Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 13.10.1943
Seidel, Elisabeth, geb. Frenzel
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum ab April 1940 – zu diesem Zeitpunkt
wurde ihr Ehemann zur Wehrmacht eingezogen – bis März 1943 Lebensmittelkarten für ihren
Ehemann weiterhin in Empfang genommen und genutzt zu haben.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 22.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 1
KriegswirtschaftsVO (KWVO) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 04.10.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 1 Abs. 1 KWVO sowie wegen eines
fortgesetzten Vergehens nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 2
VerbrauchsregelungsstrafVO zur Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr 4 Monaten kostenfällig
zu verurteilen.
Tenor:
Die Angeklagte wird wegen Erschleichens und unbefugter Verwertung von
Lebensmittelmarken zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zu den Kosten
verurteilt.
16.11.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Der Verurteilten wird in stets widerruflicher Weise Strafaufschub bis
einschließlich 02.01.1944 gewährt (Grund war Versorgung der kranken
Mutter)
17.01.1944 Strafantritt in der Strafanstalt Bernau / Chiemsee
28.07.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Vollstreckung hinsichtlich des ab 16.10.1944 zu verbüßenden
Strafrestes von 92 Tagen wird bis 01.08.1947 zur Bewährung
ausgesetzt.
08.08.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Der Verurteilten wird Strafunterbrechung vom 08.08. bis einschließlich
20.08.1944 gewährt (Grund war Versorgung des auf Heimaturlaub
befindlichen Ehemannes)
09.08.1944 Haftentlassung wegen Strafunterbrechung
21.08.1944 erneuter Strafantritt in Bernau / Chiemsee
02.10.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Der Verurteilten wird Strafunterbrechung vom 02.10. bis einschließlich
16.10.1944 gewährt (Grund war Versorgung des auf Heimaturlaub
befindlichen Ehemannes)
02.10.1944 Haftentlassung wegen Strafunterbrechung
17.10.1944 erneuter Strafantritt in Bernau / Chiemsee
12.11.1944 Haftentlassung wegen Strafaussetzung
01.08.1947 Verfügung der StA Bayreuth:
Der Strafrest gilt gemäß § 32 Gnadenordnung vom 06.02.1935 als mit
Ablauf der Probezeit endgültig erlassen.



