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Verfahren des Sondergerichts

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Verbrechen nach Ziff. II und III Abs. 2 PolenstrafVO i.V.m. § 1 GewaltverbrecherVO v. 05.12.1939 / Urteil vom 10.11.1943

SG 56/43
SG Js 242/43
StABa Rep K 106 Nr. 94

Kedryna, Jan Theophil

Geburtstag04.05.1913 in Krzesławice / Polen// polnischer Staatsangehöriger
BerufArbeiter
Familienstandledig
Wohnort Joditz 22 / Landkreis Hof
06.11.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte war als polnischer Zwangsarbeiter auf dem landwirtschaftlichen Anwesen des
Bauern Wolfgang Tietsch in Joditz eingesetzt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 28.10.1943
gegen 17.00 Uhr Adam Tietsch, den am 21.07.1906 geborenen Sohn des Landwirts, im Streit
erschlagen zu haben. Der Angeklagte hatte sich auf Notwehr berufen.
 

Der Beschuldigte wurde am 02.11.1943 festgenommen und befand sich seit der Festnahme in
Polizeihaft im Landgerichtsgefängnis Hof.


Mit Datum 06.11.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach Ziff. II und III Abs. 2
Polenstrafrechtsverordnung i.V.m. § 1 GewaltverbrecherVO v. 05.12.1939 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 10.11.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, den 
Angeklagten wegen eines Verbrechens nach Ziff. II und III Abs. 2 Polenstrafrechtsverordnung i.V.m.
§ 1 GewaltverbrecherVO v. 05.12.1939 in Tateinheit mit einem Verbrechen des Mords nach §§ 211,
73 RStGB mit dem Tode zu bestrafen und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10.11.1943
Urteil

Tenor:

Der Angeklagte, ein polnischer Landarbeiter, hat seinen deutschen Dienstherrn heimtückisch
und grausam ermordet und wird mit dem Tode bestraft.


Anmerkung zum Urteil:

Die faschistische Ideologie des Nationalsozialismus, Menschen in Klassen einzuteilen und auch Polinnen und Polen nicht als den Deutschen gleichwertig zu betrachten, spiegelt sich auch in der Diktion des Sondergerichts wider, etwa wenn es in den Urteilsgründen heißt:

Kedryna wurde auf dem Tietschechen Hofe gut gehalten."

Vollstreckung

Das Todesurteil wurde am 13.11.1943 um 14.00 Uhr im Hof des Landgerichtsgefängnisses
in Hof durch Erhängen vollstreckt.

So wurde selbst mit der gewählten Art der Hinrichtung die Rassenideologie des Nationalsozialismus deutlich zum Ausdruck gebracht.  

Die Leiche des Verurteilten wurde der Anatomie der Universität Würzburg übergeben.

 

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Dr. Hagen, Robert

//Hagen,

Dr. Weißenberger, Heribert

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Krumbholtz, Karl

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