Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 1 Abs. 2 GewaltverbrecherVO vom 05.12.1939 / Urteil vom 31.05.1944
Czerny, Alois
Der Angeklagte soll am 07.04.1944 nach Verübung eines Einbruchsdiebstahls einen Verfolger
mit Waffengewalt angegriffen haben.
Nachdem der Angeklagte am Morgen des 07.04.1944 mit einem Mitgefangenen aus dem
Zuchthaus St. Georgen Bayreuth entwichen war, soll er in ein Wochenendhaus bei Creußen
eingebrochen sein und dort u.a. eine Pistole und Kleidung entwendet haben, die er bei der
weiteren Flucht angezogen haben soll. Am nächsten Tag sei er im Wald schlafend entdeckt
worden, wo er festgenommen werden sollte. Dabei sei es zu einem Handgemenge gekommen,
in dessen Verlauf der Angeklagte versucht haben soll, eine geladene und entsicherte Pistole,
die zu Boden gefallen war, wieder aufzuheben, um sie zu gebrauchen. Er habe hieran jedoch
gehindert werden können.
Der Tatvorwurf des Einbruchsdiebstahls am 07.04.1944 in das Wochenendhaus bei Creußen
wurde mit Verfügung vom 24.05.1944 gemäß § 154 RStPO eingestellt.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft, da er bereits seit 10.06.1943
im Zuchthaus St. Georgen in Bayreuth in anderer Sache (Sondergericht Prag: Diebstahl als
Volksschädling, 2 Jahre Zuchthaus) einsaß.
Mit Datum 24.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 2
GewaltverbrecherVO vom 05.12.1939 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
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§ 1 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 hatte folgenden Wortlaut:
§ 1
Gewalttaten mit der Waffe
(1) Wer bei einer Notzucht, einem Straßenraub, Bankraub oder einer anderen schweren Gewalttat Schuß- Hieb- oder Stoßwaffen oder andere gleich gefährliche Mittel anwendet oder mit einer solchen Waffe einen anderen an Leib oder Leben bedroht, wird mit dem Tode bestraft.
(2) Ebenso wird der Verbrecher bestraft, der Verfolger mit Waffengewalt angreift oder abwehrt.
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In der Hauptverhandlung erhob die Staatsanwaltschaft am 30.05.1944 Nachtragsanklage
mit dem Tatvorwurf, dass der Angeklagte am 07.04.1944 in ein Landhaus in der Nähe
von Creußen einen Einbruchsdiebstahl verübt haben soll und bei dieser Gelegenheit Sachen
entwendet habe, insbesondere eine Pistole. Zudem soll er aus einem danebengelegenen
Wochenendhaus einen blauen Monteurmantel gestohlen haben. Diese Handlungen würden
den Tatbestand eines Verbrechens nach §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2 RStGB, sachlich
zusammentreffend mit einem Vergehen nach §§ 242, 74 RStGB erfüllen.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 31.05.1944 beantragte der Staatsanwalt,
den Angeklagten
1. wegen versuchter Nötigung zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren,
2. wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2 RStGB
zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren 6 Monaten und
3. wegen des einfachen Diebstahls nach § 242 RStGB zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten,
umzuwandeln in 6 Monate Zuchthaus, kostenfällig zu verurteilen und die Einzelstrafen
auf eine Gesamtstrafe von 5 Jahren Zuchthaus zurückzuführen.
Tenor:
Alois Czerny hat nach der Flucht aus dem Strafvollzug aus 2 Wochenendhäusern, zum Teil
mittels Einbruchs, verschiedene Gegenstände, darunter eine Schusswaffe, Kleidung und
Lebensmittel gestohlen. Er hat sich seiner Festnahme und Rücklieferung mit Gewalt zu
entziehen versucht. Er wird deshalb zur Gesamtstrafe von 5 Jahren Zuchthaus, zum Verlust
der in § 32 RStGB bezeichneten Rechte auf die Dauer von 5 Jahren und zu den Kosten
verurteilt.
In den Urteilsgründen heißt es u.a.:
„Bei diesem Sachverhalt reichen die Feststellungen, wie sie in der Hauptverhandlung getroffen
werden konnten, für die Annahme eines Verbrechens nach § 1 II GewaltverbrecherVO. vom
05. Dezember 1939 nicht aus, da nicht erweislich ist, dass der Angeklagte mit Waffengewalt
den Zeugen Steinbauer angriff oder abwehrte oder dies versucht hat.“
Nach einer von dem Oberreichsanwalt gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde
hob das Reichsgericht das Urteil des Sondergerichts Bayreuth weitgehend auf
(vgl. unter Vollstreckung und Dokumente).
19.06.1944 Vormerkung von Überhaft ab voraussichtlich 25.03.1945 nach Verbüßung
der Zuchthausstrafe in anderer Sache
24.07.1944 Verlegung des Angeklagten in das Zuchthaus Ensisheim/Elsass zum
verschärften Strafvollzug
28.08.1944 Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Sondergerichts
in Bayreuth vom 31.05.1944 durch den Oberreichsanwalt beim Reichsgericht
06.10.1944 Beschluss des 1. Strafsenats des Reichsgerichts (1 C 173/44):
Das Urteil des Sondergerichts in Bayreuth vom 31.05.1944 wird
1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung
verurteilt worden ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung
an das genannte Sondergericht zurückverwiesen.
„… Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde nicht diese Tatsache dem
Sondergericht neben den anderen mit Sicherheit getroffenen Feststellungen
die tatrichterliche Überzeugung verschaffen konnte, daß der Angeklagte
mindestens versucht hat, Steinbauer mit Waffengewalt anzugreifen oder
abzuwehren… Bei dem gesamten Strafausspruch hätte geprüft werden
müssen, ob nicht der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im
Sinne des § 20a Abs. 2 StGB zu erachten sei... Sollte sich in der neuen
Verhandlung ergeben, daß der Angeklagte als gefährlicher
Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen ist, so wird zu erwägen sein, ob nicht
aus dem § 1 ÄndG die Todesstrafe geboten ist.“
07.11.1944 Mitteilung des Vorstandes des Zuchthauses Ensisheim/Elsass mit dem
Hinweis, dass der Angeklagte am 16.09.1944 auf dem Weg zur Arbeitsstelle
entwichen ist.
14.11.1944 Neuer Hauptverhandlungstermin wurde auf 06.12.1944 bestimmt.
27.11.1944 Das Verfahren gegen den Angeklagten wurde wegen Abwesenheit vorläufig
eingestellt, § 205 RStPO, der Hauptverhandlungstermin wurde aufgehoben.
Der Angeklagte konnte nicht mehr ergriffen werden.




