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Verfahren des Sondergerichts

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Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 133 Abs. 1 und 2, 274 Abs. 1, 348 Abs. 2, 350, 354, 359, 73 RStGB / Urteil vom 26.05.1944

SG 26/44
1 b SG 93/44
StABa Rep K 106 Nr. 132 // BArch R 3001 / 149538

Willardt, Friedericke, geb. Fränkel

Geburtstag 18.03.1887 in Hof a.d. Saale
BerufPostfacharbeiterin
Familienstandverwitwet
Wohnort Hof, Schützenstr. 8 ½
12.05.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war seit November 1943 als Postfachbearbeiterin bei dem Postamt in Hof
dienstverpflichtet worden und hierbei mit der Sortierung ein- und ausgehender
Postsendungen beauftragt.

 

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich im Zeitraum November 1943 bis 28.03.1944 in
ca. 20 bis 25 Fällen Päckchen, darunter Feldpost, mit Bargeld, Nahrungs- und Genussmitteln
angeeignet zu haben. 

 

Die Beschuldigte wurde am 30.03.1944 festgenommen und befand sich seit 31.03.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
 

Mit Datum 12.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 133 Abs. 1 und 2, 274 Abs. 1, 348 Abs. 2, 350, 354, 359, 73 RStGB

Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 26.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m.
§§ 133´Abs. 1 und 2, 274 Abs. 1, 348 Abs. 2, 350, 354, 359, 73 RStGB zur Zuchthausstrafe von 7 Jahren
kostenfällig zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte auf die gleiche Zeitdauer abzuerkennen.

 

26.05.1944
Urteil

Tenor:
 

Friedericke Willardt, geb. Fränkel hat fortgesetzt in mindestens 25 Fällen Feldpost- und
Postsendungen im Amt unterschlagen und wird deshalb als Volksschädling zur
Zuchthausstrafe von 5 Jahren kostenfällig verurteilt.


7 Wochen Untersuchungshaft werden angerechnet.


Die Ehrenrechte werden der Angeklagten auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.

Vollstreckung

27.06.1944     Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach

17.05.1945      Entlassung auf Anordnung der amerikanischen Prüfungskommission

07.07.1947      Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth
                       (in der Besetzung AGRat Dr. Bechert, Richter Flammger, Richter Dr. Greif):                      
                       Das Urteil des SG Bayreuth vom 26. Mai 1944 wird dahin abgeändert, dass die
                       Angeklagte Friedericke Willardt wegen unter sich in Tateinheit stehender
                       fortgesetzter Vergehen der Amtsunterschlagung, Urkundenbeschädigung,
                       Verletzung des Postgeheimnisses und des gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs
                       zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt wird.

                       Auf die erkannte Strafe werden 7 Wochen der erlittenen Untersuchungshaft
                       angerechnet.

                       Der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die
                       Dauer von 5 Jahren wird aufgehoben.

 

22.07.1947     Vermerk der StA Bayreuth:

                      Die Strafe ist seit 17.05.1945 voll verbüßt.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Dr. Weißenberger, Heribert

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Dr. Riedel, Hermann

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