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Verfahren des Sondergerichts

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Verbrechen nach § 1 Abs. 2 GewaltverbrecherVO vom 05.12.1939 / Urteil vom 31.05.1944

SG 27/44
1 a SG 120/44
StABa Rep K 106 Nr. 133 // BArch R 3003 / 30476

Czerny, Alois

Geburtstag 16.06.1910 in Chraste/Protektorat // tschechischer Staatsangehöriger
BerufZimmerer
Familienstandverheiratet
Wohnort Chraste Nr. 372
24.05.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte soll am 07.04.1944 nach Verübung eines Einbruchsdiebstahls einen Verfolger
mit Waffengewalt angegriffen haben.

 

Nachdem der Angeklagte am Morgen des 07.04.1944 mit einem Mitgefangenen aus dem
Zuchthaus St. Georgen Bayreuth entwichen war, soll er in ein Wochenendhaus bei Creußen
eingebrochen sein und dort u.a. eine Pistole und Kleidung entwendet haben, die er bei der
weiteren Flucht angezogen haben soll. Am nächsten Tag sei er im Wald schlafend entdeckt
worden, wo er festgenommen werden sollte. Dabei sei es zu einem Handgemenge gekommen,
in dessen Verlauf der Angeklagte versucht haben soll, eine geladene und entsicherte Pistole,
die zu Boden gefallen war, wieder aufzuheben, um sie zu gebrauchen. Er habe hieran jedoch
gehindert werden können.

Der Tatvorwurf des Einbruchsdiebstahls am 07.04.1944 in das Wochenendhaus bei Creußen
wurde mit Verfügung vom 24.05.1944 gemäß § 154 RStPO eingestellt.

Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft, da er bereits seit 10.06.1943
im Zuchthaus St. Georgen in Bayreuth in anderer Sache (Sondergericht Prag: Diebstahl als
Volksschädling, 2 Jahre Zuchthaus) einsaß.

Mit Datum 24.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 2
GewaltverbrecherVO vom 05.12.1939 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
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§ 1 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 hatte folgenden Wortlaut:

§ 1

Gewalttaten mit der Waffe


(1) Wer bei einer Notzucht, einem Straßenraub, Bankraub oder einer anderen schweren Gewalttat Schuß- Hieb- oder Stoßwaffen oder andere gleich gefährliche Mittel anwendet oder mit einer solchen Waffe einen anderen an Leib oder Leben bedroht, wird mit dem Tode bestraft.
(2) Ebenso wird der Verbrecher bestraft, der Verfolger mit Waffengewalt angreift oder abwehrt.


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In der Hauptverhandlung erhob die Staatsanwaltschaft am 30.05.1944 Nachtragsanklage
mit dem Tatvorwurf, dass der Angeklagte am 07.04.1944 in ein Landhaus in der Nähe
von Creußen einen Einbruchsdiebstahl verübt haben soll und bei dieser Gelegenheit Sachen
entwendet habe, insbesondere eine Pistole. Zudem soll er aus einem danebengelegenen
Wochenendhaus einen blauen Monteurmantel gestohlen haben. Diese Handlungen würden
den Tatbestand eines Verbrechens nach §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2 RStGB, sachlich
zusammentreffend mit einem Vergehen nach §§ 242, 74 RStGB erfüllen.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 31.05.1944 beantragte der Staatsanwalt,
den Angeklagten
 

1. wegen versuchter Nötigung zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren,

2. wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2 RStGB
    zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren 6 Monaten und

3. wegen des einfachen Diebstahls nach § 242 RStGB zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten,
    umzuwandeln in 6 Monate Zuchthaus, kostenfällig zu verurteilen und die Einzelstrafen
    auf eine Gesamtstrafe von 5 Jahren Zuchthaus zurückzuführen.

 

 

 

31.05.1944
Urteil

Tenor:
 

Alois Czerny hat nach der Flucht aus dem Strafvollzug aus 2 Wochenendhäusern, zum Teil
mittels Einbruchs, verschiedene Gegenstände, darunter eine Schusswaffe, Kleidung und
Lebensmittel gestohlen. Er hat sich seiner Festnahme und Rücklieferung mit Gewalt zu
entziehen versucht. Er wird deshalb zur Gesamtstrafe von 5 Jahren Zuchthaus, zum Verlust
der in § 32 RStGB bezeichneten Rechte auf die Dauer von 5 Jahren und zu den Kosten
verurteilt.


In den Urteilsgründen heißt es u.a.:
 

Bei diesem Sachverhalt reichen die Feststellungen, wie sie in der Hauptverhandlung getroffen
werden konnten, für die Annahme eines Verbrechens nach § 1 II GewaltverbrecherVO. vom
05. Dezember 1939 nicht aus, da nicht erweislich ist, dass der Angeklagte mit Waffengewalt
den Zeugen Steinbauer angriff oder abwehrte oder dies versucht hat.“

 

Nach einer von dem Oberreichsanwalt gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde
hob das Reichsgericht das Urteil des Sondergerichts Bayreuth weitgehend auf
(vgl. unter Vollstreckung und Dokumente). 

 

 

 

Vollstreckung

19.06.1944      Vormerkung von Überhaft ab voraussichtlich 25.03.1945 nach Verbüßung
                        der Zuchthausstrafe in anderer Sache

 

24.07.1944      Verlegung des Angeklagten in das Zuchthaus Ensisheim/Elsass zum
                        verschärften Strafvollzug

 

28.08.1944      Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Sondergerichts
                        in Bayreuth vom 31.05.1944 durch den Oberreichsanwalt beim Reichsgericht

 

06.10.1944      Beschluss des 1. Strafsenats des Reichsgerichts (1 C 173/44):
                        Das Urteil des Sondergerichts in Bayreuth vom 31.05.1944 wird
                        1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung
                        verurteilt worden ist,

                        2. im gesamten Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden
                        Feststellungen aufgehoben.
 

                        In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung
                        an das genannte Sondergericht zurückverwiesen.

 

                       „… Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde nicht diese Tatsache dem
                       Sondergericht neben den anderen mit Sicherheit getroffenen Feststellungen
                       die tatrichterliche Überzeugung verschaffen konnte, daß der Angeklagte
                       mindestens versucht hat, Steinbauer mit Waffengewalt anzugreifen oder
                       abzuwehren… Bei dem gesamten Strafausspruch hätte geprüft werden
                      müssen, ob nicht der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im
                      Sinne des § 20a Abs. 2 StGB zu erachten sei... Sollte sich in der neuen
                      Verhandlung ergeben, daß der Angeklagte als gefährlicher
                      Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen ist, so wird zu erwägen sein, ob nicht
                      aus dem § 1 ÄndG die Todesstrafe geboten ist.“

 

07.11.1944      Mitteilung des Vorstandes des Zuchthauses Ensisheim/Elsass mit dem
                      Hinweis, dass der Angeklagte am 16.09.1944 auf dem Weg zur Arbeitsstelle
                      entwichen ist.

 

14.11.1944      Neuer Hauptverhandlungstermin wurde auf 06.12.1944 bestimmt.

 

27.11.1944      Das Verfahren gegen den Angeklagten wurde wegen Abwesenheit vorläufig
                      eingestellt, § 205 RStPO, der Hauptverhandlungstermin wurde aufgehoben.                      
 

                      Der Angeklagte konnte nicht mehr ergriffen werden.

 

Dr. Lenz, Ernst

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Brehm, Rudolf

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Dr. Becher, Maximilian

Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

Staatsanwälte/Hoffmann/Hoffmann

Dr. Riedel, Hermann

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