Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach Ziff. II und III Abs. 2 PolenstrafVO i.V.m. § 1 GewaltverbrecherVO v. 05.12.1939 / Urteil vom 10.11.1943
Kedryna, Jan Theophil
Der Angeklagte war als polnischer Zwangsarbeiter auf dem landwirtschaftlichen Anwesen des
Bauern Wolfgang Tietsch in Joditz eingesetzt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 28.10.1943
gegen 17.00 Uhr Adam Tietsch, den am 21.07.1906 geborenen Sohn des Landwirts, im Streit
erschlagen zu haben. Der Angeklagte hatte sich auf Notwehr berufen.
Der Beschuldigte wurde am 02.11.1943 festgenommen und befand sich seit der Festnahme in
Polizeihaft im Landgerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 06.11.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach Ziff. II und III Abs. 2
Polenstrafrechtsverordnung i.V.m. § 1 GewaltverbrecherVO v. 05.12.1939 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 10.11.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen eines Verbrechens nach Ziff. II und III Abs. 2 Polenstrafrechtsverordnung i.V.m.
§ 1 GewaltverbrecherVO v. 05.12.1939 in Tateinheit mit einem Verbrechen des Mords nach §§ 211,
73 RStGB mit dem Tode zu bestrafen und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Tenor:
Der Angeklagte, ein polnischer Landarbeiter, hat seinen deutschen Dienstherrn heimtückisch
und grausam ermordet und wird mit dem Tode bestraft.
Anmerkung zum Urteil:
Die faschistische Ideologie des Nationalsozialismus, Menschen in Klassen einzuteilen und auch Polinnen und Polen nicht als den Deutschen gleichwertig zu betrachten, spiegelt sich auch in der Diktion des Sondergerichts wider, etwa wenn es in den Urteilsgründen heißt:
„Kedryna wurde auf dem Tietschechen Hofe gut gehalten."
Das Todesurteil wurde am 13.11.1943 um 14.00 Uhr im Hof des Landgerichtsgefängnisses
in Hof durch Erhängen vollstreckt.
So wurde selbst mit der gewählten Art der Hinrichtung die Rassenideologie des Nationalsozialismus deutlich zum Ausdruck gebracht.
Die Leiche des Verurteilten wurde der Anatomie der Universität Würzburg übergeben.





