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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Vergehen gegen § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 10.11.1942

SG 34/42
SG Js 86/42
StABa Rep K 106 Nr. 35

Ruckdeschel, Heinrich

Geburtstag 22.12.1876 in Warmensteinach
BerufBauarbeiter
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Erlanger Straße 25
06.11.1942
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, „nicht öffentlich, böswillig, gehässige, hetzerische und von niedriger Gesinnung zeigende Äusserungen über Anordnungen des Staates oder der NSDAP und die von ihnen geschaffenen Einrichtungen gemacht zu haben, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wobei er damit rechnen musste, dass seine Äusserungen an die Öffentlichkeit dringen werden.“
 

Der Angeklagte war bis 1927 Mitglied der KPD. In einem privaten Gespräch im August 1942 soll er geäußert haben, dass der Krieg schon lange verloren sei, dann käme der Kommunismus und dann wären „wir die Großen“.


Das Strafverfahren kam in Gang durch die Anzeige des damaligen Gesprächspartners des Angeklagten, Georg Sengenberger, geb. 27.06.1872, whft. Meyernreuth 27 ½, Gde. Oberkonnersreuth.

Der Beschuldigte wurde am 25.08.1942 festgenommen, kam in Polizeihaft und befand sich ab 15.09.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 06.11.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens gegen § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts am 10.11.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen zersetzender Redensarten nach § 2 Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr kostenfällig zu verurteilen und die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe anzurechnen.

10.11.1942
Urteil

Tenor:

  1. Der Angeklagte wird wegen hetzerischer Äußerungen im Sinne des § 2 Abs. I und II
    des Heimtückegesetzes zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten
    verurteilt.
     
  2. Auf die erkannte Strafe werden 10 Wochen der erlittenen Polizei- und
    Untersuchungshaft angerechnet.
Vollstreckung
04.12.1942     Einlieferung in das Strafgefängnis Bautzen

15.01.1943      Versetzung in das Gerichtsgefängnis Löbau i. Sachsen

31.08.1943     Nach vollständiger Strafverbüßung entlassen,
                       jedoch zugleich in Verwahrungshaft
                       genommen von der Gestapo Nürnberg-Fürth

Das weitere Schicksal des Verurteilten geht aus den Akten nicht hervor. Fest steht, dass er den Krieg überlebt hat, denn in den Akten findet sich noch ein Haftentschädigungsantrag des Verurteilten aus dem Jahr 1951.


Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob und wie hierüber entschieden wurde.

Dr. Schmitt, Hans Wilhelm (Willy)

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Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Dr. Stadelmann, Georg Friedrich (Fritz)

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Krumbholtz, Karl

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Krumbholtz, Karl

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