, dass die
Angeklagte Friedericke Willardt wegen unter sich in Tateinheit stehender
fortgesetzter Vergehen der Amtsunterschlagung, Urkundenbeschädigung,
Verletzung des Postgeheimnisses und des gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs
zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt wird.
Auf die erkannte Strafe werden 7 Wochen der erlittenen Untersuchungshaft
angerechnet.
Der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die
Dauer von 5 Jahren wird aufgehoben.
22.07.1947 Vermerk der StA Bayreuth:
Die Strafe ist seit 17.05.1945 voll verbüßt.




