Verfahren des Sondergerichts
Vergehen gegen § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 10.11.1942
Ruckdeschel, Heinrich
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, „nicht öffentlich, böswillig, gehässige, hetzerische und von niedriger Gesinnung zeigende Äusserungen über Anordnungen des Staates oder der NSDAP und die von ihnen geschaffenen Einrichtungen gemacht zu haben, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wobei er damit rechnen musste, dass seine Äusserungen an die Öffentlichkeit dringen werden.“
Der Angeklagte war bis 1927 Mitglied der KPD. In einem privaten Gespräch im August 1942 soll er geäußert haben, dass der Krieg schon lange verloren sei, dann käme der Kommunismus und dann wären „wir die Großen“.
Das Strafverfahren kam in Gang durch die Anzeige des damaligen Gesprächspartners des Angeklagten, Georg Sengenberger, geb. 27.06.1872, whft. Meyernreuth 27 ½, Gde. Oberkonnersreuth.
Der Beschuldigte wurde am 25.08.1942 festgenommen, kam in Polizeihaft und befand sich ab 15.09.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 06.11.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens gegen § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts am 10.11.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen zersetzender Redensarten nach § 2 Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr kostenfällig zu verurteilen und die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe anzurechnen.
Tenor:
- Der Angeklagte wird wegen hetzerischer Äußerungen im Sinne des § 2 Abs. I und II
des Heimtückegesetzes zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten
verurteilt.
- Auf die erkannte Strafe werden 10 Wochen der erlittenen Polizei- und
Untersuchungshaft angerechnet.
15.01.1943 Versetzung in das Gerichtsgefängnis Löbau i. Sachsen
31.08.1943 Nach vollständiger Strafverbüßung entlassen,
jedoch zugleich in Verwahrungshaft
genommen von der Gestapo Nürnberg-Fürth
Das weitere Schicksal des Verurteilten geht aus den Akten nicht hervor. Fest steht, dass er den Krieg überlebt hat, denn in den Akten findet sich noch ein Haftentschädigungsantrag des Verurteilten aus dem Jahr 1951.
Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob und wie hierüber entschieden wurde.

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