Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB, teils nach § 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 1 und 2 RStGB und Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Ziff. 1, § 73 RStGB / Urteil vom 06.04.1944
Ruckdeschel, Hermann
Der Angeklagte war seit 20.03.1939 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt, zuletzt als
sog. Ablöser im Rangierdienst im Bahnhof Weißenstadt.
Ihm wurde zur Last gelegt, in der Zeit von Frühjahr 1943 bis Dezember 1943 in mehreren
Fällen aus Zügen Expressgutsendungen und Reisegepäck entwendet zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 16.02.1944 festgenommen und befand sich seit 18.02.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 19.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB, teils nach § 243 Abs. 1 Ziff. 4
RStGB, rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 1
und 2 RStGB und Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Ziff. 1, § 73 RStGB Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts Bayreuth in Hof vom 06.04.1944 beantragte die
Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB, teils nach § 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB,
rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 1 und 2 RStGB und
Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Ziff. 1, § 73 RStGB zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren zu
verurteilen, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen und ihm die
Kosten des Verfahrens aufzubürden.
Tenor:
Der Angeklagte, ein Reichsbahngehilfe, hat fortgesetzt Expressgutsendungen und
Fundgegenstände gestohlen und in einem Teil der Fälle Begleitpapiere vernichtet.
Er wird deshalb als Volksschädling zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren kostenfällig
verurteilt.
Die Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 4 Jahren aberkannt.
Ein Monat der Untersuchungshaft wird angerechnet.
24.04.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Anordnung der Anwendung der KriegstäterVO über die Vollstreckung von
Freiheitsstrafen wegen einer während des Krieges begangenen Tat
v. 11.06.1940 (RGBl. I, S. 877)
Anm.: eine solche Anordnung bedeutete, dass die in die Zeit des Krieges fallende
Vollzugszeit nicht in die Strafzeit eingerechnet wurde.
05.05.1944 Verlegung in das Zuchthaus Kassel-Wehlheiden
29.03.1945 Verlegung in das Zuchthaus Straubing
25.04.1945 Transport nach Dachau „wegen Feindannäherung“
29.04.1945 Transport wurde bei Geisenhausen von der US-Army gestoppt, die
Gefangenen wurden in Freiheit gesetzt.
Der Verurteilte zog wieder nach Weißenstadt in seine frühere Wohnung.
08.05.1946 Erlass des Bayer. Staatsministeriums der Justiz, unterzeichnet von
Dr. Wilhelm Hoegner:
„Die Zuchthausstrafe wird in eine Gefängnisstrafe von 2 Jahren umgewandelt.
Der nichtverbüßte Rest der Strafe wird erlassen.
Dem Hermann Ruckdeschel werden die bürgerlichen Ehrenrechte wieder
verliehen."




